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Artikel 1 · BT-Drs. 18/5326 · S. 14

Zu Artikel 1 (Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§§ 4, 9)
In Umsetzung der neuen Absätze 5 und 6 von Artikel 14 der Berufsanerkennungsrichtlinie werden die Aufzäh-
lungen in § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 9 Absatz 2 Nummer 3 BQFG sprachlich jeweils um den Begriff der
„sonstigen nachgewiesenen einschlägigen Qualifikationen“ ergänzt. Damit wird klargestellt, dass bei der Bewer-
tung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen ergänzend zum formalen Berufsabschluss alle Elemente des
lebenslangen Lernens heranzuziehen sind, also auch einschlägige nonformale Qualifikationen, die nachgewiesen
sind. Diese Ergänzung ist eine Bestätigung der bereits jetzt bestehenden Praxis.

Zu Nummer 2 (§ 11)
§ 11 räumt den Antragstellenden bei reglementierten Berufen die Möglichkeit ein, wesentliche Qualifikationsun-
terschiede durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung auszugleichen. Mit
erfolgreich absolvierter Ausgleichmaßnahme wird die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation er-
reicht. Der neue Absatz 4 setzt die Verpflichtung aus dem neuen Artikel 14 Absatz 7 der Berufsanerkennungs-
richtlinie um und eröffnet die Möglichkeit, die Eignungsprüfungen innerhalb von sechs Monaten ablegen zu kön-
nen.
Da die Antragstellenden grundsätzlich die Wahlmöglichkeit zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpas-
sungslehrgang haben, soll der Beginn des Fristlaufs von ihrer Entscheidung für eine Eignungsprüfung abhängen:
Erst wenn alle Voraussetzungen eingetreten sind – die zuständige Stelle hat im Rahmen der Gleichwertigkeits-
prüfung festgestellt, dass eine Ausgleichsmaßnahme notwendig ist (§ 10 Absatz 2 BQFG) und der Antragsteller
oder die Antragstellerin hat gegenüber der zuständigen Stelle mitgeteilt, dass er oder 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.457 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/5326, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 31.307–45.764 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f703569287d69ca6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP