Gesetze / Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
BQFG§ 17 Statistik
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/17?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/17?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/17?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Hilfsmerkmale sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/17?asof=2019-12-02#abs-4 (4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/17?asof=2019-12-02#abs-5 (5) Die Angaben sind elektronisch an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/17?asof=2019-12-02#abs-6 (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/17?asof=2019-12-02#abs-7 (7) Zur kontinuierlichen Beobachtung der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen sind die von den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt nach Absatz 2 und nach Rechtsverordnungen gemäß Absatz 6 erhobenen Angaben nach Abschluss der Datenprüfungen als Summendatensätze an das Bundesinstitut für Berufsbildung zu übermitteln. Das umfasst diejenigen Angaben, die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden. Für die Übermittlung findet § 88 Absatz 4 Satz 2 bis 6 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend Anwendung.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2702)
BGBl. 2020 I S. 2702
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 114 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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22.12.2015 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I 2572)
BGBl. 2015 I S. 2572
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25.07.2013 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I 2749)
BGBl. 2013 I S. 2749
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