Gesetze / Luftsicherheitsgesetz
LuftSiG§ 3 Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Braunschweig, 02.06.2022 – 2 B 51/22Zitiert von 1
- BVerwG, 13.03.2025 – 3 C 16/23Sicherung nicht geöffneter Kontrollspuren der Fluggastkontrollstellen
- OVG Niedersachsen, 04.06.2024 – 7 LB 109/21Zitiert von 4
- VG Frankfurt am Main, 11.07.2023 – 5 K 2545/19.F
- VG Köln, 14.08.2015 – 18 K 2320/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 23.04.2008 – 20 A 971/07Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Braunschweig, 11.01.2022 – 2 B 266/21Zitiert von 4
- VG Cottbus, 17.05.2021 – 3 L 174/21Zitiert von 2
- BVerwG, 14.09.2017 – 3 C 4/16Befristete Anflugverbote des Flughafens Erbil (Nordirak)Zitiert von 20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 LuftSiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/3#abs-1 (1) Die Luftsicherheitsbehörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz ihre Befugnisse besonders regelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/3#abs-2 (2) Die Luftsicherheitsbehörde kann die ordnungsgemäße Durchführung oder die Wiederholung von nicht durch Verwaltungsakt getroffenen Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sicherheitsmaßnahmen nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden. In diesen Fällen kann die Luftsicherheitsbehörde ergänzend oder alternativ auch angemessene Ausgleichsmaßnahmen anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/3#abs-3 (3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Verfügungen nach diesem Gesetz mit Zwangsmitteln nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/3#abs-4 (4) Die Luftsicherheitsbehörde darf innerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstunden Luftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume sowie die dazugehörigen Grundstücke betreten, besichtigen und dort Prüfungen vornehmen, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; außerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstunden dürfen diese Örtlichkeiten nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten und besichtigt werden. Luftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume, die zugleich zu Wohnzwecken dienen, dürfen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten und besichtigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/3#abs-5 (5) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizeivollzugsbehörden bleiben unberührt.