§ 52 Bedingter Sperrvermerk
Stand: 10.07.2026
Wird zitiert von 3
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- VG Schleswig, 22.12.2022 – 10 A 42/22
- VG Cottbus, 27.04.2017 – 1 K 302/15Zitiert von 3
- VG Hannover, 29.09.2016 – 10 A 1739/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/52#abs-1 (1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/52#abs-2 (2) In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören. Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften.