§ 11
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Amtsbezirk des Notars ist der Oberlandesgerichtsbezirk, in dem er seinen Amtssitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Notar darf Urkundstätigkeiten außerhalb seines Amtsbezirks nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder die Aufsichtsbehörde es genehmigt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Verstoß berührt die Gültigkeit der Urkundstätigkeit nicht, auch wenn der Notar die Urkundstätigkeit außerhalb des Landes vornimmt, in dem er zum Notar bestellt ist.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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