§ 5 Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
Stand: 07.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Die Bundespolizei kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord von Luftfahrzeugen eingesetzt werden. § 12 Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt. Maßnahmen nach Satz 1 müssen im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen; sie sind grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugführer zu treffen. Ein Einsatz an Bord ausländischer Luftfahrzeuge während des Fluges ist nur zulässig, soweit diese auf Strecken von oder nach Deutschland verkehren und die Voraussetzungen des § 99 Absatz 2 eingehalten werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 BPolG →
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- OLG Frankfurt am Main, 07.06.2018 – 1 UF 50/18Zitiert von 5
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