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Artikel 2 · BT-Drs. 20/1672 · S. 18

Zu Artikel 2 (Änderung der Bundesnotarordnung)

Zu Artikel 2 (Änderung der Bundesnotarordnung)
§ 10a Absatz 3 Satz 1 BNotO n. F. bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Urkundstätigkeiten, die mittels Vi-
deokommunikation vorgenommen werden, als im Amtsbereich ausgeübt gelten. Die Vorschrift beschränkt die
Möglichkeit der Beurkundung mittels Videokommunikation auf bestimmte notarielle Amtsbereiche, in denen ein
räumlicher Anknüpfungspunkt zu der geplanten Beurkundung vorhanden ist. Die so vorgenommene örtliche Be-
schränkung der Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation ist erforderlich, um eine zu starke überregionale
Konzentration von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation bei einzelnen Notarinnen oder Notaren zu
verhindern, eine flächendeckende Versorgung mit notariellen Leistungen zu gewährleisten und die Verzerrung
der für die Bemessung der zur dauerhaften Funktionsfähigkeit des Systems der vorsorgenden Rechtspflege erfor-
derlichen Anzahl von Notarinnen und Notaren nach § 4 BNotO zu vermeiden (Bundestagsdrucksache 19/28177,
S. 107). Da § 10a Absatz 3 BNotO n. F. für sämtliche Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation gilt, auf
die die §§ 16a bis 16e und 40a BeurkG n. F. Anwendung finden, und diese Urkundstätigkeiten nunmehr erweitert
werden sollen, sind auch in § 10a Absatz 3 BNotO n. F. Anpassungen erforderlich.

Zu Nummer 1 (Änderung von § 10a BNotO)
Zu Buchstabe a
§ 10a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BNotO n. F. erfasst bislang nur Gesellschaften und Einzelkaufleute. Da § 12
Absatz 1 Satz 2 HGB-E die Beglaubigung sämtlicher Handelsregister- und (in Verbindung mit § 5 Absatz 2
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode                – 19 –                          Drucksache 20/1672


PartGG) Partnerschaftsregisteranmeldungen unter Inanspruchnahme des Videokommunikationssystems der Bun-
desnotarkammer e

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.242 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/1672, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 47.231–59.473 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert e031b053277447e6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP