Gesetze / Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

BQFG

§ 18 Evaluation und Bericht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/18#abs-1 (1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft die Bundesregierung nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/18#abs-2 (2) Über das Ergebnis ist dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.

§ 17 § 19