Gesetze / Bundeskleingartengesetz
BKleingG§ 5 Pacht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/5#abs-1 (1) Als Pacht darf höchstens der vierfache Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage verlangt werden. Die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen werden bei der Ermittlung der Pacht für den einzelnen Kleingarten anteilig berücksichtigt. Liegen ortsübliche Pachtbeträge im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, so ist die entsprechende Pacht in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Ortsüblich im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau ist die in der Gemeinde durchschnittlich gezahlte Pacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/5#abs-2 (2) Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach § 192 des Baugesetzbuchs eingerichtete Gutachterausschuß ein Gutachten über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu erstatten. Die für die Anzeige von Landpachtverträgen zuständigen Behörden haben auf Verlangen des Gutachterausschusses Auskünfte über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu erteilen. Liegen anonymisierbare Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vor, ist ergänzend die Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/5#abs-3 (3) Ist die vereinbarte Pacht niedriger oder höher als die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Höchstpacht, kann die jeweilige Vertragspartei der anderen Vertragspartei in Textform erklären, dass die Pacht bis zur Höhe der Höchstpacht herauf- oder herabgesetzt wird. Aufgrund der Erklärung ist vom ersten Tage des auf die Erklärung folgenden Zahlungszeitraums an die höhere oder niedrigere Pacht zu zahlen. Die Vertragsparteien können die Anpassung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss oder der vorhergehenden Anpassung verlangen. Im Falle einer Erklärung des Verpächters über eine Pachterhöhung ist der Pächter berechtigt, das Pachtverhältnis spätestens am 15. Werktag des Zahlungszeitraums, von dem an die Pacht erhoben werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen. Kündigt der Pächter, tritt eine Erhöhung der Pacht nicht ein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/5#abs-4 (4) Der Verpächter kann für von ihm geleistete Aufwendungen für die Kleingartenanlage, insbesondere für Bodenverbesserungen, Wege, Einfriedungen und Parkplätze, vom Pächter Erstattung verlangen, soweit die Aufwendungen nicht durch Leistungen der Kleingärtner oder ihrer Organisationen oder durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckt worden sind und soweit sie im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Die Erstattungspflicht eines Kleingärtners ist auf den Teil der ersatzfähigen Aufwendungen beschränkt, der dem Flächenverhältnis zwischen seinem Kleingarten und der Kleingartenanlage entspricht; die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen werden der Kleingartenfläche anteilig zugerechnet. Der Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag in Teilleistungen in Höhe der Pacht zugleich mit der Pacht zu zahlen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/5#abs-5 (5) Der Verpächter kann vom Pächter Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag einer einmalig erhobenen Abgabe in Teilleistungen, höchstens in fünf Jahresleistungen, zu entrichten.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 5 BKleingG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.04.2000 – III ZR 194/99Zitiert von 6
- BVerfG, 23.09.1992 – 1 BvL 15/85, 1 BvL 36/87Neuregelung des Kleingartenrechts (Höchstpachtzins; Verlängerung der Pachtverhältnisse)Zitiert von 15
- BVerfG, 26.02.1998 – 1 BvR 1342/91
- BGH, 21.09.2000 – III ZR 325/99Zitiert von 1
- BGH, 23.07.2026 – III ZR 11/26
- BGH, 23.07.2026 – III ZR 9/26Kündigung eines in einer Kleingartenanlage gelegenen Pachtgrundstücks mit Gemeinschaftseinrichtungen
Zuletzt entschieden
- LG Mühlhausen, 11.06.2024 – 6 O 554/18
- VG Cottbus, 19.11.2019 – 4 K 400/18Zitiert von 8
- OLG Braunschweig, 27.10.2017 – 9 U 68/17Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BKleingG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.07.2001 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I 1542)
BGBl. 2001 I S. 1542
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 7 Abs. 15 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1149)
BGBl. 2001 I S. 1149
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08.04.1994 Ausfertigung
§ 5 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 1994 (BGBl. I 766)
BGBl. 1994 I S. 766
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08.12.1986 Ausfertigung
§ 5 geändert und eingefügt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
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