§ 2 Beruf des Notars
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 2 BNotO →
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Nach Gewicht
- BGH, 23.04.2018 – NotZ (Brfg) 6/17Amtspflichten des Notars: Verwendung der Bezeichnung „Notariat“ durch einen Anwaltsnotar; Amtswidrigkeit der werbenden Selbstdarstellung im Rahmen eines Internetauftritts
- LG Essen, 09.12.2022 – 41 O 33/21
- BGH, 08.07.2002 – NotZ 28/01
- LG Duisburg, 26.06.2018 – 22 O 25/18
- BVerfG, 19.06.2012 – 1 BvR 3017/09Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zur Dokumentation von VerwaltungsgeschäftenZitiert von 13
- BVerfG, 08.03.2005 – 1 BvR 2561/03Verfassungswidrigkeit des an Anwaltsnotare in überörtlichen Sozietäten gerichteten Verbots der Angabe der Amtsbezeichnung als Notar in Geschäftspapieren, die nicht von der Geschäftsstelle des Notars aus versandt werden (§ 29 Abs. 3 Satz 1 BNotO)Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.