§ 7a Notarielle Fachprüfung; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 7a BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 08.06.2023 – AR 2/22 Not
- KG, 25.11.2021 – AR 2/17 Not
- KG, 07.09.2017 – Not 14/17
- BGH, 21.08.2023 – NotZ (Brfg) 4/22EU-Rechtmäßigkeit der Altersgrenze für Notare
- BGH, 14.03.2016 – NotZ (Brfg) 6/15Besetzung einer Notarstelle: Rechnerische Ermittlung der für die Bewertung der fachlichen Eignung der konkurrierenden Bewerber zu bestimmenden Gesamtpunktzahl; Nachweis der jährlichen Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.07.2026 – NotZ (Brfg) 5/25Notarbesetzungsverfahren: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung bei Nichteinhaltung der allgemeinen Wartezeit (§ 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 14.11.2022 – NotZ (Brfg) 5/22Notarielle Fachprüfung: Rechtsschutzbedürfnis des Prüflings für eine Verbesserungsklage; wiederholte Korrektur einer Klausur durch neu eingesetzte Prüfer
- BGH, 08.04.2019 – Notz (Brfg) 9/18Examensnote bei Besetzung einer Notariatsanwärterstelle als maßgebliches Eignungskriterium
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7a BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7a#abs-1 (1) Zur notariellen Fachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7a#abs-2 (2) Die notarielle Fachprüfung dient dem Nachweis, dass und in welchem Grad ein Rechtsanwalt für die Ausübung des notariellen Amtes als Anwaltsnotar fachlich geeignet ist. Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7a#abs-3 (3) Die notarielle Fachprüfung dient der Bestenauslese. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Die Prüfung kann an verschiedenen Orten durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7a#abs-4 (4) Der Prüfungsstoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung umfasst den gesamten Bereich der notariellen Amtstätigkeit. Die Prüfungsgebiete regelt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7a#abs-5 (5) Für die von den einzelnen Prüfenden vorzunehmenden Bewertungen und die Bildung der Prüfungsgesamtnote gelten die §§ 1 und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7a#abs-6 (6) Die schriftliche Prüfung ist mit einem Anteil von 75 Prozent, die mündliche Prüfung ist mit einem Anteil von 25 Prozent bei dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung zu berücksichtigen. Die notarielle Fachprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtpunktzahl 4,00 erreicht hat.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7a#abs-7 (7) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, kann sie zweimal wiederholt werden. Eine bestandene Prüfung kann mit dem Ziel der Notenverbesserung einmal wiederholt werden.