Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 48 Verwaltungsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 446
Nach Gewicht
- VG Osnabrück, 10.11.2016 – 2 A 443/14Zitiert von 3
- VG Aachen, 11.10.2017 – 6 K 996/16
- BVerwG, 10.07.2012 – 7 A 11/11Bau der U-Bahnlinie 5 im Bezirk Berlin-Mitte; Schutz- und Entschädigungskonzept; BaustellenlärmZitiert von 83
- BVerwG, 10.07.2012 – 7 A 24/11Zitiert von 3
- BVerwG, 10.07.2012 – 7 A 12/11Zitiert von 3
- OVG NRW, 12.06.2024 – 7 A 1268/22Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.08.2026 – 8 A 134/25
- VG Düsseldorf, 16.04.2026 – 9 K 353/24Zitiert von 2
- BVerwG, 17.03.2026 – 4 C 1.25Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes auf baurechtliche Nachbarklagen; Gebot der Rücksichtnahme
446 Entscheidungen zu § 48 BImSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/48#abs-1 (1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/48#abs-1a (1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/48#abs-1b (1b) Abweichend von Absatz 1a
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/48#abs-2 (2) (weggefallen)