§ 48b Antrag auf Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BGH, 21.11.2011 – NotZ (Brfg) 3/11Berufsrecht der Notare: Wiederbestellungsanspruch des Anwaltsnotars bei mehr als einjähriger Amtsniederlegung wegen Kinderbetreuung oder Angehörigenpflege
- BVerfG, 20.11.2013 – 1 BvR 63/12Nichtannahmebeschluss: Faktische Benachteiligung von Frauen durch Beschränkung des Wiederbestellungsanspruchs gem § 48b BNotO in Widerspruch zu Art 3 Abs 2 GG - Verfassungskonforme Auslegung des § 6 BNotO fordert angemessene Berücksichtigung einer früheren Notartätigkeit bei Auswahlentscheidung - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen SubsidiaritätZitiert von 6
- OLG Celle, 11.02.2011 – Not 18/10
- BGH, 21.11.2016 – NotZ (Brfg) 1/16Verwaltungsrechtliche Notarsache: Anspruch auf Wiederbestellung zum Notar mit Amtssitzverlegung
- BGH, 21.08.2023 – NotZ (Brfg) 4/22EU-Rechtmäßigkeit der Altersgrenze für Notare
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Bremen, 16.09.2022 – 2 Not 1/22Zitiert von 1
- OLG Köln, 21.02.2022 – Not 2/21
- BGH, 25.11.2013 – NotZ (Brfg) 9/13Notarstellenbesetzung: Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens aus sachlichem Grund
10 Entscheidungen zu § 48b BNotO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48b BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/48b#abs-1 (1) Auf Antrag eines Anwaltsnotars kann die Amtszeit nach dem Erreichen der Altersgrenze zweimal um einen Zeitraum von jeweils 3 Jahren verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/48b#abs-2 (2) Ein Antrag auf eine erste Verlängerung ist spätestens 18 Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen. Ein Antrag auf eine zweite Verlängerung ist frühestens nach dem Beginn der ersten verlängerten Amtszeit und spätestens 18 Monate vor deren Ablauf zu stellen. Über Anträge nach den Sätzen 1 und 2 ist eine Eingangsnachricht zu erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/48b#abs-3 (3) Zu Anträgen auf Verlängerung ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/48b#abs-4 (4) Eine erste verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 73. Lebensjahr vollendet. Eine zweite verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 76. Lebensjahr vollendet. Die Sätze 1 und 2 gelten unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Antragsteller. § 48c Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.