§ 38 Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/38?asof=2022-05-01#abs-1 (1) Für automatisierte Abrufe von Daten mittels Personensuche sind aus dem Datenkatalog nach § 34 Absatz 1 Satz 1 folgende Auswahldaten zu verwenden:
Die AZR-Nummer darf in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung als zusätzliches Auswahldatum verwendet werden. Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/38?asof=2022-05-01#abs-2 (2) Für automatisierte Abrufe und für Ersuchen um Übermittlung von Daten mittels freier Suche sollen vorbehaltlich des Satzes 2 verwenden:
Die Daten beigeschriebener Personen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14, das Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland und das Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sind als Auswahldaten nicht zulässig. Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/38?asof=2022-05-01#abs-3 (3) Die Verwendung von weiteren Auswahldaten nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck des Abrufs festgelegt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/38?asof=2022-05-01#abs-4 (4) Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/38?asof=2022-05-01#abs-5 (5) Die abrufende Stelle kann für den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde verzichten. Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der veranlassenden Stelle nach § 34 Absatz 5 Satz 1 und 3 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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21.07.2022 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I 1182)
BGBl. 2022 I S. 1182
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28.03.2021 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I 591 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 591
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 9 1. 5. 2021 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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11.10.2016 Ausfertigung
§ 38 umnummeriert durch Artikel 2 1. 5. 2017 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2218)
BGBl. 2016 I S. 2218
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.