Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2749
BGBl. 2016 I S. 2749 · 32.565 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU
zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen,
zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates*
Vom 30. November 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli
2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 16a Störfallrelevante Änderung genehmigungs-
bedürftiger Anlagen“.
b) Nach der Angabe zu § 23 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 23a Anzeigeverfahren für nicht genehmigungs-
bedürftige Anlagen, die Betriebsbereich
oder Bestandteil eines Betriebsbereichs
sind
§ 23b Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren
§ 23c Betriebsplanzulassung nach dem Bundes-
berggesetz“.
c) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 25a Stilllegung und Beseitigung nicht geneh-
migungsbedürftiger Anlagen, die Betriebs-
bereich oder Bestandteil eines Betriebs-
bereichs sind“.
d) Die Angabe zu § 73 wird wie folgt gefasst:
„§ 73 Bestimmungen zum Verwaltungsverfah-
ren“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5a wird wie folgt gefasst:
„(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter
der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich,
in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3
Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli
2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer
Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung
und anschließenden Aufhebung der Richtlinie
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherr-
schung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur
Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG
des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1). Artikel 2 dieses Gesetzes
dient zusätzlich der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung
der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei
bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom
25.4.2014, S. 1).
96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012,
S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließ-
lich gemeinsamer oder verbundener Infrastruk-
turen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im
Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie
in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3
der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich
vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhan-
den sein werden, soweit vernünftigerweise vor-
hersehbar ist, dass die genannten gefährlichen
Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen
anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Ab-
satz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Ein-
richtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn,
es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2
Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte
Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.“
b) Nach Absatz 5a werden die folgenden Absätze 5b
bis 5d eingefügt:
„(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein
Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer
Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Er-
richtung und ein Betrieb einer Anlage, die Be-
triebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbe-
reichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder
eines Betriebsbereichs einschließlich der Ände-
rung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art
oder physikalischen Form oder der Mengen
der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3
Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der
sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren
schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfall-
relevante Änderung einer Anlage oder eines Be-
triebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Ände-
rung dazu führen könnte, dass ein Betriebs-
bereich der unteren Klasse zu einem Betriebs-
bereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im
Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen
einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die
Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebs-
bereichs ist, und einem benachbarten Schutz-
objekt, der zur gebotenen Begrenzung der Aus-
wirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt,
welche durch schwere Unfälle im Sinne des
Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU
hervorgerufen werden können, beiträgt. Der an-
gemessene Sicherheitsabstand ist anhand stör-
fallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne
dieses Gesetzes sind ausschließlich oder über-
wiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffent-
lich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeit-
gebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem
Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders
wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.“

3. In § 12 Absatz 1a werden die Wörter „Emissions-
werte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 für be-
stimmte Emissionen und Anlagenarten nicht mehr
dem Stand der Technik entsprechen oder“ ge-
strichen.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach der Angabe
„§ 16 Absatz 1“ die Wörter „und des § 16a“ ein-
gefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung
einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Be-
triebsbereich oder Bestandteil eines Betriebs-
bereichs ist, hat die zuständige Behörde unver-
züglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten
nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1
Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob
diese Änderung einer Genehmigung bedarf.
Soweit es zur Ermittlung des angemessenen
Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die
zuständige Behörde ein Gutachten zu den Aus-
wirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen
durch die Anlage hervorgerufen werden können.
Der Träger des Vorhabens darf die störfall-
relevante Änderung vornehmen, sobald ihm die
zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner
Genehmigung bedarf.“
5. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Störfallrelevante Änderung
genehmigungsbedürftiger Anlagen
Die störfallrelevante Änderung einer genehmi-
gungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder
Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, bedarf der
Genehmigung, wenn durch die störfallrelevante
Änderung der angemessene Sicherheitsabstand
zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unter-
schritten wird, der bereits unterschrittene Sicher-
heitsabstand räumlich noch weiter unterschritten
wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung aus-
gelöst wird und sie nicht bereits durch § 16 Absatz 1
Satz 1 erfasst ist. Einer Genehmigung bedarf es
nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicher-
heitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer
raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch
verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden
ist.“
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
gefügt:
„(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nach-
träglichen Anordnung entsprechend, bei der von
der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach
§ 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift
nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissions-
begrenzungen festgelegt werden sollen.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfall-
relevante Änderung einer Anlage erforderlich,
die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Be-
triebsbereichs ist, und wird durch diese Ände-
rung der angemessene Sicherheitsabstand erst-
malig unterschritten, wird der bereits unterschrit-
tene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter
unterschritten oder wird eine erhebliche Gefah-
renerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung
einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn
in der Anordnung nicht abschließend bestimmt
ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.“
7. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebs-
bereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist,
kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt wer-
den, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung
und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand
zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten
wird oder durch deren störfallrelevante Änderung
der angemessene Sicherheitsabstand zu benach-
barten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird,
der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räum-
lich noch weiter unterschritten wird oder eine er-
hebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In die-
sen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Aus-
nahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 an-
zuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwen-
dungen erheben können, deren Belange berührt
sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen
des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Um-
welt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfall-
relevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entspre-
chend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht,
soweit dem Gebot, den angemessenen Sicher-
heitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer
raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch
verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden
ist.“
8. § 20 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Teil“ durch das Wort
„Bestandteil“ und werden die Wörter „im Sinne
des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 96/82/EG“
durch die Wörter „im Sinne des Artikels 3 Num-
mer 13 der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der Entscheidung über eine Untersagung
berücksichtigt die zuständige Behörde auch
schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf
erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem
Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Num-
mer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden
sind.“
c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „zur Um-
setzung der Richtlinie 96/82/EG“ durch die Wör-
ter „zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU“
ersetzt.
9. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 96/82/EG“
durch die Wörter „im Sinne des Artikels 3 Num-
mer 13 der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt.
10. Nach § 23 werden die folgenden §§ 23a bis 23c
eingefügt:

„§ 23a
Anzeigeverfahren
für nicht genehmigungs-
bedürftige Anlagen, die Betriebsbereich
oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
(1) Die störfallrelevante Errichtung und der Be-
trieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht
genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbe-
reich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist,
ist der zuständigen Behörde vor ihrer Durchführung
schriftlich anzuzeigen, sofern eine Genehmigung
nach Absatz 3 in Verbindung mit § 23b nicht be-
antragt wird. Der Anzeige sind alle Unterlagen bei-
zufügen, die für die Feststellung nach Absatz 2 er-
forderlich sein können. Soweit es zur Ermittlung
des angemessenen Sicherheitsabstands erforder-
lich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten
zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren
Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden
können. Die zuständige Behörde hat dem Träger
des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der
beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu
bestätigen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens
nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche
zusätzlichen Unterlagen sie für die Feststellung
nach Absatz 2 benötigt.
(2) Die zuständige Behörde hat festzustellen, ob
durch die störfallrelevante Errichtung und den Be-
trieb oder die störfallrelevante Änderung der Anlage
der angemessene Sicherheitsabstand zu benach-
barten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird,
räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine
erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. Diese
Feststellung ist dem Träger des Vorhabens spätes-
tens zwei Monate nach Eingang der Anzeige und
der erforderlichen Unterlagen bekannt zu geben
und der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen
des Bundes und der Länder über den Zugang zu
Umweltinformationen zugänglich zu machen. Wird
kein Genehmigungsverfahren nach § 23b durchge-
führt, macht die zuständige Behörde dies in ihrem
amtlichen Veröffentlichungsblatt und entweder im
Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im
Bereich des Standortes des Betriebsbereichs ver-
breitet sind, öffentlich bekannt. Der Träger des Vor-
habens darf die Errichtung und den Betrieb oder die
Änderung vornehmen, sobald die zuständige Be-
hörde ihm mitteilt, dass sein Vorhaben keiner
Genehmigung bedarf.
(3) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens führt
die zuständige Behörde das Genehmigungsverfah-
ren nach § 23b auch ohne die Feststellung nach
Absatz 2 Satz 1 durch.
§ 23b
Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren
(1) Ergibt die Feststellung nach § 23a Absatz 2
Satz 1, dass der angemessene Sicherheitsabstand
erstmalig unterschritten wird, räumlich noch weiter
unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahren-
erhöhung ausgelöst wird, bedarf die störfall-
relevante Errichtung und der Betrieb oder die stör-
fallrelevante Änderung einer nicht genehmigungs-
bedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Be-
standteil eines Betriebsbereichs ist, einer störfall-
rechtlichen Genehmigung. Dies gilt nicht, soweit
dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsab-
stand zu wahren, bereits auf Ebene einer raum-
bedeutsamen Planung oder Maßnahme durch ver-
bindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.
Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag
voraus. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Ge-
nehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist,
dass die Anforderungen des § 22 und der auf
Grundlage des § 23 erlassenen Rechtsverordnun-
gen eingehalten werden und andere öffentlich-
rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeits-
schutzes nicht entgegenstehen. Die Genehmigung
kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen
verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um
die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen
sicherzustellen. Die Genehmigung schließt andere
die Anlage betreffende behördliche Entscheidun-
gen ein mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zu-
lassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behörd-
lichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher
Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen
und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit
§ 10 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die §§ 8, 8a,
9 und 18 gelten entsprechend.
(2) Im Genehmigungsverfahren ist die Öffentlich-
keit zu beteiligen. Dazu macht die zuständige Be-
hörde das Vorhaben öffentlich bekannt und legt den
Antrag, die vom Antragsteller vorgelegten Unter-
lagen mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 1
Satz 4 sowie die entscheidungserheblichen Be-
richte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeit-
punkt der Bekanntmachung vorliegen, einen Monat
zur Einsicht aus. Personen, deren Belange durch
das Vorhaben berührt werden sowie Vereinigungen,
welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder
§ 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
erfüllen, können innerhalb der in § 10 Absatz 3
Satz 4 genannten Frist gegenüber der zuständigen
Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Ein-
wendungen, die auf besonderen privatrechtlichen
Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den
ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3) Die Genehmigungsbehörde holt die Stellung-
nahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich
durch das Vorhaben berührt wird. Soweit für das
Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar
in Zusammenhang stehende Vorhaben, die Aus-
wirkungen auf die Umwelt haben können und die
für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulas-
sung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist,
hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige
Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der
Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(4) Über den Antrag auf störfallrelevante Errich-
tung und Betrieb einer Anlage hat die zuständige
Behörde innerhalb einer Frist von sieben Monaten
nach Eingang des Antrags und der erforderlichen
Unterlagen zu entscheiden. Über den Antrag auf
störfallrelevante Änderung einer Anlage ist inner-
halb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang
des Antrags und der erforderlichen Unterlagen zu
entscheiden. Die zuständige Behörde kann die je-
weilige Frist um drei Monate verlängern, wenn dies

wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus
Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind,
erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegen-
über dem Antragsteller begründet werden. § 10 Ab-
satz 7 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates weitere Einzelheiten des Verfahrens nach
den Absätzen 1 bis 4 zu regeln, insbesondere
1. Form und Inhalt des Antrags,
2. Verfahren und Inhalt der Bekanntmachung und
Auslegung des Vorhabens durch die zuständige
Behörde sowie
3. Inhalt und Bekanntmachung des Genehmigungs-
bescheids.
§ 23c
Betriebsplanzulassung
nach dem Bundesberggesetz
Die §§ 23a und 23b Absatz 1, 3 und 4 gelten
nicht für die störfallrelevante Errichtung und den
Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer
nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Be-
triebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbe-
reichs ist, wenn für die Errichtung und den Betrieb
oder die Änderung eine Betriebsplanzulassung nach
dem Bundesberggesetz erforderlich ist. § 23b Ab-
satz 2 ist für die in Satz 1 genannten Vorhaben un-
ter den in § 57d des Bundesberggesetzes genann-
ten Bedingungen entsprechend anzuwenden. Die
Regelungen, die auf Grundlage des § 23b Absatz 5
durch Rechtsverordnung getroffen werden, gelten
für die in Satz 1 genannten Vorhaben, soweit
§ 57d des Bundesberggesetzes dies anordnet.“
11. § 25 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Teil“ durch das Wort „Be-
standteil“ und werden die Wörter „im Sinne des
Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 96/82/EG“
durch die Wörter „im Sinne des Artikels 3 Num-
mer 13 der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der Entscheidung über eine Untersagung
berücksichtigt die zuständige Behörde auch
schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf
erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem
Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Num-
mer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden
sind.“
c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde kann die Inbetrieb-
nahme oder die Weiterführung einer Anlage im
Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teil-
weise untersagen, wenn der Betreiber
1. die in einer zur Umsetzung der Richtlinie
2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vor-
geschriebenen Mitteilungen, Berichte oder
sonstige Informationen nicht fristgerecht über-
mittelt oder
2. eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht
macht oder die Anlage ohne die nach § 23b
erforderliche Genehmigung störfallrelevant er-
richtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.“
12. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a
Stilllegung und
Beseitigung nicht genehmigungs-
bedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich
oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
eine Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil
eines Betriebsbereichs ist und ohne die erforder-
liche Genehmigung nach § 23b störfallrelevant er-
richtet oder geändert wird, ganz oder teilweise still-
zulegen oder zu beseitigen ist. Sie soll die Beseiti-
gung anordnen, wenn die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend
geschützt werden kann.“
13. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 61“ durch die
Angabe „§ 61 Absatz 1“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Der Betreiber von Anlagen, die Betriebs-
bereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs
sind, kann von der zuständigen Behörde ver-
pflichtet werden, diejenigen Daten zu übermit-
teln, deren Übermittlung nach einem Durchfüh-
rungsrechtsakt nach Artikel 21 Absatz 5 der
Richtlinie 2012/18/EU vorgeschrieben ist und
die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 61
Absatz 2 erforderlich sind, soweit solche Daten
nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften bei
der zuständigen Behörde vorhanden sind. Ab-
satz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
14. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
angefügt:
„6. angemessene Sicherheitsabstände gemäß
§ 3 Absatz 5c.“
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-
Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewähr-
leisten, dass für Anlagen nach der Industrie-
emissions-Richtlinie bei der Festlegung von
Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 die Emissionen unter normalen Betriebs-
bedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen
genannten Emissionsbandbreiten nicht über-
schreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen
ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung
von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpas-
sung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.“
15. In § 50 werden die Wörter „Artikels 3 Nummer 5 der
Richtlinie 96/82/EG“ durch die Wörter „Artikels 3
Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt.
16. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern
„Emissionsgrenzwerte und“ das Wort „darüber,“
eingefügt.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Länder übermitteln dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit nach dessen Vorgaben Infor-
mationen über die Umsetzung der Richtlinie
2012/18/EU sowie über die unter diese Richtlinie
fallenden Betriebsbereiche. Art und Form der
von den Ländern zu übermittelnden Informa-
tionen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung
richten sich nach den Anforderungen, die auf
der Grundlage von Artikel 21 Absatz 5 der Richt-
linie 2012/18/EU festgelegt werden. Absatz 1
Satz 2 und 4 gilt entsprechend.“
17. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 folgende Num-
mer 4a eingefügt:
„4a. ohne Genehmigung nach § 16a Satz 1 oder
§ 23b Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte
Anlage störfallrelevant ändert oder störfall-
relevant errichtet,“.
b) In Absatz 2 wird nach Nummer 1a folgende
Nummer 1b eingefügt:
„1b. entgegen § 23a Absatz 1 Satz 1 eine An-
zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,“.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3c wird folgender § 3d eingefügt:
„§ 3d
UVP-Pflicht bei Störfallrisiko
Sofern die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
ergibt, dass aufgrund der Verwirklichung eines Vor-
habens, das zugleich benachbartes Schutzobjekt im
Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes ist, innerhalb des angemessenen
Sicherheitsabstandes im Sinne des § 3 Absatz 5c
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Betriebs-
bereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes die Möglichkeit besteht,
dass ein Störfall im Sinne des § 2 Nummer 8 der
Störfall-Verordnung eintritt, sich die Eintrittswahr-
scheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert oder
sich die Folgen eines solchen Störfalls verschlim-
mern können, ist davon auszugehen, dass das Vor-
haben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
haben kann.“
2. Anlage 2 Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:
„1.5 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastro-
phen, die für das Vorhaben von Bedeutung
sind, einschließlich solcher, die wissenschaft-
lichen Erkenntnissen zufolge durch den Klima-
wandel bedingt sind, insbesondere mit Blick
auf:
1.5.1 verwendete Stoffe und Technologien,
1.5.2 die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im
Sinne des § 2 Nummer 8 der Störfall-Verord-
nung, insbesondere aufgrund seiner Verwirk-
lichung innerhalb des angemessenen Sicher-
heitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne
des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes.“
Artikel 3
Änderung des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
In § 1 Absatz 1 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. April 2013 (BGBl. I S. 753), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069)
geändert worden ist, werden nach Nummer 2 die fol-
genden Nummern 2a und 2b eingefügt:
„2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1
Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne
nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vor-
haben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne
des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes darstellen und die innerhalb des ange-
messenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebs-
bereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen
und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vor-
schriften bedürfen;“.
Artikel 4
Änderung des
Bundesberggesetzes
Im Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I
S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
4. August 2016 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist,
wird nach § 57c folgender § 57d eingefügt:
„§ 57d
Zulassungsverfahren
für störfallrelevante Vorhaben
(1) Bei der Zulassung eines Betriebsplans zur Errich-
tung oder Änderung eines Betriebs ist ein Rahmen-
oder Sonderbetriebsplan zu verlangen und die Öffent-
lichkeit entsprechend § 23b Absatz 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes zu beteiligen, wenn
1. es sich dabei um eine störfallrelevante Errichtung
und einen Betrieb oder eine störfallrelevante Ände-
rung einer Anlage nach § 3 Absatz 5b des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes handelt, die Betriebsbe-
reich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach
§ 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes ist und die keiner Genehmigung nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf,
2. durch die störfallrelevante Errichtung und den Be-
trieb oder die störfallrelevante Änderung der ange-
messene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutz-
objekten nach § 3 Absatz 5c des Bundes-Immis-

sionsschutzgesetzes erstmalig unterschritten wird,
der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räum-
lich noch weiter unterschritten wird oder eine erheb-
liche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird und
3. keine Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen eines
Planfeststellungsverfahrens nach § 52 Absatz 2a
Satz 1 vorgesehen ist.
§ 18 der Störfall-Verordnung ist mit der Maßgabe ent-
sprechend anzuwenden, dass anstelle des Antrags
nach § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes der Antrag auf Betriebsplanzulassung tritt.
Anforderungen nach § 22 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes sowie der auf Grundlage des § 23 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Verord-
nungen sind, sofern sie über die Anforderungen nach
§ 55 hinausgehen, öffentliche Interessen im Sinne des
§ 48 Absatz 2 Satz 1.
(2) Bei Vorhaben, die die Voraussetzungen des Ab-
satzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und bei denen
die Öffentlichkeitsbeteiligung nach den in Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 genannten Vorschriften erfolgt, ist
die Öffentlichkeitsbeteiligung mit der Maßgabe durch-
zuführen, dass sich der Umfang der vorzulegenden
Unterlagen, Berichte und Empfehlungen entsprechend
§ 23b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes bestimmt. Die Regelungen des § 18 der Stör-
fall-Verordnung sind dabei mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Antrags nach § 23b Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Antrag auf
Betriebsplanzulassung tritt,
2. an die Stelle der in § 18 Absatz 2 Nummer 4 der
Störfall-Verordnung genannten Frist die im Verfahren
nach § 52 Absatz 2a Satz 1 geltende Frist tritt,
3. an die Stelle der Information über die grenzüber-
schreitende Beteiligung nach den Vorschriften des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
die Information über die grenzüberschreitende Be-
teiligung nach § 57a Absatz 6 in Verbindung mit § 3
der Verordnung über die Umweltverträglichkeits-
prüfung bergbaulicher Vorhaben tritt und
4. in der Bekanntmachung auch auf die Angaben nach
§ 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 und 4 Buchstabe a
des Verwaltungsverfahrensgesetzes hinzuweisen ist.
Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2
gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen
Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer
raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch ver-
bindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.“
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, des Gesetzes über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung und des Umwelt-Rechtsbe-
helfsgesetzes in der jeweils vom 7. Dezember 2016
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. November
2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2749. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 50aeff89619cc9b9….