Gesetze / Luftsicherheitsgesetz
LuftSiG§ 10a Sicherheitsausrüstung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/10a#abs-1 (1) Sicherheitsausrüstung sind Kontrollmittel zur Durchführung der Kontrollen von Fluggästen und Handgepäck, von aufgegebenem Gepäck, von anderen Personen als Fluggästen und mitgeführten Gegenständen, von Fracht und Post, von Bordvorräten und Flughafenlieferungen sowie von sonstigen Gegenständen, die auf die Luftseite des Flugplatzes verbracht wurden oder werden sollen. Zur Sicherheitsausrüstung zählen auch Sprengstoffspürhunde oder andere für das Aufspüren von Stoffen ausgebildete Tiere. Keine Sicherheitsausrüstung nach Satz 1 sind einfache Hilfsmittel und Alltagsgegenstände, die üblicherweise auch außerhalb von Sicherheitskontrollen verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/10a#abs-2 (2) Sicherheitsausrüstung darf für Maßnahmen nach den §§ 5, 8, 9 und 9a nur verwendet werden, wenn sie durch die Luftsicherheitsbehörde zertifiziert ist. Sicherheitsausrüstung wird zertifiziert, wenn sie
entspricht. Die Standards nach Satz 2 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn die Sicherheitsausrüstung von der zuständigen Stelle eines anderen EU-Mitgliedstaates zertifiziert wurde und die zugrundeliegenden Prüfmethoden von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/10a#abs-3 (3) Sicherheitsausrüstung muss ferner für die konkrete Verwendung am jeweiligen Einsatzort durch die Luftsicherheitsbehörde zugelassen sein. Die Sicherheitsausrüstung wird zugelassen, wenn die zertifizierte Sicherheitsausrüstung für den vorgesehenen Kontrollzweck geeignet ist und am konkreten Einsatzort die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Einsatz der Sicherheitsausrüstung getroffen wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/10a#abs-4 (4) Die Luftsicherheitsbehörde überwacht die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen bei Verwendung der zertifizierten und zugelassenen Sicherheitsausrüstung.