§ 4 Luftsicherheit
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach den §§ 3, 5, 9 Absatz 1a und § 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, sofern diese Aufgaben nach § 16 Absatz 3a und 3b des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. In den Fällen des § 16 Absatz 3b des Luftsicherheitsgesetzes gilt dies nur, soweit ihr die Aufgaben durch das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern übertragen worden sind.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 4 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Magdeburg, 01.12.2020 – 15 A 10/19Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 14.03.2017 – 2 U 2/16
- VG Frankfurt am Main, 18.11.2011 – 9 K 1195/11.FZitiert von 1
- BGH, 14.12.2017 – III ZR 48/17Entschädigungsanspruch wegen öffentlich-rechtlicher Aufopferung: Versäumen eines Fluges infolge einer Sicherheitskontrolle des Handgepäcks am FlughafenZitiert von 14
- VG Frankfurt am Main, 11.07.2023 – 5 K 2545/19.F
- BGH, 26.07.2018 – III ZR 391/17Entschädigungsanspruch eines Luftverkehrsunternehmens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der an Dritte entrichteten Zahlungen für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter; Geltung der Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung auch für internationale FlügeZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Berlin, 10.02.2026 – 26 O 161/25
- LG Stuttgart, 09.12.2025 – 7 O 189/24Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 01.12.2025 – 2 U 13/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.