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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2572

BGBl. 2015 I S. 2572 · 11.773 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 2572 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2572
                                    Gesetz
zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer

Gesetze1
                                                         Vom 22. Dezember 2015

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1
                      Änderung des
        Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

   Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das durch Arti-
kel 23 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 9 Absatz 2 Num-
   mer 3 wird jeweils nach dem Wort „Befähigungs-
   nachweise“ das Wort „oder“ durch ein Komma
   ersetzt und werden jeweils nach dem Wort „Berufs-
   erfahrung“ die Wörter „oder sonstige nachgewie-
   sene einschlägige Qualifikationen“ eingefügt.
2. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antrag-
     steller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ent-
     schieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten
     abgelegt werden können. Legt auf Grund entspre-
     chender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des
     Absatzes 3 die zuständige Stelle fest, dass eine Eig-
     nungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese
     innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser
     Entscheidung abgelegt werden können.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
        fügt:
         „Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Euro-
         päischen Union oder einem weiteren Vertrags-
         staat des Abkommens über den Europäischen
         Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wur-
         den, können abweichend von Absatz 2 Satz 1
         auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall be-

1
    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013
    zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
    Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über
    die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informa-

     gründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen
     kann sich die zuständige Stelle sowohl an die
     zuständige Stelle des Ausbildungs- oder An-
     erkennungsstaats wenden als auch die Antrag-
     stellerin oder den Antragsteller auffordern, be-
     glaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Auffor-
     derung hemmt den Lauf der Fristen nach § 13
     Absatz 3 nicht.“

  b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Im Fall einer gerichtlichen Feststellung, dass eine
     Antragstellerin oder ein Antragsteller in einem
     Verfahren nach diesem Kapitel gefälschte Nach-
     weise über Berufsqualifikationen verwendet hat,
     unterrichtet die zuständige Stelle spätestens drei
     Tage nach Rechtskraft dieser Feststellung die
     zuständigen Stellen der übrigen Mitgliedstaaten
     der Europäischen Union oder weiteren Vertrags-
     staaten des Abkommens über den Europäischen
     Wirtschaftsraum über das Binnenmarkt-Informa-
     tionssystem über die Identität der betreffenden
     Person.“

4. Dem § 13 werden die folgenden Absätze 6 und 7
   angefügt:
     „(6) Das Verfahren nach diesem Kapitel kann über
  eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des
  Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
     (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
  rates zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
  rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22),
  die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl.
  L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist,
  Regelungen zur Ausstellung eines Europäischen

  Berufsausweises für die Niederlassung sowie zur
  damit verbundenen Durchführung des Verfahrens
  zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Aus-

  land erworbenen Berufsqualifikation zu erlassen.
    tionssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132).     Das Verfahren zur Feststellung der vorhandenen
BGBl. 2015, Seite 2573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2573
  Berufsqualifikationen nach diesem Kapitel bleibt un-
  berührt.“
5. Dem § 17 wird folgender Absatz 7 angefügt:
     „(7) Zur kontinuierlichen Beobachtung der Verfah-
  ren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach die-
  sem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen
  Gesetzen und Verordnungen sind die von den statis-
  tischen Ämtern der Länder und dem Statistischen
  Bundesamt nach Absatz 2 und nach Rechtsverord-
  nungen gemäß Absatz 6 erhobenen Angaben nach
  Abschluss der Datenprüfungen als Summendaten-
  sätze an das Bundesinstitut für Berufsbildung zu
  übermitteln. Das umfasst diejenigen Angaben, die
  seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wur-
  den. Für die Übermittlung findet § 88 Absatz 4 Satz 2
  bis 6 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend An-
  wendung.“
6. In § 19 werden die Wörter „7, 10 und den §§ 12, 13
   Absatz 1 bis 4, den §§ 14 und 15“ durch die Wörter
   „7 und 10, in § 12 Absatz 1, 2, 4 und 6, in § 13
   Absatz 1 bis 4 sowie in den §§ 14 und 15“ ersetzt.

                       Artikel 2

                   Änderung der
                  Gewerbeordnung
   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 626 Absatz 3 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6b wie
   folgt gefasst:
   „§ 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle, Euro-
          päischer Berufsausweis, Verordnungsermäch-
          tigung“.
2. § 6b wird wie folgt geändert:

  a) Der Überschrift werden die Wörter „Europäischer
     Berufsausweis; Verordnungsermächtigung“ an-
     gefügt.

  b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
     durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
     Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie
     2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
     des Rates vom 7. September 2005 über die An-
     erkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255
     vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richt-
     linie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
     S. 132) geändert worden ist, Regelungen zur Aus-
     stellung eines Europäischen Berufsausweises
     und zur Durchführung des Verfahrens zur Aner-
     kennung einer beruflichen Qualifikation auf der
     Grundlage eines Europäischen Berufsausweises
     zu erlassen.“

3. § 13a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach dem Wort „vorher“ wird das Wort
         „schriftlich“ gestrichen.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Die Anzeige kann elektronisch erfolgen.“

  b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „erteilt“
     die Wörter „innerhalb eines Monats nach Eingang
     der Anzeige nach Absatz 1“ eingefügt.
  c) In Absatz 3 wird das Wort „Ausbildung“ durch das
     Wort „Berufsqualifikation“ ersetzt.
  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter
         „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ er-
         setzt.

     bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
         „Die Unterlagen können elektronisch übermit-
         telt werden. Die zuständige Stelle kann den
         Dienstleistungserbringer im Fall begründeter
         Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Un-
         terlagen auffordern, beglaubigte Kopien vor-
         zulegen. Eine solche Aufforderung hemmt
         den Lauf der Fristen nach Absatz 2 Satz 3
         und 5 nicht.“
  e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ ge-
     strichen.
4. § 13c wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
     rufspraxis“ die Wörter „oder durch sonstige nach-
     gewiesene einschlägige Qualifikationen“ und
     nach dem Wort „Kenntnisse“ die Wörter „Fähig-
     keiten und Kompetenzen“ eingefügt.
  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:

        „(3a) Die Entscheidung der zuständigen Stelle,
     die Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der
     erfolgreichen Teilnahme an einer spezifischen
     Sachkundeprüfung oder einer ergänzenden Un-
     terrichtung nach Absatz 2 Satz 1 abhängig zu
     machen, ist gegenüber der den Antrag stellenden
     Person zu begründen und mit einer Rechtsbe-
     helfsbelehrung zu versehen. In der Begründung
     ist insbesondere anzugeben,

     1. welche wesentlichen Unterschiede im Sinne
        des Absatzes 2 Satz 1 festgestellt wurden,

     2. die Gründe, weshalb die Unterschiede im
        Sinne des Absatzes 2 Satz 1 nicht durch die
        von der den Antrag stellenden Person im Rah-
        men ihrer bisherigen Berufspraxis oder durch
        sonstige Befähigungsnachweise erworbenen
        und nachgewiesenen Kenntnisse, Fähigkeiten
        und Kompetenzen ausgeglichen werden, und
     3. das Niveau der im Geltungsbereich dieses Ge-
        setzes erforderlichen Berufsqualifikation ge-
        mäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richt-
        linie 2005/36/EG.

     Die zuständige Stelle muss der den Antrag stel-
     lenden Person die Möglichkeit geben, die spezi-
     fische Sachkundeprüfung oder die ergänzende
     Unterrichtung innerhalb von sechs Monaten ab
     dem Zugang der Entscheidung nach Absatz 2
     Satz 1 zu absolvieren.“
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

         „Der Antrag auf Anerkennung sowie die ge-
         mäß Satz 2 beizufügenden Unterlagen kön-
         nen elektronisch übermittelt werden.“
BGBl. 2015, Seite 2574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2574
       bb) Im bisherigen Satz 1 werden die Wörter „auf
           Anerkennung“ gestrichen.

       cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Werden Unterlagen nach Satz 1 elektronisch
          übermittelt, kann die zuständige Behörde bei
          begründeten Zweifeln an der Echtheit der Un-
          terlagen die den Antrag stellende Person auf-
          fordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine
          solche Aufforderung hemmt den Lauf der
          Fristen nach Absatz 5 Satz 1 bis 3 nicht.“
5. § 146 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
  a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

      „a) § 13a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2,“.

   b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die
      Buchstaben b und c.

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten
   (1) Artikel 1 Nummer 4 Absatz 7 und Nummer 5 und
Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 18. Januar
2016 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 22. Dezember
verkünden.

2015
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                       für Bildung und Forschung
                                             Johanna Wanka
                                           Der Bundesminister
                                       für Wirtschaft und Energie
                                             Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2572. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a2bc0b80c412d5fb….