§ 10 Amtssitz
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 58
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 16.05.2018 – 2 Not 1/17
- OLG Köln, 24.10.2011 – 2 VA (Not) 18/11
- BGH, 21.11.2016 – NotZ (Brfg) 1/16Verwaltungsrechtliche Notarsache: Anspruch auf Wiederbestellung zum Notar mit Amtssitzverlegung
- OLG Köln, 20.06.2007 – 2 X (Not) 15/06
- BGH, 18.07.2011 – NotZ (Brfg) 1/11Besetzung einer Notarstelle: Berücksichtigung des Anwartschaftsrechts anstellungsreifer Notarassessoren bei der Auswahlentscheidung zwischen einem landesfremden Notar und einem Notar aus dem die Stelle zu vergebenden Land; Prinzip der Bestenauslese
- BGH, 25.11.2013 – NotZ (Brfg) 9/13Notarstellenbesetzung: Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens aus sachlichem Grund
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 14
- KG, 23.01.2024 – AR 3/23 Not
- BGH, 13.11.2017 – NotZ (Brfg) 2/17Besetzung einer Notarstelle: Dreijähriger Anwärterdienst als Bestellungsvoraussetzung; Anwendung eines 50-Punkte-Systems bei der Auswahl mehrerer Bewerber
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/10#abs-1 (1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. In Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen werden. Der Amtssitz darf unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars verlegt werden. Für die Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils bedarf es der Zustimmung des Notars nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/10#abs-2 (2) Der Notar hat an dem Amtssitz seine Geschäftsstelle zu halten. Er hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird; die Aufsichtsbehörde kann ihn anweisen, seine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung zum Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist. Beim Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle und eine Kanzlei nach § 27 Absatz 1 oder 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/10#abs-3 (3) Der Notar soll seine Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftsstunden offen halten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/10#abs-4 (4) Dem Notar kann zur Pflicht gemacht werden, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten; ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er hierzu nicht befugt. Das gleiche gilt für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Vor der Erteilung oder der Aufhebung der Genehmigung ist die Notarkammer zu hören.