§ 51 Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/51#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 2 bis 8 und 13 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle im polizeilichen Informationsverbund ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2018/1862 vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/51#abs-2 (2) Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle darf nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder durch die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/51#abs-3 (3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/51#abs-4 (4) Die Anordnung einer Personenausschreibung nach Absatz 1 ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Eine Verlängerung der Anordnung um jeweils nicht mehr als ein Jahr ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen; bei einer Personenausschreibung zur verdeckten Kontrolle bedarf die Verlängerung einer richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Bundespolizeibehörde nach Absatz 2 Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/51#abs-5 (5) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht mehr erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 51 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.07.2018 – III ZR 391/17Entschädigungsanspruch eines Luftverkehrsunternehmens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der an Dritte entrichteten Zahlungen für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter; Geltung der Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung auch für internationale FlügeZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 14.03.2017 – 2 U 2/16
- OLG Frankfurt am Main, 17.05.2018 – 1 U 202/17Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 19.01.2017 – 1 U 139/15Zitiert von 5
- VG Kassel, 10.12.2012 – 2 K 911/11.KSZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 27.01.2022 – 1 U 220/20Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 06.10.2026 – 7 O 161/26Luftsicherheitskontrolle am Flughafen: Darlegungs- und Beweislast des Fluggasts für eine für den Flugverlust ursächliche Amtspflichtverletzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Hamburg, 16.08.2024 – 303 O 34/22
- LG Köln, 25.04.2023 – 5 O 250/22
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