§ 3 Bahnpolizei
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die
1.
den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder
2.
beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 3 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2013 – 7 A 10816/12Zitiert von 4
- BVerwG, 28.05.2014 – 6 C 4/13Keine Zuständigkeit der Bundespolizei auf dem Bahnhofsvorplatz von TrierZitiert von 15
- VG Schleswig, 08.04.2014 – 3 A 192/13Zitiert von 2
- VG Köln, 22.08.2016 – 20 K 138/15
- VG Köln, 10.12.2015 – 20 K 7847/13
- VG Frankfurt am Main, 11.07.2023 – 5 K 2545/19.F
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 09.04.2024 – VerfGH 33/24.VB-3 und VerfGH 34/24.VB-3
- VG Freiburg, 10.02.2023 – DB 11 K 2236/22Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2022 – 1 K 405/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.