§ 8 Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat dem Bundesnachrichtendienst auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt. Ob und in welchem Umfang das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen zu treffen hat, bestimmt sich nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen hat vor Durchführung einer beabsichtigten Maßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen,
Mit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach Zustimmung des Bundeskanzleramtes kann die Behördenleiterin oder der Behördenleiter des Bundesnachrichtendienstes oder eine Vertreterin oder ein Vertreter die nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen schriftlich auffordern, die Maßnahme bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Die nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen haben sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 31. März 2006 (GMBl S. 803), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 26. April 2010 (GMBl S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Zuständig ist das Bundesministerium des Innern. Soll mit der Durchführung einer Maßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden.
Änderungsverlauf
-
05.07.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
-
23.06.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
-
19.04.2021 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I 771; 2022 I 214)
BGBl. 2021 I S. 771
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
-
23.12.2016 Ausfertigung
§ 8 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2016 I S. 3346
-
31.07.2009 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2499)
BGBl. 2009 I S. 2499
-
21.06.2005 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
-
16.08.2002 Ausfertigung
§ 8 eingefügt und geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 3202)
BGBl. 2002 I S. 3202
-
09.01.2002 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361)
BGBl. 2002 I S. 361
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.