§ 20 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch eine beauftragte Person unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 08.04.2014 – 3 A 192/13
- OLG Brandenburg, 14.03.2017 – 2 U 2/16
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2019 – 1 L 363.18
- BVerfG, 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09Teilweise Verfassungswidrigkeit des BundeskriminalamtsgesetzesZitiert von 111
- OLG Frankfurt am Main, 27.01.2022 – 1 U 220/20Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 19.01.2017 – 1 U 139/15Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 21.02.2019 – 2 A 806/17Zitiert von 3
- BGH, 26.07.2018 – III ZR 391/17Entschädigungsanspruch eines Luftverkehrsunternehmens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der an Dritte entrichteten Zahlungen für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter; Geltung der Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung auch für internationale FlügeZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 17.05.2018 – 1 U 202/17Zitiert von 2
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