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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 766

BGBl. 1994 I S. 766 · 6.989 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1994, Seite 766 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 766
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766                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                             Gesetz
                           zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes
                                         (BKleingÄndG)
                                                   Vom8.April

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

      Änderung des Bundeskleingartengesetzes

   Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983

(BGBI. 1 S. 210), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-

tel XIV Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom

31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes

vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885, 1125), wird

wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Worte „ist gemeinnützig" durch die
   Worte „wird von der zuständigen Landesbehörde als
   gemeinnützig anerkannt" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                 ,,Kleingarten und Gartenlaube".

   b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

      ,,Die Belange des Umweltschutzes, des Natur-
      schutzes und der Landschaftspflege sollen bei der
      Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens
      berücksichtigt werden."

3. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „nach Landes-
   recht" gestrichen.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(1) Als Pachtzins darf höchstens der vierfache
      Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbs-
      mäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die
      Gesamtfläche der Kleingartenanlage, verlangt wer-
      den. Die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen
      entfallenden Flächen werden bei der Ermittlung des
      Pachtzinses für den einzelnen Kleingarten anteilig
      berücksichtigt. liegen ortsübliche Pachtzinsen im
      erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht
      vor, so ist der entsprechende Pachtzins in einer ver-
      gleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage
      zugrunde zu legen. Ortsüblich im erwerbsmäßigen

      Obst- und Gemüseanbau ist der in der Gemeinde
      durchschnittlich gezahlte Pachtzins."
   b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 ange-
      fügt:
      „Die für die Anzeige von Landpachtverträgen
      zuständigen Behörden haben auf Verlangen des

1994

             Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
             nicht vor, sind ergänzend Pachtzinsen im erwerbs-
             mäßigen Obst- und Gemüseanbau in einer ver-
             gleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage

             heranzuziehen."

        c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

               ,,(5) Der Verpächter kann vom Pächter Erstattung

             der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die auf

             dem Kleingartengrundstück ruhen. Absatz 4 Satz 2

             ist entsprechend anzuwenden. Der Pächter ist

             berechtigt, den Erstattungsbetrag einer einmalig

             erhobenen Abgabe in Teilleistungen, höchstens in
             fünf Jahresleistungen, zu entrichten."

   5. § 20a wird wie folgt geändert:
        a) Nummer 3 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
             „Unter den in§ 8 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs
             nach Maßgabe des§ 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
             Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann
             ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden."

        b) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:

             ,,6. Der bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Ände-
                  rung des Bundeskleingartengesetzes zu lei-
                  stende Pachtzins kann bis zur Höhe des nach
                  § 5 Abs. 1 zulässigen Höchstpachtzinses in fol-
                  genden Schritten erhöht werden:

                       1. ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,
                       2. ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,

                       3. ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache

                       des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßi-
                       gen Obst- und Gemüseanbau. liegen orts-
                       übliche Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst-
                       und Gemüseanbau nicht vor, ist der entspre-
                       chende Pachtzins in einer vergleichbaren Ge-
                       meinde als Bemessungsgrundlage zugrunde
                       zu legen. Bis zum 1. Januar 1998 geltend ge-
                       machte Erstattungsbeträge gemäß § 5 Abs. 5
                       Satz 3 können vom Pächter in Teilleistungen,
                       höchstens in acht Jahresleistungen, entrichtet
                       werden."

                                     Artikel2

                        Änderung des Baugesetzbuchs
      Dem § 135 Abs. 4 des Baugesetzbuchs, das zuletzt
    durch Artikel 6 Abs. 29 des Gesetzes vom 27. Dezember
    1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird folgender
    Satz 3 angefügt:
      Gutachterausschusses Auskünfte über die ortsüb- ,,Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grund-
      lichen Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und· stücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartenge-
      Gemüseanbau zu erteilen. liegen anonymisierbare setzes genutzt werden."
BGBl. 1994, Seite 767 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 767
                       Artikel3

               Überleitungsregelungen
  Für private Verpächter von Kleingärten findet Artikel 1
Nr. 4 Buchstabe a

1. im Falle am 1. November 1992 nicht bestandskräftig
   entschiedener Rechtsstreitigkeiten über die Höhe des
   Pachtzinses rückwirkend vom ersten Tage des auf die
   Rechtshängigkeit folgenden Monats,
2. im übrigen ab 1. November 1992

Anwendung. Das gilt nicht für den Anwendungsbereich
des § 20a des Bundeskleingartengesetzes. § 5 Abs. 3
Satz 1 und 4 des Bundeskleingartengesetzes gilt ent-
sprechend. Die schriftliche Erklärung des Verpächters hat
die Wirkung, daß mit dem vom Verpächter genannten
Zeitpunkt an die Stelle des bisherigen Pachtzinses der
erhöhte Pachtzins tritt.

                         Artikel 4
                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Berlin, den 8. April 1994
                                       Für den Bundespräsidenten
                                      Der Präsident des Bundesrates
                                               Chr. Bergner
                                  Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
                                                   Kinkel
                                        Die Bundesministerin
                              für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
                                            1. Schwaetzer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 766. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 871d512fc6564217….