Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 13 Vereidigung

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/13#abs-1 (1) Nach Aushändigung der Bestellungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Amtspflichten eines Notars gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!"

Wird der Eid von einer Notarin geleistet, so treten an die Stelle der Wörter "eines Notars" die Wörter "einer Notarin".

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/13#abs-2 (2) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Notar, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/13#abs-3 (3) Der Notar leistet den Eid vor dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat. Vor der Eidesleistung soll er keine Amtshandlung vornehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/13#abs-4 (4) Ist der Notar schon einmal als Notar vereidigt worden, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid hingewiesen wird.

§ 12 § 14