§ 10a Amtsbereich
Stand: 16.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/10a#abs-1 (1) Der Amtsbereich des Notars ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat. Die Landesjustizverwaltung kann nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen des Amtsbereichs allgemein oder im Einzelfall mit der Zuweisung des Amtssitzes abweichend festlegen und solche Festlegungen, insbesondere zur Anpassung an eine Änderung von Gerichtsbezirken, ändern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/10a#abs-2 (2) Der Notar soll seine Urkundstätigkeit (§§ 20 bis 22) nur innerhalb seines Amtsbereichs ausüben, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des Amtsbereichs gebieten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/10a#abs-3 (3) Urkundstätigkeiten, die nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vorgenommen werden, gelten nur dann als im Amtsbereich ausgeübt, wenn sich in diesem einer der folgenden Orte befindet:
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/10a#abs-4 (4) Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs hat der Notar der Aufsichtsbehörde oder nach deren Bestimmung der Notarkammer, der er angehört, unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 10a BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 31.07.2000 – NotZ 7/00
- BGH, 31.07.2000 – NotZ 6/00
- OLG Brandenburg, 05.08.2024 – Not 1/23
- BGH, 16.03.2015 – NotSt (Brfg) 9/14Notarkosten: Voraussetzungen für das Entstehen einer Entwurfsgebühr
- BGH, 28.11.2005 – NotZ 36/05
- KG, 01.06.2012 – Not 27/11
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 06.03.2026 – 14 W 4/26
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 15
- BGH, 10.03.2025 – NotZ (Brfg) 3/24Verlegung der Grenzen des Amtsbereichs eines Notars außerhalb seines eigentlichen Amtssitzes
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10a BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.03.2023 Ausfertigung
§ 10a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
BGBl. 2023 I Nr. 64
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 10a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 10a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.