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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2702

BGBl. 2020 I S. 2702 · 5.080 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2702
                                       Gesetz
           zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
                       und des Fernunterrichtsschutzgesetzes
                                            Vom 3. Dezember 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                     Änderung des
       Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
   Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch
Artikel 114 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von

  Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden

  Dokumente zulassen. Bei Unterlagen, die in einem

  Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
  weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den
  Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder an-
  erkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im
  Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unter-

  lagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbil-
  dungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch
  die Antragstellerin oder den Antragsteller auffor-
  dern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche
  Aufforderung hemmt den Lauf der Fristen nach
  § 13 Absatz 3 nicht.“
2. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antrag-
  stellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten
  Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit
  ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entschei-
  det auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Be-
  rufsqualifikation.“

3. § 14a Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
  „Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung
  der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Aus-
  länderbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthalts-
  gesetzes an den Arbeitgeber als Bevollmächtigten
  der antragstellenden Person.“

4. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Der Hinweis muss schriftlich oder elektronisch er-
  folgen.“

5. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
         „1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohn-
             ort des Antragstellers, Datum der Emp-
             fangsbestätigung, Datum der Vollstän-
             digkeit der vorzulegenden Unterlagen,“.
     bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

         „3. Datum der Entscheidung, Gegenstand

             und Art der Entscheidung, Besonderheit

             im Verfahren,“.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.

     bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

         „3. Datensatznummer.“
6. § 19 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 19
        Ausschluss abweichenden Landesrechts
     Von den in § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6, in § 6 Ab-
  satz 1 bis 3, 4 bis 5, in den §§ 7, 10, 12 Absatz 1, 4
  und 6, in § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4 sowie
  in den §§ 14 und 15 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 ge-
  troffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens
  kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.“

                       Artikel 2

                   Änderung des
           Fernunterrichtsschutzgesetzes
  Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1670), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes
BGBl. 2020, Seite 2703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2703
vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 werden jeweils die
   Wörter „schriftlichen Form“ durch das Wort „Text-
   form“ ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftliche“
     gestrichen und werden nach dem Wort „Veran-
     stalter“ die Wörter „in Textform“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“
      durch die Wörter „mit einer Erklärung in Text-
      form“ ersetzt.

3. In § 7 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „schriftliche“
   gestrichen und werden nach dem Wort „Belehrung“
   die Wörter „in Textform“ eingefügt.

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 3. Dezember

2020
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Die Bundesministerin
                                        für Bildung und Forschung
                                               Anja Karliczek

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2702. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes edd09e0124141d55….