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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 766
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766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes
(BKleingÄndG)
Vom8.April
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeskleingartengesetzes
Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983
(BGBI. 1 S. 210), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-
tel XIV Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885, 1125), wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 werden die Worte „ist gemeinnützig" durch die
Worte „wird von der zuständigen Landesbehörde als
gemeinnützig anerkannt" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Kleingarten und Gartenlaube".
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Die Belange des Umweltschutzes, des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege sollen bei der
Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens
berücksichtigt werden."
3. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „nach Landes-
recht" gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Als Pachtzins darf höchstens der vierfache
Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbs-
mäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die
Gesamtfläche der Kleingartenanlage, verlangt wer-
den. Die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen
entfallenden Flächen werden bei der Ermittlung des
Pachtzinses für den einzelnen Kleingarten anteilig
berücksichtigt. liegen ortsübliche Pachtzinsen im
erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht
vor, so ist der entsprechende Pachtzins in einer ver-
gleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage
zugrunde zu legen. Ortsüblich im erwerbsmäßigen
Obst- und Gemüseanbau ist der in der Gemeinde
durchschnittlich gezahlte Pachtzins."
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 ange-
fügt:
„Die für die Anzeige von Landpachtverträgen
zuständigen Behörden haben auf Verlangen des
1994
Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
nicht vor, sind ergänzend Pachtzinsen im erwerbs-
mäßigen Obst- und Gemüseanbau in einer ver-
gleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage
heranzuziehen."
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Der Verpächter kann vom Pächter Erstattung
der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die auf
dem Kleingartengrundstück ruhen. Absatz 4 Satz 2
ist entsprechend anzuwenden. Der Pächter ist
berechtigt, den Erstattungsbetrag einer einmalig
erhobenen Abgabe in Teilleistungen, höchstens in
fünf Jahresleistungen, zu entrichten."
5. § 20a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
„Unter den in§ 8 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs
nach Maßgabe des§ 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann
ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden."
b) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
,,6. Der bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Ände-
rung des Bundeskleingartengesetzes zu lei-
stende Pachtzins kann bis zur Höhe des nach
§ 5 Abs. 1 zulässigen Höchstpachtzinses in fol-
genden Schritten erhöht werden:
1. ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,
2. ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,
3. ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache
des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßi-
gen Obst- und Gemüseanbau. liegen orts-
übliche Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst-
und Gemüseanbau nicht vor, ist der entspre-
chende Pachtzins in einer vergleichbaren Ge-
meinde als Bemessungsgrundlage zugrunde
zu legen. Bis zum 1. Januar 1998 geltend ge-
machte Erstattungsbeträge gemäß § 5 Abs. 5
Satz 3 können vom Pächter in Teilleistungen,
höchstens in acht Jahresleistungen, entrichtet
werden."
Artikel2
Änderung des Baugesetzbuchs
Dem § 135 Abs. 4 des Baugesetzbuchs, das zuletzt
durch Artikel 6 Abs. 29 des Gesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird folgender
Satz 3 angefügt:
Gutachterausschusses Auskünfte über die ortsüb- ,,Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grund-
lichen Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und· stücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartenge-
Gemüseanbau zu erteilen. liegen anonymisierbare setzes genutzt werden."

Artikel3
Überleitungsregelungen
Für private Verpächter von Kleingärten findet Artikel 1
Nr. 4 Buchstabe a
1. im Falle am 1. November 1992 nicht bestandskräftig
entschiedener Rechtsstreitigkeiten über die Höhe des
Pachtzinses rückwirkend vom ersten Tage des auf die
Rechtshängigkeit folgenden Monats,
2. im übrigen ab 1. November 1992
Anwendung. Das gilt nicht für den Anwendungsbereich
des § 20a des Bundeskleingartengesetzes. § 5 Abs. 3
Satz 1 und 4 des Bundeskleingartengesetzes gilt ent-
sprechend. Die schriftliche Erklärung des Verpächters hat
die Wirkung, daß mit dem vom Verpächter genannten
Zeitpunkt an die Stelle des bisherigen Pachtzinses der
erhöhte Pachtzins tritt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 8. April 1994
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Chr. Bergner
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 766. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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