Gesetze / Luftsicherheitsgesetz
LuftSiG§ 11 Verbotene Gegenstände
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/11#abs-1 (1) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen von
(„verbotene Gegenstände“) in Luftfahrzeugen und in den Bereichen der Luftseite auf Flugplätzen ist verboten. Abweichend von Satz 1 gelten als verbotene Gegenstände
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/11#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von den in Absatz 1 geregelten Fällen zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und die nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Erlaubnis zum Mitführen dieser Gegenstände vorliegt. Die Erlaubnis kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Soweit in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 überlassene Bereiche im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 betroffen sind sowie in Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/11#abs-3 (3) § 27 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes bleibt unberührt.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 11 LuftSiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 14.08.2015 – 18 K 2320/14Zitiert von 1
- LG Köln, 25.04.2023 – 5 O 250/22
- LG Düsseldorf, 15.05.2018 – 2b O 179/15Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 12.08.2013 – 1 U 276/12Zitiert von 3
- BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07Zur Unvereinbarkeit von Regelungen des Luftsicherheitsgesetzes zur Überprüfbarkeit der Zuverlässigkeit von Luftfahrzeugen (§ 7 LuftSiG) mit Art. 85, 87d Abs. 2 GGZitiert von 34
- BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05 · LuftsicherheitsgesetzZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 01.12.2025 – 2 U 13/25Zitiert von 3
- OVG NRW, 06.04.2022 – 20 D 7/20.AKZitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 05.08.2020 – 2-04 O 405/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 LuftSiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.02.2017 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I 298)
BGBl. 2017 I S. 298
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.