Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 11

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Amtsbezirk des Notars ist der Oberlandesgerichtsbezirk, in dem er seinen Amtssitz hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Notar darf Urkundstätigkeiten außerhalb seines Amtsbezirks nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder die Aufsichtsbehörde es genehmigt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Verstoß berührt die Gültigkeit der Urkundstätigkeit nicht, auch wenn der Notar die Urkundstätigkeit außerhalb des Landes vornimmt, in dem er zum Notar bestellt ist.

§ 9 § 10a