Gesetze / Bundeskleingartengesetz
BKleingG§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 50
Nach Gewicht
- BGH, 23.07.2026 – III ZR 9/26Kündigung eines in einer Kleingartenanlage gelegenen Pachtgrundstücks mit Gemeinschaftseinrichtungen
- BGH, 23.07.2026 – III ZR 11/26
- BGH, 27.10.2005 – III ZR 31/05Zitiert von 5
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2015 – 3 K 25/10Zitiert von 4
- BGH, 17.06.2004 – III ZR 281/03Zitiert von 8
- BGH, 13.02.2003 – III ZR 176/02Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 15.10.2025 – 8 K 5491/23
- BGH, 17.07.2025 – III ZR 92/24Altvertrag über die Anpachtung eines Kleingartens: Ordentliche Kündigung wegen Hinderung der Gemeinde an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung - Kündigung eines fiktiven DauerkleingartensZitiert von 1
- VGH Bayern, 05.05.2025 – 1 ZB 24.870
50 Entscheidungen zu § 1 BKleingG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BKleingG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/1#abs-1 (1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
1.
dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2.
in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/1#abs-2 (2) Kein Kleingarten ist
1.
ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes genutzt wird (Eigentümergarten);
2.
ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);
3.
ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten);
4.
ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen;
5.
ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/1#abs-3 (3) Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.