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Artikel 23 · BT-Drs. 17/11473 · S. 58
Zu Artikel 23 (Änderung des Straßenverkehrsgeset-
Zu Artikel 23 (Änderung des Straßenverkehrsgeset- zes) Zu Nummer 1 Die Aufnahme von Satz 3 und 4 in § 30 Absatz 8 StVG leis- tet einen Beitrag zur Reform der Vorschriften des Verkehrs- zentralregisters und gleichzeitig zur Erweiterung des E-Go- vernment-Angebots der Bundesregierung. Durch die Schaf- fung eines elektronischen Auskunftsverfahrens soll das Sys- tem für den Betroffenen transparenter gemacht werden. Der Antrag auf Auskunft aus dem Verkehrszentralregister kann bereits seit dem 2. Mai 2011 beim Kraftfahrt-Bundesamt mittels eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 PAuswG gestellt werden. Die Transparenz des Systems soll nun dadurch weiter erhöht werden, dass auch die Auskunftserteilung elektronisch erfol- gen kann. Die Neuregelung bestimmt die dafür einzuhalten- den Bedingungen. § 30 Absatz 8 StVG regelt bisher, unter welchen Bedingungen die schriftliche Auskunft an den Be- troffenen erfolgt. Sie bestehen darin, dass der Antrag schrift- lich gestellt wird und der Antragsteller einen Identitätsnach- weis dem Antrag beigefügt hat. In diesem Fall erhält er vom Kraftfahrt-Bundesamt schriftlich Auskunft. Dieselben Be- dingungen werden nun für die Alternative der elektronischen Auskunft aufgestellt. Dabei wird die schriftliche Antragstel- lung durch die elektronische Antragstellung mittels der eID- Funktion des nPA ersetzt, wie dies die Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verord- nung vorsieht. Dies deckt auch die im schriftlichen Verfahren vorgesehene Identifizierung des Betroffenen ab, die hier durch Beifügung des Identitätsnachweises und im elektronischen Verfahren durch das Auslesen der Daten aus dem elektronischen Spei- cher- und Verarbeitungsmedium des nPA erfolgt. Damit sind die Anforderungen an die Identifizierung
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.636 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/11473, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 307.004–310.640 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert baede56c6dd3d333….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP