Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 48 Verwaltungsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/48#abs-1 (1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/48#abs-1a (1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/48#abs-1b (1b) Abweichend von Absatz 1a
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/48#abs-2 (2) (weggefallen)
Wird zitiert von 494 Entscheidungen zu § 48 BImSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Osnabrück, 10.11.2016 – 2 A 443/14Zitiert von 3
- BVerwG, 29.08.2007 – 4 C 2.07
- VG Aachen, 11.10.2017 – 6 K 996/16
- BVerwG, 10.07.2012 – 7 A 11/11Bau der U-Bahnlinie 5 im Bezirk Berlin-Mitte; Schutz- und Entschädigungskonzept; Baustellenlärm
- BVerwG, 10.07.2012 – 7 A 24/11Planfeststellung für den U-Bahnbau: Immissionsschutz und Entschädigung wegen Baustellenlärms; Anwendbarkeit der AVV Baulärm Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 10.07.2012 – 7 A 11.11Zitiert von 93
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.09.2026 – 22 D 210/25.AKAnspruch auf Änderungsgenehmigung für den Nachtbetrieb einer Windenergieanlage; Ermittlung der Vorbelastung nach der TA Lärm Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 01.09.2026 – 22 D 236/25.AKAnspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für den Nachtbetrieb einer Windenergieanlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 06.08.2026 – 8 A 134/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.11.2016 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I 2749)
BGBl. 2016 I S. 2749
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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20.11.2014 Ausfertigung
§ 48 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I 1740)
BGBl. 2014 I S. 1740
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.