§ 5a Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare
Stand: 01.08.2021
Zum hauptberuflichen Notar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt. Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass der dreijährige Anwärterdienst erst zum Zeitpunkt der Bestellung geleistet sein muss.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5a BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 31.08.2026 – 1 BvR 564/26Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Bewerbungsverfahren für Notarstellen durch Übergehen der Gesetzesbegründung sowie diesbezüglichem Parteivortrag zum Gesetzeszweck des § 5a S 2 BNotO (Mindestdauer des Anwärterdienstes) - Gegenstandswertfestsetzung
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 15
- OLG Bremen, 16.09.2022 – 2 Not 1/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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