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Artikel 114 · BT-Drs. 19/4674 · S. 338

Zu Artikel 114 (Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes)

Zu Artikel 114 (Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Bezeichnung der Richtlinie kann gekürzt werden, da der Gesetzeswortlaut inzwischen durch frühere Ände-
rungen bereits weiter oben ein aktuelles Vollzitat enthält.

Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ablösung des BDSG a. F. Da im ersten und zweiten Teil des BDSG
zur Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679 eine dem § 3 Absatz 9 BDSG a. F. vergleichbare Definition
nicht enthalten ist, soll künftig auf die Definition der besonderen Kategorien personenbezogener Daten in Arti-
kel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen werden. Unverändert soll hierdurch im Berufsqualifi-
kationsfeststellungsgesetz (BQFG) klargestellt werden, dass im Verordnungswege die Einführung solcher Merk-
male in die Statistik zum BQFG unzulässig ist.

BT-Drs. 19/4674 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.133.482–1.134.330 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP