§ 11a Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar
Stand: 01.08.2021
Der Notar ist befugt, einen im Ausland bestellten Notar auf dessen Ersuchen bei seinen Amtsgeschäften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck ins Ausland zu begeben, soweit nicht die Vorschriften des betreffenden Staates entgegenstehen. Er hat hierbei die ihm nach deutschem Recht obliegenden Amtspflichten zu beachten. Ein im Ausland bestellter Notar darf nur auf Ersuchen eines inländischen Notars im Geltungsbereich dieses Gesetzes kollegiale Hilfe leisten; Satz 1 gilt entsprechend. Er hat hierbei die für einen deutschen Notar geltenden Amtspflichten zu beachten.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 11a BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 20.07.2015 – NotZ (Brfg) 13/14Verwaltungsrechtliche Notarsache: Erbringung von notariellen Dienstleistungen unter englischem Siegel in Deutschland durch einen nach dem Recht von England und Wales bestellten Notary Scrivener und ehemals deutschen Notar
- BGH, 21.01.2026 – IV ZR 40/25Wirksamkeit eines von einer niederländischen Notaranwärterin beurkundeten Testaments eines niederländischen Staatsangehörigen am deutschen WohnsitzZitiert von 4
- OLG Stuttgart, 20.05.2022 – 8 VA 13/21
- AG Charlottenburg, 22.01.2016 – 99 AR 9466/15Zitiert von 1
- KG, 01.06.2012 – Not 27/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 11a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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