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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2572
BGBl. 2015 I S. 2572 · 11.773 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer
Gesetze1
Vom 22. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das durch Arti-
kel 23 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 9 Absatz 2 Num-
mer 3 wird jeweils nach dem Wort „Befähigungs-
nachweise“ das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt und werden jeweils nach dem Wort „Berufs-
erfahrung“ die Wörter „oder sonstige nachgewie-
sene einschlägige Qualifikationen“ eingefügt.
2. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antrag-
steller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ent-
schieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten
abgelegt werden können. Legt auf Grund entspre-
chender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des
Absatzes 3 die zuständige Stelle fest, dass eine Eig-
nungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese
innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser
Entscheidung abgelegt werden können.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem weiteren Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wur-
den, können abweichend von Absatz 2 Satz 1
auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall be-
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013
zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über
die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informa-
gründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen
kann sich die zuständige Stelle sowohl an die
zuständige Stelle des Ausbildungs- oder An-
erkennungsstaats wenden als auch die Antrag-
stellerin oder den Antragsteller auffordern, be-
glaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Auffor-
derung hemmt den Lauf der Fristen nach § 13
Absatz 3 nicht.“
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall einer gerichtlichen Feststellung, dass eine
Antragstellerin oder ein Antragsteller in einem
Verfahren nach diesem Kapitel gefälschte Nach-
weise über Berufsqualifikationen verwendet hat,
unterrichtet die zuständige Stelle spätestens drei
Tage nach Rechtskraft dieser Feststellung die
zuständigen Stellen der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder weiteren Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum über das Binnenmarkt-Informa-
tionssystem über die Identität der betreffenden
Person.“
4. Dem § 13 werden die folgenden Absätze 6 und 7
angefügt:
„(6) Das Verfahren nach diesem Kapitel kann über
eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22),
die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl.
L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist,
Regelungen zur Ausstellung eines Europäischen
Berufsausweises für die Niederlassung sowie zur
damit verbundenen Durchführung des Verfahrens
zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Aus-
land erworbenen Berufsqualifikation zu erlassen.
tionssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132). Das Verfahren zur Feststellung der vorhandenen

Berufsqualifikationen nach diesem Kapitel bleibt un-
berührt.“
5. Dem § 17 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Zur kontinuierlichen Beobachtung der Verfah-
ren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach die-
sem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen
Gesetzen und Verordnungen sind die von den statis-
tischen Ämtern der Länder und dem Statistischen
Bundesamt nach Absatz 2 und nach Rechtsverord-
nungen gemäß Absatz 6 erhobenen Angaben nach
Abschluss der Datenprüfungen als Summendaten-
sätze an das Bundesinstitut für Berufsbildung zu
übermitteln. Das umfasst diejenigen Angaben, die
seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wur-
den. Für die Übermittlung findet § 88 Absatz 4 Satz 2
bis 6 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend An-
wendung.“
6. In § 19 werden die Wörter „7, 10 und den §§ 12, 13
Absatz 1 bis 4, den §§ 14 und 15“ durch die Wörter
„7 und 10, in § 12 Absatz 1, 2, 4 und 6, in § 13
Absatz 1 bis 4 sowie in den §§ 14 und 15“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 626 Absatz 3 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6b wie
folgt gefasst:
„§ 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle, Euro-
päischer Berufsausweis, Verordnungsermäch-
tigung“.
2. § 6b wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „Europäischer
Berufsausweis; Verordnungsermächtigung“ an-
gefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die An-
erkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255
vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richt-
linie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 132) geändert worden ist, Regelungen zur Aus-
stellung eines Europäischen Berufsausweises
und zur Durchführung des Verfahrens zur Aner-
kennung einer beruflichen Qualifikation auf der
Grundlage eines Europäischen Berufsausweises
zu erlassen.“
3. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „vorher“ wird das Wort
„schriftlich“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Anzeige kann elektronisch erfolgen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „erteilt“
die Wörter „innerhalb eines Monats nach Eingang
der Anzeige nach Absatz 1“ eingefügt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Ausbildung“ durch das
Wort „Berufsqualifikation“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter
„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ er-
setzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Unterlagen können elektronisch übermit-
telt werden. Die zuständige Stelle kann den
Dienstleistungserbringer im Fall begründeter
Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Un-
terlagen auffordern, beglaubigte Kopien vor-
zulegen. Eine solche Aufforderung hemmt
den Lauf der Fristen nach Absatz 2 Satz 3
und 5 nicht.“
e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ ge-
strichen.
4. § 13c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
rufspraxis“ die Wörter „oder durch sonstige nach-
gewiesene einschlägige Qualifikationen“ und
nach dem Wort „Kenntnisse“ die Wörter „Fähig-
keiten und Kompetenzen“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die Entscheidung der zuständigen Stelle,
die Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der
erfolgreichen Teilnahme an einer spezifischen
Sachkundeprüfung oder einer ergänzenden Un-
terrichtung nach Absatz 2 Satz 1 abhängig zu
machen, ist gegenüber der den Antrag stellenden
Person zu begründen und mit einer Rechtsbe-
helfsbelehrung zu versehen. In der Begründung
ist insbesondere anzugeben,
1. welche wesentlichen Unterschiede im Sinne
des Absatzes 2 Satz 1 festgestellt wurden,
2. die Gründe, weshalb die Unterschiede im
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 nicht durch die
von der den Antrag stellenden Person im Rah-
men ihrer bisherigen Berufspraxis oder durch
sonstige Befähigungsnachweise erworbenen
und nachgewiesenen Kenntnisse, Fähigkeiten
und Kompetenzen ausgeglichen werden, und
3. das Niveau der im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes erforderlichen Berufsqualifikation ge-
mäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richt-
linie 2005/36/EG.
Die zuständige Stelle muss der den Antrag stel-
lenden Person die Möglichkeit geben, die spezi-
fische Sachkundeprüfung oder die ergänzende
Unterrichtung innerhalb von sechs Monaten ab
dem Zugang der Entscheidung nach Absatz 2
Satz 1 zu absolvieren.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Der Antrag auf Anerkennung sowie die ge-
mäß Satz 2 beizufügenden Unterlagen kön-
nen elektronisch übermittelt werden.“

bb) Im bisherigen Satz 1 werden die Wörter „auf
Anerkennung“ gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Werden Unterlagen nach Satz 1 elektronisch
übermittelt, kann die zuständige Behörde bei
begründeten Zweifeln an der Echtheit der Un-
terlagen die den Antrag stellende Person auf-
fordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine
solche Aufforderung hemmt den Lauf der
Fristen nach Absatz 5 Satz 1 bis 3 nicht.“
5. § 146 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) § 13a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2,“.
b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die
Buchstaben b und c.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 4 Absatz 7 und Nummer 5 und
Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 18. Januar
2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 22. Dezember
verkünden.
2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2572. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a2bc0b80c412d5fb….