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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2702
BGBl. 2020 I S. 2702 · 5.080 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
und des Fernunterrichtsschutzgesetzes
Vom 3. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch
Artikel 114 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von
Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden
Dokumente zulassen. Bei Unterlagen, die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder an-
erkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im
Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unter-
lagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbil-
dungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch
die Antragstellerin oder den Antragsteller auffor-
dern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche
Aufforderung hemmt den Lauf der Fristen nach
§ 13 Absatz 3 nicht.“
2. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antrag-
stellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten
Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit
ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entschei-
det auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Be-
rufsqualifikation.“
3. § 14a Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung
der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Aus-
länderbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthalts-
gesetzes an den Arbeitgeber als Bevollmächtigten
der antragstellenden Person.“
4. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Hinweis muss schriftlich oder elektronisch er-
folgen.“
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohn-
ort des Antragstellers, Datum der Emp-
fangsbestätigung, Datum der Vollstän-
digkeit der vorzulegenden Unterlagen,“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Datum der Entscheidung, Gegenstand
und Art der Entscheidung, Besonderheit
im Verfahren,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Datensatznummer.“
6. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Ausschluss abweichenden Landesrechts
Von den in § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6, in § 6 Ab-
satz 1 bis 3, 4 bis 5, in den §§ 7, 10, 12 Absatz 1, 4
und 6, in § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4 sowie
in den §§ 14 und 15 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 ge-
troffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens
kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.“
Artikel 2
Änderung des
Fernunterrichtsschutzgesetzes
Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1670), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes

vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 werden jeweils die
Wörter „schriftlichen Form“ durch das Wort „Text-
form“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftliche“
gestrichen und werden nach dem Wort „Veran-
stalter“ die Wörter „in Textform“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“
durch die Wörter „mit einer Erklärung in Text-
form“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „schriftliche“
gestrichen und werden nach dem Wort „Belehrung“
die Wörter „in Textform“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Dezember
2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2702. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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