Rechtsprechung / OVG NRW / 22. Senat / 2026
OVG NRW Urteil vom 01.09.2026 – 22 D 236/25.AK
22. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0901.22D236.25AK.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 8+ Entscheidungen 13 zitierte Normen Als PDF speichern
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags durch den Beklagten, ihre Windenergieanlage (auch) während der Nachtzeit ohne Schalleinschränkungen betreiben zu dürfen.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2022 erteilte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-160 EP5 E2. Auf ihren Antrag erhielt die Klägerin unter dem 11. Januar 2024 die Genehmigung zur wesentlichen Änderung durch Typenwechsel und Standortverschiebung der Windenergieanlage zum Typ Vestas V172-7.2 mit einer Nabenhöhe von 175 m, einem Rotordurchmesser von 172 m sowie einer Nennleistung von 7.200 kW in E., Gemarkung A., Flur 3, Flurstücke 80, 79 und 45 sowie Gemarkung T., Flur 14, Flurstücke 80 und 91 (WEA Ebb 02). Ausweislich des Bescheidtenors und der zugehörigen Nebenbestimmung Nr. III. E. 1. darf die Anlage in der Nachtzeit in dem schallreduzierten Modus „S05, 5.829 kW“ betrieben werden.
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 - und unter Vorlage einer Schallimmissionsprognose der J. GmbH vom 27. März 2025 beantragte die Klägerin am 6. Mai 2025 die Änderung des Betriebsmodus für den Nachtbetrieb der o. g. Windenergieanlage nach § 16b Abs. 8 BImSchG. Im Ergebnis könne die Anlage auch während der Nachtzeit ohne Schalleinschränkungen betrieben werden.
Aufgrund der Lage des Vorhabenstandortes in einer Windvorrangzone führte der Beklagte das Verfahren nach § 6 WindBG durch und verzichtete auf eine UVP-Vorprüfung.
Den Änderungsantrag der Klägerin lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 5. Juni 2025, zugestellt am 7. Juni 2025, mit der Begründung ab, die Schallimmissionsprognose vom 27. März 2025 habe zu Unrecht die vorhandene Vorbelastung anhand eines Abschneidekriteriums von 10 dB(A) statt des von ihm akzeptierten von 15 dB(A) ermittelt.
Dagegen hat die Klägerin am 7. Juli 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie vor: Sie habe einen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 16b Abs. 8 BImSchG. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten beruhe auf einer Fehlinterpretation des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2025. Dieses verhalte sich zur Bestimmung des Einwirkungsbereichs nach Nr. 2.2 TA Lärm, bei dem es allein auf die Zusatzbelastung der konkret beantragten und zu beurteilenden Anlage ankomme. Daneben stehe die Frage, welche Anlagen zur Bestimmung der maßgeblichen Vorbelastung i. S. v. Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm heranzuziehen seien. Insoweit treffe es zwar formal zu, dass für die Vorbelastung (und die Gesamtbelastung) in der TA Lärm keine räumliche Grenze definiert sei und somit prinzipiell alle TA Lärm-Anlagen in ganz Deutschland Vorbelastung für jeden beliebigen Immissionsort seien. Es liege aber auf der Hand, dass eine Erfassung aller Anlagen weder möglich noch zur Gewährleistung eines wirksamen Immissionsschutzes erforderlich sei. Die TA Lärm selbst regele, dass bei der messtechnischen Bestimmung der Vorbelastung nur auf die Anlagen abzuheben sei, die „wesentliche“ Beiträge lieferten (vgl. Nr. A.3.3.3 des Anhangs zur TA Lärm); damit werde klargestellt, dass keine Erhebung aller Anlagen in Deutschland gefordert sei. Nichts anderes könne auch für die rechnerische Bestimmung der Vorbelastung gelten. Bereits vom Wortlaut her seien „wesentliche“ Beiträge diejenigen, die die Immissionssituation am betroffenen Akzeptor prägten. Im Hinblick auf die Genehmigungsentscheidung über die Zusatzbelastung seien „wesentliche“ Beiträge diejenigen, die entscheidungsrelevant sein könnten. Demnach liege es nahe, sich auch bei der Frage der Bestimmung der Vorbelastung grundsätzlich an dem vom Normgeber als Grenze eines wesentlichen Immissionsbeitrags der Zusatzbelastung angesehenen Wert von 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert zu orientieren. Hierfür spreche auch die Begründung zur TA Lärm, mit der der Normgeber es abgelehnt habe, das Einwirken einer Vielzahl von Anlagen als Erfordernis für eine Sonderfallprüfung in Nr. 3.2.2 TA Lärm aufzunehmen. Anderenfalls käme es zu Wertungswidersprüchen: Einerseits würde eine Anlage in ihrem eigenen Genehmigungsverfahren hinsichtlich ihrer Wirkung auf einen bestimmten Immissionsort nicht geprüft, weil man ihre Wirkung dort als derart irrelevant einstufe, dass sie für die Entscheidung über die Genehmigung bedeutungslos sei. Andererseits würde dieser Anlage im Rahmen der Prüfung eines folgenden, sie gar nicht betreffenden Genehmigungsverfahrens eine entscheidungserhebliche Relevanz beigemessen. Die Schallimmissionsprognose vom 27. März 2025 sei mithin hinsichtlich der Herangehensweise bei der Bestimmung der Vorbelastung nicht zu beanstanden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5. Juni 2025 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 6. Mai 2025 die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 8 BImSchG hinsichtlich der Änderung der Betriebsbeschränkungen (Nachtbetrieb) der Windenergieanlage des Typs Vestas V172-7.2 mit einer Nabenhöhe von 175 m, einem Rotordurchmesser von 172 m sowie einer Nennleistung von 7.200 kW (WEA Ebb 02) auf den Grundstücken Gemarkung A., Flur 3, Flurstücke 45, 79 und 80 sowie Gemarkung T., Flur 14, Flurstücke 80 und 91 zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus: In der vorgelegten Schallimmissionsprognose vom 27. März 2025 seien die Vor- und damit auch die Gesamtbelastung nicht korrekt ermittelt worden. Ein Abschneidekriterium von 10 dB(A) für die Vorbelastung sehe die TA Lärm nicht vor. Vielmehr werde die Vorbelastung unter Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm als die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen definiert, für die diese Technische Anleitung gelte, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich allein mit der Frage der Bestimmung des Einwirkungsbereichs einer zu genehmigenden Anlage nach Nr. 2.2 TA Lärm auseinandergesetzt, nicht aber mit der hiervon getrennt zu betrachtenden Frage, ob zur Vorbelastung beitragende andere Anlagen bei der Bestimmung der Vorbelastung gemäß Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm unberücksichtigt bleiben dürften und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. Auch ihm sei bewusst, dass eine Berücksichtigung der kompletten Vorbelastung i. S. v. Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm völlig utopisch sei, allerdings werde in der TA Lärm auch kein Anhaltspunkt gesehen, die Vorbelastung ähnlich wie die Zusatzbelastung der zu genehmigenden Anlagen bei 10 dB(A) abzuschneiden. In der Vergangenheit sei ein Abschneidekriterium von 15 dB(A) in Bezug auf die Vorbelastung zwar nicht gefordert, aber zumindest nach Vorschlag des jeweiligen Gutachters akzeptiert worden; hierzu sei er auch weiterhin bereit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der von ihr unter dem 6. Mai 2025 beantragten Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 i. V. m. § 16b Abs. 8 BImSchG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BImSchG bedarf die Änderung u. a. des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung). Wird (nur) die Leistung oder der Ertrag einer Windenergieanlage an Land ohne bauliche Veränderungen oder ohne den Austausch von Teilen und ohne eine Änderung der genehmigten Betriebszeiten erhöht, beschränkt sich die Prüfung im Änderungsgenehmigungsverfahren nach der Sonderregelung des § 16b Abs. 8 Satz 1 BImSchG ausschließlich auf die Standsicherheit sowie die schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen.
Ausgehend hiervon steht zwischen den Beteiligten - zu Recht - nicht in Streit, dass die von der Klägerin beantragte Änderung des Betriebsmodus während der Nachtzeit (vom genehmigten schallreduzierten Betriebsmodus „S05, 5.829 kW“ zur sog. offenen Betriebsweise im Modus „PO7200“) eine wesentliche Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BImSchG darstellt, die einer (Änderungs-) Genehmigung bedarf. Seine ablehnende Entscheidung stützt der Beklagte allein darauf, dass die von der Klägerin eingereichte Schallimmissionsprognose der J. GmbH vom 27. März 2025 die vorhandene Vorbelastung, insbesondere durch eine Vielzahl von Windenergieanlagen in nahegelegenen Windparks, nicht den Vorgaben der TA Lärm entsprechend ermittelt habe. Diese Annahme trifft nicht zu; die Schallimmissionsprognose hat ihren Berechnungen vielmehr zutreffend (auch) bei der Ermittlung der relevanten Vorbelastung (Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm) den Einwirkungsbereich (Nr. 2.2 TA Lärm) der jeweiligen Vorbelastungsanlage(n) zugrunde gelegt mit der Folge, dass während des Nachtbetriebs in dem zur Genehmigung gestellten Betriebsmodus keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu besorgen sind (dazu I.). Unabhängig davon kann die Klägerin die beantragte Änderungsgenehmigung aber auch deshalb beanspruchen, weil in der vorliegenden Konstellation die Irrelevanzregelung der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm zur Anwendung kommt (dazu II.).
I. Auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Schallimmissionsprognose vom 27. März 2025, an deren Verwertbarkeit der Beklagte mit Ausnahme des gewählten Abschneidekriteriums bei der Bestimmung der Vorbelastung - insoweit aber zu Unrecht - keine Zweifel geäußert hat - solche bestehen auch objektiv nicht -, werden die nächtlichen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten (auch) in dem zur Genehmigung gestellten Betriebsmodus mit der erforderlichen Sicherheit eingehalten.
1. Für die Prüfung, ob von einer Windenergieanlage entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden können, ist die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm heranzuziehen, die den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) für anlagenbezogene Lärmimmissionen konkretisiert. Ihr kommt eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Ihr Inhalt ist wie eine Rechtsnorm auszulegen.
Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen durch die TA Lärm ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet. Aufgrund dieser Bindungswirkung hat sich die Beurteilung, ob von einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, nach den unter Nr. 3.2 TA Lärm vorgegebenen Prüfungen zu richten.
Zunächst ist die Einhaltung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG anhand der in Nr. 3.2.1 TA Lärm beschriebenen Regelfallprüfung zu beurteilen. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist hierfür die Gesamtbelastung (Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm) entscheidend, die am maßgeblichen Immissionsort (Nr. 2.3 TA Lärm) zu berechnen ist. Überschreitet die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort den für diesen Ort heranzuziehenden Immissionsrichtwert im Sinne von Nr. 6 TA Lärm nicht, ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt. Da der maßgebliche Immissionsort nach Nr. 2.3 TA Lärm innerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage liegen muss, erstreckt sich die Regelfallprüfung auf den in Nr. 2.2 TA Lärm definierten Einwirkungsbereich. Sollte die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort innerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage überschritten werden, verlangt die TA Lärm im Rahmen der Regelfallprüfung eine sich anschließende Irrelevanzprüfung nach Maßgabe von Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 TA Lärm.
Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 -, BVerwGE 184, 299 = juris Rn. 9 ff., m. w. N.
Die Begriffsbestimmung in Nr. 2.2 TA Lärm regelt den Einwirkungsbereich einer Anlage abschließend. Spielräume für eine einzelfallbezogene Bestimmung des Einwirkungsbereichs bestehen nicht. Vom Einwirkungsbereich umfasst sind nach Nr. 2.2 TA Lärm diejenigen Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. Die begriffliche Bestimmung des Einwirkungsbereichs einer Anlage gilt nach der Systematik der TA Lärm sowohl für die Prüfung im Regelfall (Nr. 3.2.1 TA Lärm) als auch - in Abgrenzung dazu - für die ergänzende Prüfung im Sonderfall (Nr. 3.2.2 TA Lärm). Weitergehende Ausnahmen sieht die TA Lärm insoweit nicht vor. Mithin bestimmt sich der Einwirkungsbereich einer Anlage unabhängig vom Vorhandensein von Vorbelastungen. Eine von Nr. 2.2 TA Lärm losgelöste Annahme eines erweiterten Einwirkungsbereichs kommt nicht in Betracht.
Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 -, BVerwGE 184, 299 = juris Rn. 14 ff., m. w. N.
Nach der Begriffsbestimmung in Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm handelt es sich bei der Vorbelastung um die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die die TA Lärm gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage. Diese vom Wortlaut her uneingeschränkt sämtliche dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfallenden Anlagen erfassende Vorschrift ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass (auch) bei der Ermittlung der Vorbelastung nur solche Anlagen zu berücksichtigen sind, in deren Einwirkungsbereich im Sinne von Nr. 2.2 TA Lärm sich mindestens ein Immissionsort befindet, der zugleich im Einwirkungsbereich der Zusatzbelastungsanlage(n) liegt.
Die teleologische Reduktion gehört zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, 1263 = juris Rn. 51, m. w. N.
Sie kann dazu dienen, eine Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut einschränkend auszulegen, wenn ihr Sinn und Zweck, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1997 - 1 BvL 11/96 -, NJW 1997, 2230 = juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 17. März 2026 - 4 C 1.25 -, NVwZ 2026, 1271 = juris Rn. 13 (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es liegt auf der Hand, dass die vom Wortlaut der Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm geforderte Vorgehensweise, bei der Bestimmung der Vorbelastung „alle“ in den Anwendungsbereich der TA Lärm fallenden Anlagen im gesamten Bundesgebiet miteinzubeziehen, weder sachgerecht noch zur Gewährleistung eines wirksamen Immissionsschutzes erforderlich ist.
In diesem Sinne wohl auch BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 -, BVerwGE 184, 299 = juris Rn. 15: „Schon der Wortlaut der Nr. 2.2 TA Lärm lässt einen Anhaltspunkt für die Berücksichtigung einer (begrenzten) Vorbelastung im Einwirkungsbereich einer immissionsschutzrechtlichen Anlage nicht erkennen.“ (Hervorhebung nur hier).
Auch in der Genehmigungspraxis des Beklagten bzw. der übrigen nordrhein-westfälischen Immissionsschutzbehörden wird dies - soweit ersichtlich - seit jeher nicht gefordert.
Vgl. ferner zur Erlasslage in Rheinland-Pfalz - Nichtberücksichtigung einer Bestandsanlage als Vorbelastung bei Unterschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts um mehr als 12 dB(A) - OVG Rh.-Pf., Urteil vom 31. März 2021 - 1 A 10858/20 -, NVwZ 2021, 640 = juris 153 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 7 B 15.21 -, NVwZ 2022, 1634 = juris.
Für eine einschränkende Auslegung der Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm sprechen auch systematische Erwägungen. So zeigt sich an der Vorgabe in Nr. A.3.3.3 des Anhangs zur TA Lärm, wonach im Rahmen von Schallmessungen bei der Ermittlung der Vorbelastung nur solche Anlagen in den Blick zu nehmen sind, die „wesentliche Beiträge“ liefern, dass der TA Lärm ein Kausalitätsbezug auch im Rahmen der Vorbelastungsbetrachtung nicht fremd ist. Liefert eine Vorbelastungsanlage aber keinen wesentlichen Beitrag in diesem Sinne und trägt nach der Wertung der TA Lärm damit auch nicht kausal zu einer als schädliche Umwelteinwirkung zu qualifizierenden Gesamtbelastung bei, kann für die rechnerische Ermittlung der Vorbelastung nichts anderes gelten.
Einen wesentlichen Beitrag zur Immissionssituation an einem Ort liefern dabei nur solche Vorbelastungsanlagen, die entscheidungsrelevant sein können. Dies kann - vorbehaltlich einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren, hier aber auch nach in der mündlichen Verhandlung bestätigter Auffassung des Beklagten nicht in Rede stehenden, gesundheitsgefährdenden Gesamtlärmbelastung -,
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 -, BVerwGE 184, 299 = juris Rn. 19,
nach den vorstehenden Ausführungen nur in Bezug auf solche Vorbelastungsanlagen der Fall sein, in deren Einwirkungsbereich im Sinne von Nr. 2.2 TA Lärm sich mindestens ein Immissionsort befindet, der zugleich im Einwirkungsbereich der Zusatzbelastungsanlage(n) liegt.
Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 31. März 2021 - 1 A 10858/20 -, NVwZ 2021, 640 = juris Rn. 83, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 7 B 15.21 -, NVwZ 2022, 1634 = juris; Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl. 2023, S. 141.
Denn Gebiete außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlagen sind keinen rechtlich beachtlichen anlagebedingten schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ausgesetzt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 -, BVerwGE 184, 299 = juris Rn. 22.
Stellen die von solchen Anlagen ausgehenden Geräusche dort keine relevante Lärmbelastung im Sinne der TA Lärm - also keinen Lärm im Rechtssinne - dar, muss diese rechtliche Einordnung nicht nur für die Zusatzbelastung, sondern gleichermaßen für die Bestimmung der Vorbelastung gelten. Anderenfalls entstünde nämlich - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - ein mit der Systematik der TA Lärm unvereinbarer Wertungswiderspruch: Denn jede Vorbelastungsanlage war in ihrem eigenen Genehmigungsverfahren eine Anlage der Zusatzbelastung. Als solche musste sie aber nur dann einer weitergehenden Betrachtung unterzogen werden, wenn sich innerhalb ihres Einwirkungsbereichs im Sinne von Nr. 2.2 TA Lärm ein maßgeblicher Immissionsort befand; anderenfalls war die Prüfung von Rechts wegen bereits an dieser Stelle zu Ende. Würde diese Anlage in einem anderen Genehmigungsverfahren bei der Ermittlung der Vorbelastung im Hinblick auf einen außerhalb ihres Einwirkungsbereichs liegenden Immissionsort gleichwohl berücksichtigt werden (müssen), käme ihr dann doch eine womöglich entscheidungserhebliche Relevanz zu.
Demgegenüber fehlt für eine Anknüpfung an einen über 10 dB(A) hinausgehenden Abstandswert (auch) bei der Bestimmung der rechtlich relevanten Vorbelastung jeglicher normativer Anhalt. Das gilt namentlich für das vom Beklagten favorisierte Abschneidekriterium von 15 dB(A), nicht zuletzt nachdem das Bundesverwaltungsgericht - wie aufgezeigt - den Ansatz eines erweiterten Einwirkungsbereichs als nicht TA Lärm konform eingeordnet hat. Denn der Sache nach entstammt es gerade dem gleichen Gedanken, der zur Annahme eines solchen erweiterten Einwirkungsbereichs geführt hat.
Die Entstehungsgeschichte der TA Lärm gebietet auch in Ansehung ihrer hervorgehobenen Bedeutung für die Auslegung normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften,
vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 -, BVerwGE 184, 299 = juris Rn. 17, m. w. N.,
kein anderes Auslegungsergebnis. Zwar findet sich in der Begründung der Bundesregierung bei der Neuregelung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm 1998 die Aussage, bei der Prüfung der Lärmschutzanforderungen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sei eine umfassende Berücksichtigung der Vorbelastung durch alle Anlagen, die dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift unterfielen, möglich und vorgesehen; dies könne im Einzelfall zu situationsbedingt verschärften Lärmschutzanforderungen an die zu prüfende Anlage führen.
Vgl. BR-Drs. 254/98, S. 48.
Indes sprechen keine überzeugenden Gründe dafür, dass der Normgeber mit der Wendung „umfassende Berücksichtigung der Vorbelastung“ tatsächlich eine derart weitgehende, räumlich nicht eingegrenzte (rechnerische) Bestimmung der Vorbelastungssituation vorgeben wollte. Abgesehen davon, dass die genannte Aussage schon nicht an eine konkrete Vorschrift anknüpft, verfolgt(e) der Normgeber mit der TA Lärm 1998 auch das „Ziel der Verfahrensvereinfachung“. Dabei wollte er den Vollzugsbehörden ein Beurteilungsverfahren zur Verfügung stellen, das sie „im Regelfall in die Lage versetzt, die gesetzlichen Anforderungen effektiv umzusetzen.“
Vgl. BR-Drs. 254/98, S. 48.
Das Erreichen dieser Zielsetzung wäre ersichtlich in Frage gestellt bzw. konterkariert, wenn bei der Bestimmung der Vorbelastung „alle“ der TA Lärm unterfallenden Anlagen im gesamten Bundesgebiet berücksichtigt werden müssten. Denn schon die Erarbeitung einer lückenlosen Datengrundlage, insbesondere gesicherter Emissionsdaten, würde einen erheblichen Aufwand erfordern und wäre angesichts der Anlagenvielzahl zudem in besonderem Maße fehleranfällig. Auch fehlt es an einem genormten Schallausbreitungsmodell für die Modellierung der Ausbreitung über Entfernungen von 10, 50 oder 100 km.
Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl. 2023, S. 140.
Abgesehen davon können der Entstehungsgeschichte der TA Lärm auch Hinweise für eine einschränkende Auslegung von Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm im vorstehenden Sinne entnommen werden. So sollte nach den Empfehlungen der Ausschüsse des im Verfahren zum Erlass der TA Lärm 1998 beteiligten Bundesrates Nr. 3.2.2 Satz 2 TA Lärm um einen weiteren beispielhaften Umstand, der eine Sonderfallprüfung erforderlich machen kann, ergänzt werden, nämlich wenn auf einen Immissionsort „viele einzelne Quellen, die jede für sich mehr als 6 dB(A) unter dem Richtwert liegen, einwirken können“. Dieser Empfehlung widersprach der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates und verwies darauf, „ohne Berücksichtigung des Einwirkungsbereiches wird es theoretisch immer beliebig viele Anlagen geben, von denen ein um mindestens 6 dB(A) geringerer Immissionsbeitrag am Immissionsort festgestellt werden kann.“
Vgl. BR-Drs. 254/1/98, S. 9 f.
Der in diesem Kontext verwendete Begriff des Einwirkungsbereichs ist dabei ersichtlich und allein auf die Vorbelastung bezogen.
Letztlich hat der Bundesrat der TA Lärm ohne die genannte Ergänzung der Nr. 3.2.2 Satz 2 TA Lärm zugestimmt und sich damit der Empfehlung seines Wirtschaftsausschusses angeschlossen.
Vgl. BR-Drs. 254/98 (Beschluss).
Der vorstehenden Auslegung kann schließlich auch die (weitere) Irrelevanzregelung in Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm nicht entgegengehalten werden. Danach soll unbeschadet der Regelung in Absatz 2 für die zu beurteilende Anlage die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Warum sich hieraus rechtfertigen könnte, auf einen Immissionsort einwirkende Bestandsanlagen als Vorbelastung auch dann zu berücksichtigen, wenn ihr Immissionsbeitrag für diesen Ort in ihrem eigenen Genehmigungsverfahren nach Nr. 2.2 Buchst. a TA Lärm irrelevant war,
in diese Richtung tendierend VG Minden, Beschluss vom 30. Dezember 2020 - 11 L 933/20 -, juris Rn. 44,
erschließt sich dem Senat nicht. Vielmehr wird der Bedeutungsgehalt des in den Vorschriften der TA Lärm - und damit auch in Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm - verwendeten Begriffs der Vorbelastung einheitlich und abschließend durch Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm bestimmt.
2. Nach diesen Maßgaben ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Schallimmissionsprognose vom 27. März 2025 sowohl für die Zusatzbelastung als auch für die Vorbelastung den Einwirkungsbereich der jeweiligen Anlage(n) berücksichtigt hat. Weitere Bedenken gegen die in der Schallimmissionsprognose zugrunde gelegten Annahmen, insbesondere hinsichtlich der gewählten Immissionsorte und betrachteten Vorbelastungsanlagen (diese wurden dem Gutachterbüro vom Beklagten selbst zur Verfügung gestellt, vgl. S. 3 der Schallimmissionsprognose), hat der Beklagte nicht geltend gemacht; sie drängen sich auch dem Senat nicht auf. Auf dieser Grundlage werden die Immissionsrichtwerte der im Einwirkungsbereich der hier zur Genehmigung gestellten Anlage Ebb 02 liegenden Immissionsorte IP 15, IP 16, IP 17 sowie IP 19_O und IP 19_S eingehalten (vgl. Tabelle 8 und Anhang E der Schallimmissionsprognose). Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche sind damit während der Nachtzeit in dem zur Genehmigung gestellten Betriebsmodus „PO7200“ nicht zu besorgen.
Soweit die Vertreter des Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung allgemein angemerkt haben, bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin müsse die Frage gemeinsamer Anlagen (im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV) noch einmal näher betrachtet werden, hatte der Senat mangels konkret benannter Anhaltspunkte keine hinreichende Veranlassung für die Prüfung, ob namentlich zwischen der hiesigen Anlage Ebb 02 sowie den Anlagen in den Verfahren 22 D 237/25.AK (Ebb 08) und 22 D 238/25.AK (WEA 01), die jeweils über Einzelgenehmigungen verfügen, eine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV sind, namentlich ob ein danach erforderlicher enger räumlicher und - vor allem - betrieblicher Zusammenhang besteht.
Ein anderes Ergebnis ergäbe sich auch dann nicht, wenn die Anlage Ebb 02 zusammen mit den in der Schallimmissionsprognose ebenfalls betrachteten Anlagen Ebb 08 und WEA 01 hinsichtlich der von ihnen verursachten Schallimmissionen gemeinsam als „zu beurteilende Anlage“ im Sinne von Nr. 3.2.1 TA Lärm bewertet werden müsste.
Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 25. März 2025 - 7 D 211/23.AK -, BauR 2025, 908 = juris Rn. 56 ff., und - 7 D 213/23.AK -, juris Rn. 57 ff.; Revision jeweils zugelassen durch BVerwG, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 7 B 12.25 -, juris, und vom 16. Januar 2026 - 7 B 13.25 -, juris.
In einem solchen Fall erhöhte sich zwar ausgehend von der in Anhang E der Schallimmissionsprognose für jede der genannten Anlagen angegebenen Zusatzbelastung im Wege der energetischen Addition,
vgl. dazu das - in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und anderer Obergerichte, OVG NRW, Urteile vom 23. Februar 2026 - 22 D 70/25.AK -, juris Rn. 101 f., vom 25. März 2025 - 7 D 211/23.AK -, BauR 2025, 908 = juris Rn. 100 f., und Beschluss vom 22. März 2021 - A 3518/19 -, juris Rn. 38 f.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. Dezember 2021 - 1 C 10147/21 -, BauR 2022, 1041 = juris Rn. 75 ff.; OVG Nds., Beschluss vom 6. April 2018 - 1 ME 21/18 -, NVwZ-RR 2018, 563 = juris Rn. 13, anerkannte - im Internet abrufbare Berechnungsprogramm http://www.sengpielaudio.com/Rechner-spl.htm,
die Zusatzbelastung der „zu beurteilenden Anlage“ (Ebb 02, Ebb 08 und WEA 01) mit der Folge, dass bei Zugrundelegung der in der Schallimmissionsprognose angenommenen Immissionsrichtwerte weitere Immissionsorte in deren Einwirkungsbereich lägen, nämlich IP 01, IP 02, IP 03, IP 12, IP 13 und IP 14. Das führte indes insgesamt nicht dazu, dass die Gesamtbelastung in Anwendung der Rundungsregeln der DIN 1333,
vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 23. Februar 2026 - 22 D 70/25.AK -, juris Rn. 104 f., vom 6. September 2024 - 8 D 194/21.AK -, NWVBl. 2025, 206, 185 = juris Rn. 61 ff., und vom 24. Januar 2024 - 7 D 59/23.AK -, juris Rn. 83 ff.,
den jeweils zu beachtenden Immissionsrichtwert selbst ohne eine insoweit allerdings ernsthaft in Betracht zu ziehende Zwischenwertbildung nicht einhielte. Im Einzelnen (die auf- oder abgerundeten Werte der Zusatzbelastung der „zu beurteilenden Anlage“ (Ebb 02, Ebb 08 und WEA 01) und der Gesamtbelastung beruhen auf eigenen Berechnungen des Senats, die übrigen Werte sind der Schallimmissionsprognose entnommen):
IP 01 (F.-straße 19/19a, Q.): Zusatzbelastung 32 dB(A), Vorbelastung 39 dB(A), Gesamtbelastung 40 dB(A), Immissionsrichtwert 40 dB(A);
IP 02 (B.-straße 6, Q.): Zusatzbelastung 32 dB(A), Vorbelastung 37 dB(A), Gesamtbelastung 38 dB(A), Immissionsrichtwert 40 dB(A);
IP 03 (R.-straße 9, Q.): Zusatzbelastung 31 dB(A), Vorbelastung 33 dB(A), Gesamtbelastung 35 dB(A), Immissionsrichtwert 40 dB(A);
IP 12 (D.-straße 36, E.): Zusatzbelastung 35 dB(A), Vorbelastung 41 dB(A), Gesamtbelastung 42 dB(A), Immissionsrichtwert 45 dB(A);
IP 13 (X.-straße 6, E.): Zusatzbelastung 35 dB(A), Vorbelastung 39 dB(A), Gesamtbelastung 40 dB(A), Immissionsrichtwert 40 dB(A);
IP 14 (X.-straße 12, E.): Zusatzbelastung 35 dB(A), Vorbelastung 39 dB(A), Gesamtbelastung 40 dB(A), Immissionsrichtwert 40 dB(A);
IP 15 (G.-straße 15, E.): Zusatzbelastung 34 dB(A), Vorbelastung 37 dB(A), Gesamtbelastung 39 dB(A), Immissionsrichtwert 40 dB(A);
IP 16 (Z.-straße 11, E.): Zusatzbelastung 34 dB(A), Vorbelastung 37 dB(A), Gesamtbelastung 39 dB(A), Immissionsrichtwert 40 dB(A);
IP 17 (Z.-straße 1, E.): Zusatzbelastung 34 dB(A), Vorbelastung 37 dB(A), Gesamtbelastung 39 dB(A), Immissionsrichtwert 40 dB(A);
IP 19_O (M.-straße 7, Q.): Zusatzbelastung 30 dB(A), Vorbelastung 31 dB(A), Gesamtbelastung 34 dB(A), Immissionsrichtwert 35 dB(A);
IP 19_S (M.-straße 7, Q.): Zusatzbelastung 30 dB(A), Vorbelastung 34 dB(A), Gesamtbelastung 35 dB(A), Immissionsrichtwert 35 dB(A).
II. Unabhängig davon darf die beantragte Änderungsgenehmigung der Klägerin aber auch deshalb nicht versagt werden, weil in der vorliegenden Konstellation die Irrelevanzregelung nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm zur Anwendung kommt.
Nach Satz 1 der Vorschrift darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist nach Satz 2 der Vorschrift in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Dies ist hier der Fall.
Nach den - vom Beklagten insoweit nicht in Zweifel gezogenen und für den Senat plausiblen - Berechnungen in der Schallimmissionsprognose unterschreitet die von der Anlage Ebb 02 ausgehende Zusatzbelastung den dort jeweils angenommenen nächtlichen Immissionsrichtwert am IP 15 um 9,8 dB(A), am IP 16 und 17 um jeweils 9,3 dB(A), am IP19_O um 9,1 dB(A) und am IP 19_S um 9,7 dB(A). Das in Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm geregelte 6 dB(A)-Kriterium ist damit (deutlich) unterschritten. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall liegen nicht vor, insbesondere reicht es entgegen der in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die Hinweise der von der Umweltministerkonferenz getragenen Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI-Hinweise) zur Auslegung der TA Lärm (Stand 24. Februar 2023, S. 16) geäußerten Annahme des Beklagten für sich genommen nicht aus, dass auf einen Immissionsort eine Vielzahl von TA Lärm-Anlagen einwirkt.
Eine vom Regelfall der Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm („in der Regel“) abweichende atypische Konstellation liegt nur vor, wenn besondere, vom Regelungsprogramm der TA Lärm nicht vorhergesehene Umstände der Anlage selbst oder der Umgebung gegeben sind, die unter Berücksichtigung des Schutzzwecks eine andere Relevanzbetrachtung verlangen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2358/08 -, juris Rn. 87; Hess. VGH, Urteil vom 25. Juli 2011 - 9 A 103/11 -, ZUR 2012, 47 = juris Rn. 61; Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2010 - 12 LA 157/08 -, juris Rn. 7.
Dies ist indes nicht schon dann der Fall, wenn die Irrelevanzregelung in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm bezogen auf ein- und denselben Immissionsort mehrfach zur Anwendung kommt.
So aber OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4. Januar 2019 - 8 B 11411/18 -, BauR 2019, 780 = juris Rn. 27; Feldhaus/Tegeder/Schenk, in: Bundesimmissionsschutzrecht, TA Lärm, Überschreitung der Immissionsrichtwerte (Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5), Rn. 29 (Stand der Kommentierung: 1. Juni 2025); Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TA Lärm, 3. Rn. 16 (Stand der Kommentierung: Dezember 2006).
Verwiesen wird in der zitierten Literatur darauf, dass vier Anlagen, die jede für sich den maßgebenden Immissionsrichtwert um 6 dB(A) unterschritten, zusammen den Immissionsrichtwert ausschöpften und dass fünf solcher Anlagen zusammen den Immissionsrichtwert um 1 dB(A) überschritten. Allerdings entsprach es schon bei Einführung der TA Lärm 1998 den tatsächlichen Gegebenheiten, namentlich in einem Industrie- oder Gewerbegebiet, dass auf einen Immissionsort eine Vielzahl an Schallquellen einwirken (können). Dies war - wie aufgezeigt - auch dem Normgeber bewusst. Allein eine Mehrzahl von (vorhandenen) Anlagen begründet demnach keine vom Regelfall der Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm abweichende atypische Konstellation.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2026 - 22 D 70/25.AK -, juris Rn. 96; Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl. 2023, S. 154; vgl. auch im Kontext der Bestimmung des Einwirkungsbereichs nach Nr. 2.2 TA Lärm BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 -, BVerwGE 184, 299 = juris Leitsatz: „Der Einwirkungsbereich einer Anlage im Sinne der Nr. 2.2 TA Lärm ist auch bei mehr als zwölf auf den Immissionsort einwirkenden Anlagen nicht zu erweitern.“
Vor diesem Hintergrund vermögen auch die vom Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogenen LAI-Hinweise, bei denen es sich (lediglich) um nicht normative fachliche Stellungnahmen handelt, die normkonkretisierende Bindungswirkung der TA Lärm nicht aufzuheben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 -, BVerwGE 184, 299 = juris Rn. 17, m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Die Revision wird mit Blick auf die Fragen, ob überhaupt ein und - bejahendenfalls - welches Abschneidekriterium bei der Bestimmung der Vorbelastung im Sinne von Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm gilt, und ob eine vom Regelfall der Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm abweichende atypische Konstellation vorliegt, wenn diese Irrelevanzregelung bezogen auf ein- und denselben Immissionsort mehrfach zur Anwendung kommt, wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).