Gesetze / Beurkundungsgesetz

BeurkG

§ 16a Zulässigkeit

Stand: 01.08.2022

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/16a#abs-1 (1) Die Beurkundung von Willenserklärungen kann mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p der Bundesnotarordnung betriebenen Videokommunikationssystems nach den folgenden Vorschriften erfolgen, soweit dies durch Gesetz zugelassen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/16a#abs-2 (2) Der Notar soll die Beurkundung mittels Videokommunikation ablehnen, wenn er die Erfüllung seiner Amtspflichten auf diese Weise nicht gewährleisten kann, insbesondere wenn er sich auf diese Weise keine Gewissheit über die Person eines Beteiligten verschaffen kann oder er Zweifel an der erforderlichen Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten hat.

§ 16 § 16b