Gesetze / Luftsicherheitsgesetz
LuftSiG§ 16a Beleihung
Stand: 03.05.2020
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 17.11.2022 – 9 A 1253/21.ZZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 – 12 S 4089/20Zitiert von 10
- VG Hannover, 09.03.2026 – 5 B 12/26
- ArbG Hamburg, 25.01.2024 – 12 Ca 183/23
- VGH Baden-Württemberg, 28.06.2021 – 12 S 921/21Zitiert von 7
- LAG Düsseldorf, 12.12.2024 – 12 TaBV 21/24
Zuletzt entschieden
- BAG, 29.01.2026 – 8 AZR 49/25Kopftuchverbot für LuftsicherheitsassistentinnenZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 01.12.2025 – 2 U 13/25Zitiert von 3
- VG Hamburg, 27.11.2025 – 5 K 3545/21
16 Entscheidungen zu § 16a LuftSiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16a LuftSiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/16a#abs-1 (1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann natürlichen Personen sowie teilrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen des Privatrechts als Beliehenen die Wahrnehmung folgender Aufgaben übertragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/16a#abs-2 (2) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn
Die beleihende Behörde hat sich anhand geeigneter Nachweise vom Vorliegen der in Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen zu überzeugen. Die beleihende Behörde darf Auskünfte bei der Luftsicherheitsbehörde nach § 7 über dort vorliegende Erkenntnisse einholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/16a#abs-3 (3) Die Beleihung kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen, widerrufen oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/16a#abs-4 (4) Der Beliehene ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben und der sonst geltenden Gesetze befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/16a#abs-5 (5) Der Beliehene untersteht der Aufsicht der Luftsicherheitsbehörde, die die Beleihung vorgenommen hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/16a#abs-6 (6) Wird der Rechtsträger der Luftsicherheitsbehörde, die die Beleihung vorgenommen hat, von einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den der Beliehene in Ausübung des ihm anvertrauten Amtes diesem durch eine Amtspflichtverletzung zugefügt hat, so kann der Rechtsträger bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beim Beliehenen Rückgriff nehmen. Vertragliche Ansprüche des Rechtsträgers aus demselben Schadensereignis gegen Dritte, insbesondere den Arbeitgeber des Beliehenen, bleiben unberührt und sind vorrangig geltend zu machen.