§ 5 Eignung für das notarielle Amt
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/5#abs-1 (1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/5#abs-2 (2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/5#abs-3 (3) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, hat die Landesjustizverwaltung der Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Landesjustizverwaltung hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wurde, auch auf einer klinischen Beobachtung der Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat die Person zu tragen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 vorliegt. Die Person ist bei der Fristsetzung auf diese Folgen hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/5#abs-4 (4) Wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht erstmals zum Notar bestellt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/5#abs-5 (5) Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erworben wurde. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 55 Entscheidungen zu § 5 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.07.2007 – NotZ 53/06
- BGH, 23.07.2007 – NotZ 54/06
- EuGH, 17.10.2024 – C-408/23Zitiert von 2
- BVerfG, 26.09.2001 – 1 BvR 1740/98Zitiert von 2
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 15
- BVerfG, 18.06.1986 – 1 BvR 787/80Festsetzung der Zahl der Notarstellen durch den Staat; Auswahlmaßstäbe und Auswahlverfahren für die Einstellung von Notarbewerbern nur aufgrund gesetzlicher GrundlageZitiert von 39
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 21.09.2026 – 2 B 264/26Zulassung zum lehramtlichen Vorbereitungsdienst; Rechtmäßigkeit der Rücknahme wegen begründeter Zweifel an der Verfassungstreue Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 40/26 e
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 41/26 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.