§ 14 Löschung von Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn bereits die Speicherung der Daten unzulässig war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 sind unverzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu löschen. Die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 und Absatz 2 Nummer 2 sind nach Ablauf des auf den Wegzug oder den Tod des Einwohners folgenden Kalenderjahres zu löschen. Die weiteren Daten weggezogener oder verstorbener Einwohner, die nicht nach § 13 Absatz 1 aufbewahrt werden, sind 30 Tage nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist die Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, sind die Daten zu sperren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Meldebehörde hat Daten, die nach § 3 Absatz 1 Nummer 17a gespeichert sind, zu löschen, sobald die Gültigkeitsdauer um mehr als drei Monate abgelaufen ist.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
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21.07.2022 Ausfertigung
§ 14 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I 1182)
BGBl. 2022 I S. 1182
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 9 1. 5. 2021 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1746)
BGBl. 2019 I S. 1746
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1131)
BGBl. 2019 I S. 1131
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