Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 16 Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/16#abs-1 (1) Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/16#abs-2 (2) Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.

§ 15 § 17