§ 16 Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/16#abs-1 (1) Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/16#abs-2 (2) Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 16 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 08.05.2017 – 2 VA (Not) 5/16
- OLG Hamm, 17.08.2012 – I-15 W 383/11
- LG Arnsberg, 25.05.1999 – 2 T 1/99
- BVerfG, 08.04.1998 – 1 BvR 1773/96Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und WirtschaftsprüfernZitiert von 16
- BGH, 11.07.2022 – NotZ (Brfg) 8/21Subjektives Recht eines Beteiligten auf Tätigwerden der Dienstaufsicht
- BGH, 13.11.2017 – NotSt (Brfg) 3/17Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verfahrenseinstellung bei Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes; wirtschaftliche Vorteile für bei dem Notar beschäftigtes Personal durch eine Amtshandlung
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 11.01.2024 – 8 K 29/21
- OVG NRW, 20.01.2020 – 2 D 100/17.NEZitiert von 52
- OLG Düsseldorf, 16.06.2009 – I-24 U 169/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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