Gesetze / Bundeskleingartengesetz
BKleingG§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/1#abs-1 (1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/1#abs-2 (2) Kein Kleingarten ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/1#abs-3 (3) Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 1 BKleingG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.07.2026 – III ZR 9/26Kündigung eines in einer Kleingartenanlage gelegenen Pachtgrundstücks mit Gemeinschaftseinrichtungen
- BGH, 23.07.2026 – III ZR 11/26
- BGH, 27.10.2005 – III ZR 31/05Zitiert von 5
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2015 – 3 K 25/10Zitiert von 4
- BGH, 17.06.2004 – III ZR 281/03Zitiert von 8
- BGH, 13.02.2003 – III ZR 176/02Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 15.10.2025 – 8 K 5491/23
- BGH, 17.07.2025 – III ZR 92/24Altvertrag über die Anpachtung eines Kleingartens: Ordentliche Kündigung wegen Hinderung der Gemeinde an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung - Kündigung eines fiktiven DauerkleingartensZitiert von 1
- VGH Bayern, 05.05.2025 – 1 ZB 24.870
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BKleingG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.09.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I 2376)
BGBl. 2001 I S. 2376
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08.12.1986 Ausfertigung
§ 1 geändert und eingefügt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.