Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 7a Notarielle Fachprüfung; Verordnungsermächtigung

Stand: 01.07.2026

Bund3 Fassungen12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7a#abs-1 (1) Zur notariellen Fachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7a#abs-2 (2) Die notarielle Fachprüfung dient dem Nachweis, dass und in welchem Grad ein Rechtsanwalt für die Ausübung des notariellen Amtes als Anwaltsnotar fachlich geeignet ist. Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7a#abs-3 (3) Die notarielle Fachprüfung dient der Bestenauslese. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Die Prüfung kann an verschiedenen Orten durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7a#abs-4 (4) Der Prüfungsstoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung umfasst den gesamten Bereich der notariellen Amtstätigkeit. Die Prüfungsgebiete regelt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7a#abs-5 (5) Für die von den einzelnen Prüfenden vorzunehmenden Bewertungen und die Bildung der Prüfungsgesamtnote gelten die §§ 1 und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7a#abs-6 (6) Die schriftliche Prüfung ist mit einem Anteil von 75 Prozent, die mündliche Prüfung ist mit einem Anteil von 25 Prozent bei dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung zu berücksichtigen. Die notarielle Fachprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtpunktzahl 4,00 erreicht hat.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7a#abs-7 (7) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, kann sie zweimal wiederholt werden. Eine bestandene Prüfung kann mit dem Ziel der Notenverbesserung einmal wiederholt werden.

§ 7 § 7b