§ 10a Amtsbereich
Stand: 16.03.2023
Wird zitiert von 42
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 31.07.2000 – NotZ 7/00
- BGH, 31.07.2000 – NotZ 6/00
- OLG Brandenburg, 05.08.2024 – Not 1/23
- BGH, 16.03.2015 – NotSt (Brfg) 9/14Notarkosten: Voraussetzungen für das Entstehen einer Entwurfsgebühr
- BGH, 28.11.2005 – NotZ 36/05
- KG, 01.06.2012 – Not 27/11
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 06.03.2026 – 14 W 4/26
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 14
- BGH, 10.03.2025 – NotZ (Brfg) 3/24Verlegung der Grenzen des Amtsbereichs eines Notars außerhalb seines eigentlichen Amtssitzes
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10a BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/10a#abs-1 (1) Der Amtsbereich des Notars ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat. Die Landesjustizverwaltung kann nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen des Amtsbereichs allgemein oder im Einzelfall mit der Zuweisung des Amtssitzes abweichend festlegen und solche Festlegungen, insbesondere zur Anpassung an eine Änderung von Gerichtsbezirken, ändern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/10a#abs-2 (2) Der Notar soll seine Urkundstätigkeit (§§ 20 bis 22) nur innerhalb seines Amtsbereichs ausüben, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des Amtsbereichs gebieten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/10a#abs-3 (3) Urkundstätigkeiten, die nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vorgenommen werden, gelten nur dann als im Amtsbereich ausgeübt, wenn sich in diesem einer der folgenden Orte befindet:
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/10a#abs-4 (4) Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs hat der Notar der Aufsichtsbehörde oder nach deren Bestimmung der Notarkammer, der er angehört, unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.