§ 5b Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/5b#abs-1 (1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist
Sind zwischen dem Bestehen der notariellen Fachprüfung und dem Ablauf der Bewerbungsfrist mehr als fünf volle Kalenderjahre vergangen, so ist es abweichend von Satz 1 Nummer 4 ausreichend, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von insgesamt 75 Zeitstunden teilgenommen wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/5b#abs-2 (2) Bei der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 bleiben Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens außer Betracht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/5b#abs-3 (3) Auf Antrag werden auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Unterbrechungen oder Einschränkungen der Tätigkeit wegen der folgenden Zeiten bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr angerechnet:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/5b#abs-4 (4) Die in Absatz 3 genannten Zeiten gelten nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/5b#abs-5 (5) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann insbesondere abgesehen werden, wenn keine Bewerbung diese Voraussetzung erfüllt, jedoch eine sich bewerbende Person die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in einem Amtsgerichtsbezirk ausübt, der innerhalb desselben Landes an den Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in dem die ausgeschriebene Notarstelle gelegen ist. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/5b#abs-6 (6) Die Bestellung zum Anwaltsnotar setzt zudem eine hinreichende Vertrautheit mit der notariellen Berufspraxis voraus. Diese ist in der Regel gegeben, wenn nach Bestehen der notariellen Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei einem Notar durchlaufen wurden, der von der für den vorgesehenen Amtsbereich zuständigen Notarkammer bestimmt wurde. An die Stelle der Praxisausbildung nach Satz 2 können Tätigkeiten als Notarvertretung oder als Notariatsverwalter treten. Die Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 3 regelt die Notarkammer in einer Ausbildungsordnung, die der Genehmigung der Landesjustizverwaltung bedarf.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 5b BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.11.2021 – NotZ (Brfg) 2/21Anforderungen an den Bewerber um eine Notarstelle als Anwaltsnotar: Wahrnehmung der Aufgaben eines Insolvenzverwalters
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 15
- BGH, 06.07.2026 – NotZ (Brfg) 6/25Anwaltsnotariat: Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Anforderungen an den Nachweis der örtlichen Wartezeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 06.07.2026 – NotZ (Brfg) 5/25Notarbesetzungsverfahren: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung bei Nichteinhaltung der allgemeinen Wartezeit (§ 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 21.08.2023 – NotZ (Brfg) 4/22EU-Rechtmäßigkeit der Altersgrenze für Notare
- OLG Köln, 10.02.2022 – Not 5/21
Zuletzt entschieden
- EuGH, 17.10.2024 – C-408/23Zitiert von 2
- BGH, 13.11.2023 – NotZ (Brfg) 7/22Notarsache: Vereinbarkeit der Altersgrenze für Notare mit deutschem Verfassungsrecht und Unionsrecht
- BVerfG, 18.10.2023 – 1 BvR 1796/23Mangels hinreichender Begründung erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Erlöschen des Notaramtes durch Erreichen der Altersgrenze (§ 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5b BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.12.2025 in Kraft
§ 5b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2025 I Nr. 320
BGBl. 2025 I Nr. 320
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 5b geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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