§ 13 Vereidigung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- KG, 18.04.2019 – 4 U 42/19
- BVerfG, 02.04.1963 – 2 BvL 22/60Mit dem "Ausgeben" des Gesetzblattes wird die Äußerung des Verkündungswillens unwiderruflich; in diesem Augenblick (Art. 122, 123 GG) ist das Gesetz "verkündet". - Die Länder müssen die ihnen für die gesetzliche Regelung vorbehaltenen Materien nicht einheitlich ordnen (Art. 3 GG). - § 8 Satz 2 der Notarordnung für Rheinland-Pfalz (vom 3. September 1949, GVBl. S. 391) war mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 33
- BGH, 26.11.2012 – NotZ (Brfg) 6/12Bestellung zum Anwaltsnotar: Möglichkeit des Absehens von dreijähriger Mindestwartezeit
- BGH, 22.03.2010 – NotZ 16/09Berufsrecht der Notare: Verfassungsmäßigkeit des Erlöschens des Notaramts mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren; Vereinbarkeit mit dem gemeinschaftsrechtlichen Verbot der Diskriminierung aufgrund Alters
- BGH, 22.03.2004 – NotZ 20/03
- BGH, 03.12.2001 – NotZ 17/01
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 06.11.2018 – 2 X(Not) 3/18
- VG Halle, 29.04.2010 – 1 A 99/08Zitiert von 7
- OLG Celle, 15.03.2010 – Not 14/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/13#abs-1 (1) Nach Aushändigung der Bestellungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten:
Wird der Eid von einer Notarin geleistet, so treten an die Stelle der Wörter "eines Notars" die Wörter "einer Notarin".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/13#abs-2 (2) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Notar, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/13#abs-3 (3) Der Notar leistet den Eid vor dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat. Vor der Eidesleistung soll er keine Amtshandlung vornehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/13#abs-4 (4) Ist der Notar schon einmal als Notar vereidigt worden, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid hingewiesen wird.