Gesetze / Luftsicherheitsgesetz
LuftSiG§ 3 Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/3#abs-1 (1) Die Luftsicherheitsbehörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz ihre Befugnisse besonders regelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/3#abs-2 (2) Die Luftsicherheitsbehörde kann die ordnungsgemäße Durchführung oder die Wiederholung von nicht durch Verwaltungsakt getroffenen Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sicherheitsmaßnahmen nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden. In diesen Fällen kann die Luftsicherheitsbehörde ergänzend oder alternativ auch angemessene Ausgleichsmaßnahmen anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/3#abs-3 (3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Verfügungen nach diesem Gesetz mit Zwangsmitteln nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/3#abs-4 (4) Die Luftsicherheitsbehörde darf innerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstunden Luftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume sowie die dazugehörigen Grundstücke betreten, besichtigen und dort Prüfungen vornehmen, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; außerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstunden dürfen diese Örtlichkeiten nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten und besichtigt werden. Luftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume, die zugleich zu Wohnzwecken dienen, dürfen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten und besichtigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/3#abs-5 (5) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizeivollzugsbehörden bleiben unberührt.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 3 LuftSiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Braunschweig, 02.06.2022 – 2 B 51/22Zitiert von 1
- BVerwG, 13.03.2025 – 3 C 16/23Sicherung nicht geöffneter Kontrollspuren der Fluggastkontrollstellen
- OVG NRW, 06.04.2022 – 20 D 7/20.AKZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 04.06.2024 – 7 LB 109/21Zitiert von 4
- VG Frankfurt am Main, 11.07.2023 – 5 K 2545/19.F
- VG Köln, 14.08.2015 – 18 K 2320/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Braunschweig, 11.01.2022 – 2 B 266/21Zitiert von 4
- VG Cottbus, 17.05.2021 – 3 L 174/21Zitiert von 2
- BVerwG, 14.09.2017 – 3 C 4/16Befristete Anflugverbote des Flughafens Erbil (Nordirak)Zitiert von 20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 LuftSiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.02.2017 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I 298)
BGBl. 2017 I S. 298
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.