Rechtsprechung / OVG NRW / 22. Senat / 2026

OVG NRW Urteil vom 01.09.2026 – 22 D 210/25.AK

22. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0901.22D210.25AK.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Leitsatz

(Auch) Bei der Bestimmung der Vorbelastung im Sinne von Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm ist der Einwirkungsbereich nach Nr. 2.2 TA Lärm als sog. Abschneidekriterium zu beachten. Allein eine Mehrzahl von (vorhandenen) Anlagen, die auf ein- und denselben Immissionsort einwirken, begründet keine vom Regelfall der Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm abweichende atypische Konstellation.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags durch den Beklagten, ihre Windenergieanlage (auch) während der Nachtzeit ohne Schalleinschrän­kungen betreiben zu dürfen.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2024 erteilte der Beklagte der Klägerin im Rahmen des Repowerings nach § 16b BImSchG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Wind­energieanlage des Typs Enercon E-175 EP5 mit einer Nabenhöhe von 162 m, einem Rotordurchmesser von 175 m sowie einer Nennleistung von 6.000 kW in L. (Gemarkung P., Flur 3, Flurstücke 156, 5, 218 und 252). Ausweislich des Bescheidtenors und der zugehörigen Nebenbestimmung Nr. III. E. 5. darf die Anlage in der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) in dem schallreduzierten Modus „OM-NR-05-0, 4.000 kW“ betrieben werden.

Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 - und unter Vorlage einer Schallimmissionsprognose des Büros „X.“ vom 19. März 2025 beantragte die Klägerin am 20. März 2025 die Änderung des Betriebsmodus für den Nachtbetrieb der o. g. Windenergieanlage „nach § 16b Abs. 7 BImSchG“. Im Ergebnis könne die Anlage auch während der Nachtzeit ohne Schalleinschränkungen betrieben werden.

Auf eine entsprechende Nachfrage des Beklagten teilte die Bezirksregierung Detmold am 26. März 2025 mit, dass sich der Standort der Windenergieanlage innerhalb der Flächenkulisse der 1. Änderung des Regionalplans OWL befinde. Daraufhin führte der Beklagte das Verfahren nach § 6 WindBG durch und verzichtete auf eine UVP-Vorprüfung.

Den - nach § 16b Abs. 8 BImSchG gewerteten - Änderungsantrag der Klägerin lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 28. April 2025 mit der Begründung ab, die Schall­immissionsprognose 19. März 2025 habe zu Unrecht die vorhandene Vorbelastung anhand eines Abschneidekriteriums von 10 dB(A) statt des von ihm akzeptierten von 15 dB(A) ermittelt.

Dagegen hat die Klägerin am 28. Mai 2025 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie vor: Sie habe einen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 16b Abs. 8 BImSchG. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten beruhe auf einer Fehlinterpretation des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2025. Dieses verhalte sich zur Bestimmung des Einwirkungsbereichs nach Nr. 2.2 TA Lärm, bei dem es allein auf die Zusatzbelastung der konkret beantragten und zu beurteilenden Anlage ankomme. Daneben stehe die Frage, welche Anlagen zur Bestimmung der maßgeblichen Vorbelastung i. S. v. Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm heranzuziehen seien. Insoweit treffe es zwar formal zu, dass für die Vor­belastung (und die Gesamtbelastung) in der TA Lärm keine räumliche Grenze definiert sei und somit prinzipiell alle TA Lärm-Anlagen in ganz Deutschland Vorbelastung für jeden beliebigen Immissionsort seien. Es liege aber auf der Hand, dass eine Erfassung aller Anlagen weder möglich noch zur Gewährleistung eines wirksamen Immissionsschutzes erforderlich sei. Die TA Lärm selbst regele, dass bei der messtechnischen Bestimmung der Vorbelastung nur auf die Anlagen abzuheben sei, die „wesentliche“ Beiträge lieferten (vgl. Nr. A.3.3.3 des Anhangs zur TA Lärm); damit werde klargestellt, dass keine Erhebung aller Anlagen in Deutschland gefordert sei. Nichts anderes könne auch für die rechnerische Bestimmung der Vorbelastung gelten. Bereits vom Wortlaut her seien „wesentliche“ Beiträge diejenigen, die die Immissionssituation am betroffenen Akzeptor prägten. Im Hinblick auf die Genehmigungsentscheidung über die Zusatzbelastung seien „wesentliche“ Beiträge diejenigen, die entscheidungsrelevant sein könnten. Demnach liege es nahe, sich auch bei der Frage der Bestimmung der Vorbelastung grundsätzlich an dem vom Normgeber als Grenze eines wesentlichen Immissionsbeitrags der Zusatzbelastung angesehenen Wert von 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert zu orientieren. Hierfür spreche auch die Begründung zur TA Lärm, mit der der Normgeber es abgelehnt habe, das Einwirken einer Vielzahl von Anlagen als Erfordernis für eine Sonderfallprüfung in Nr. 3.2.2 TA Lärm aufzunehmen. Anderenfalls käme es zu Wertungswidersprüchen: Einerseits würde eine Anlage in ihrem eigenen Genehmigungsverfahren hinsichtlich ihrer Wirkung auf einen bestimmten Immissionsort nicht geprüft, weil man ihre Wirkung dort als derart irrelevant einstufe, dass sie für die Entscheidung über die Genehmigung bedeutungslos sei. Andererseits würde dieser Anlage im Rahmen der Prüfung eines folgenden, sie gar nicht betreffenden Genehmigungsverfahrens eine entscheidungserhebliche Relevanz beigemessen. Die Schallim­mis­sionsprognose vom 19. März 2025 gehe daher zutreffend davon aus, dass die Anlagen aus den Windparks L.-O., S., V., I., H., K., R. und K. II an den hier zusatzbelastungsrelevanten Wohngebäuden „T.-straße 5“ und „T.-straße 6“ nicht relevant einwirkten und daher auch nicht als Vorbelastung berücksichtigt werden müssten.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28. April 2025 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 20. März 2025 die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung gemäß § 16b Abs. 8 BImSchG hinsichtlich der Änderung der Betriebsbeschränkungen (Nachtbetrieb) der Windenergieanlage des Typs Enercon E-175 EP5 mit einer Nabenhöhe von 162 m, einem Rotordurchmesser von 175 m sowie einer Nennleistung von 6.000 kW auf den Grundstücken Gemarkung P., Flur 3, Flurstücke 5, 156, 218 und 252 zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Ein Abschneidekriterium von 10 dB(A) für die Vorbelastung sehe die TA Lärm nicht vor. Vielmehr werde die Vorbelastung unter Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm als die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen definiert, für die diese Technische Anleitung gelte, ohne den Immissions­beitrag der zu beurteilenden Anlage. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich allein mit der Frage der Bestimmung des Einwirkungs­be­reichs einer zu genehmigenden Anlage nach Nr. 2.2 TA Lärm auseinandergesetzt, nicht aber mit der hiervon getrennt zu betrachtenden Frage, ob zur Vorbelastung beitragende andere Anlagen bei der Bestimmung der Vorbelastung gemäß Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm unberücksichtigt bleiben dürften und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. Auch ihm sei bewusst, dass eine Berücksichtigung der kompletten Vorbelastung i. S. v. Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm völlig utopisch sei (bei der streitgegenständlichen Anlage lägen allein im 5 km-Radius 120 Anlagen), allerdings werde in der TA Lärm auch kein Anhaltspunkt gesehen, die Vorbelastung ähnlich wie die Zusatzbelastung der zu genehmigenden Anlagen bei 10 dB(A) abzuschneiden. In der Vergangenheit sei ein Abschneidekriterium von 15 dB(A) in Bezug auf die Vorbelastung zwar nicht gefordert, aber zumindest nach Vorschlag des jeweiligen Gutachters akzeptiert worden; die der Ursprungsgenehmigung zugrunde liegende Schallprognose des Büros „X.“ vom 22. April 2024 beinhaltete ein derartiges Abschneidekriterium. Er sei auch weiterhin bereit, ein Abschneidekriterium von 15 dB(A) bei der Bestimmung der Vorbelastung zu akzeptieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die

Ge­richtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der von ihr unter dem 20. März 2025 beantragten Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 i. V. m. § 16b Abs. 8 BImSchG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BImSchG bedarf die Änderung u. a. des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung). Wird (nur) die Leistung oder der Ertrag einer Windenergieanlage an Land ohne bauliche Veränderungen oder ohne den Austausch von Teilen und ohne eine Änderung der genehmigten Betriebszeiten erhöht, beschränkt sich die Prüfung im Änderungsgenehmigungsverfahren nach der Sonderregelung des § 16b Abs. 8 Satz 1 BImSchG ausschließlich auf die Standsicherheit sowie die schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen.

Ausgehend hiervon steht zwischen den Beteiligten - zu Recht - nicht in Streit, dass die von der Klägerin beantragte Änderung des Betriebsmodus während der Nachtzeit (vom genehmigten schallreduzierten Betriebsmodus „OM-NR-05-0, 4.000 kW“ zur sog. offenen Betriebsweise im Modus „OM-0“) eine wesentliche Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BImSchG darstellt, die einer (Änderungs-)Genehmigung bedarf. Seine ablehnende Entscheidung stützt der Beklagte allein darauf, die von der Klägerin eingereichte Schallimmissionsprognose der „X.“ vom 19. März 2025 habe die vorhandene Vorbelastung, insbesondere durch eine Vielzahl von Windenergieanlagen in nahegelegenen Windparks, nicht den Vorgaben der TA Lärm entsprechend ermittelt. Diese Annahme trifft nicht zu; die Schallimmissionsprognose hat ihren Berechnungen vielmehr zutreffend (auch) bei der Ermittlung der relevanten Vorbelastung (Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm) den Einwirkungsbereich (Nr. 2.2 TA Lärm) der jeweiligen Vorbelastungsanlage(n) zugrunde gelegt mit der Folge, dass während des Nachtbetriebs in dem zur Genehmigung gestellten Betriebsmodus keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu besorgen sind (dazu I.). Unabhängig davon kann die Klägerin die beantragte Änderungsgenehmigung aber auch deshalb beanspruchen, weil in der vorliegenden Konstellation die Irrelevanzregelung der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm zur Anwendung kommt (dazu II.).

I. Auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Schallimmissionsprognose vom 19. März 2025, an deren Verwertbarkeit der Beklagte mit Ausnahme des gewählten Abschneidekriteriums bei der Bestimmung der Vorbelastung - insoweit aber zu Unrecht - keine Zweifel geäußert hat - solche bestehen auch objektiv nicht -, werden die nächtlichen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten (auch) in dem zur Genehmigung gestellten Betriebsmodus mit der erforderlichen Sicherheit eingehalten.

1. Für die Prüfung, ob von einer Windenergieanlage entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden können, ist die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm heranzuziehen, die den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) für anlagenbezogene Lärmimmissionen konkretisiert. Ihr kommt eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Ihr Inhalt ist wie eine Rechtsnorm auszulegen.

Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen durch die TA Lärm ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet. Aufgrund dieser Bindungswirkung hat sich die Beurteilung, ob von einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, nach den unter Nr. 3.2 TA Lärm vorgegebenen Prüfungen zu richten.

Zunächst ist die Einhaltung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG anhand der in Nr. 3.2.1 TA Lärm beschriebenen Regelfallprüfung zu beurteilen. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist hierfür die Gesamtbelastung (Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm) entscheidend, die am maßgeblichen Immissionsort (Nr. 2.3 TA Lärm) zu berechnen ist. Überschreitet die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort den für diesen Ort heranzuziehenden Immissionsrichtwert im Sinne von Nr. 6 TA Lärm nicht, ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt. Da der maßgebliche Immissionsort nach Nr. 2.3 TA Lärm innerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage liegen muss, erstreckt sich die Regelfallprüfung auf den in Nr. 2.2 TA Lärm definierten Einwirkungsbereich. Sollte die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort innerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage überschritten werden, verlangt die TA Lärm im Rahmen der Regelfallprüfung eine sich anschließende Irrelevanzprüfung nach Maßgabe von Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 TA Lärm.

Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 -, BVerwGE 184, 299 = juris Rn. 9 ff., m. w. N.

Die Begriffsbestimmung in Nr. 2.2 TA Lärm regelt den Einwirkungsbereich einer Anlage abschließend. Spielräume für eine einzelfallbezogene Bestimmung des Einwirkungsbereichs bestehen nicht. Vom Einwirkungsbereich umfasst sind nach Nr. 2.2 TA Lärm diejenigen Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. Die begriffliche Bestimmung des Einwirkungsbereichs einer Anlage gilt nach der Systematik der TA Lärm sowohl für die Prüfung im Regelfall (Nr. 3.2.1 TA Lärm) als auch - in Abgrenzung dazu - für die ergänzende Prüfung im Sonderfall (Nr. 3.2.2 TA Lärm). Weitergehende Ausnahmen sieht die TA Lärm insoweit nicht vor. Mithin bestimmt sich der Einwirkungsbereich einer Anlage unabhängig vom Vorhandensein von Vorbelastungen. Eine von Nr. 2.2 TA Lärm losgelöste Annahme eines erweiterten Einwirkungsbereichs kommt nicht in Betracht.

Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 -, BVerwGE 184, 299 = juris Rn. 14 ff., m. w. N.

Nach der Begriffsbestimmung in Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm handelt es sich bei der Vorbelastung um die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die die TA Lärm gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage. Diese vom Wortlaut her uneingeschränkt sämtliche dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfallenden Anlagen erfassende Vorschrift ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass (auch) bei der Ermittlung der Vorbelastung nur solche Anlagen zu berücksichtigen sind, in deren Einwirkungsbereich im Sinne von Nr. 2.2 TA Lärm sich mindestens ein Immissionsort befindet, der zugleich im Einwirkungsbereich der Zusatzbelastungsanlage(n) liegt.

Die teleologische Reduktion gehört zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, 1263 = juris Rn. 51, m. w. N.

Sie kann dazu dienen, eine Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut einschränkend auszulegen, wenn ihr Sinn und Zweck, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1997 - 1 BvL 11/96 -, NJW 1997, 2230 = juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 17. März 2026 - 4 C 1.25 -, NVwZ 2026, 1271 = juris Rn. 13 (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es liegt auf der Hand, dass die vom Wortlaut der Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm geforderte Vorgehensweise, bei der Bestimmung der Vorbelastung „alle“ in den Anwendungsbereich der TA Lärm fallenden Anlagen im gesamten Bundesgebiet miteinzubeziehen, weder sachgerecht noch zur Gewährleistung eines wirksamen Immissionsschutzes erforderlich ist.

In diesem Sinne wohl auch BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 -, BVerwGE 184, 299 = juris Rn. 15: „Schon der Wortlaut der Nr. 2.2 TA Lärm lässt einen Anhaltspunkt für die Berücksichtigung einer (begrenzten) Vorbelastung im Einwirkungsbereich einer immissionsschutzrechtlichen Anlage nicht erkennen.“ (Hervorhebung nur hier).

Auch in der Genehmigungspraxis des Beklagten bzw. der übrigen nordrhein-westfälischen Immissionsschutzbehörden wird dies - soweit ersichtlich - seit jeher nicht gefordert.

Vgl. ferner zur Erlasslage in Rheinland-Pfalz - Nichtberücksichtigung einer Bestandsanlage als Vorbelastung bei Unterschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts um mehr als 12 dB(A) - OVG Rh.-Pf., Urteil vom 31. März 2021 - 1 A 10858/20 -, NVwZ 2021, 640 = juris 153 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 7 B 15.21 -, NVwZ 2022, 1634 = juris.

Für eine einschränkende Auslegung der Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm sprechen auch systematische Erwägungen. So zeigt sich an der Vorgabe in Nr. A.3.3.3 des Anhangs zur TA Lärm, wonach im Rahmen von Schallmessungen bei der Ermittlung der Vorbelastung nur solche Anlagen in den Blick zu nehmen sind, die „wesentliche Beiträge“ liefern, dass der TA Lärm ein Kausalitätsbezug auch im Rahmen der Vorbelastungsbetrachtung nicht fremd ist. Liefert eine Vorbelastungsanlage aber keinen wesentlichen Beitrag in diesem Sinne und trägt nach der Wertung der TA Lärm damit auch nicht kausal zu einer als schädliche Umwelteinwirkung zu qualifizierenden Gesamtbelastung bei, kann für die rechnerische Ermittlung der Vorbelastung nichts anderes gelten.

Einen wesentlichen Beitrag zur Immissionssituation an einem Ort liefern dabei nur solche Vorbelastungsanlagen, die entscheidungsrelevant sein können. Dies kann - vorbehaltlich einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren, hier aber auch nach in der mündlichen Verhandlung bestätigter Auffassung des Beklagten nicht in Rede stehenden, gesundheitsgefährdenden Gesamtlärmbelastung -,

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 -, BVerwGE 184, 299 = juris Rn. 19,

nach den vorstehenden Ausführungen nur in Bezug auf solche Vorbelastungsanlagen der Fall sein, in deren Einwirkungsbereich im Sinne von Nr. 2.2 TA Lärm sich mindestens ein Immissionsort befindet, der zugleich im Einwirkungsbereich der Zusatzbelastungsanlage(n) liegt.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 31. März 2021 - 1 A 10858/20 -, NVwZ 2021, 640 = juris Rn. 83, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 7 B 15.21 -, NVwZ 2022, 1634 = juris; Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl. 2023, S. 141.

Denn Gebiete außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlagen sind keinen rechtlich beachtlichen anlagebedingten schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ausgesetzt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 -, BVerwGE 184, 299 = juris Rn. 22.

Stellen die von solchen Anlagen ausgehenden Geräusche dort keine relevante Lärmbelastung im Sinne der TA Lärm - also keinen Lärm im Rechtssinne - dar, muss diese rechtliche Einordnung nicht nur für die Zusatzbelastung, sondern gleichermaßen für die Bestimmung der Vorbelastung gelten. Anderenfalls entstünde nämlich - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - ein mit der Systematik der TA Lärm unvereinbarer Wertungswiderspruch: Denn jede Vorbelastungsanlage war in ihrem eigenen Genehmigungsverfahren eine Anlage der Zusatzbelastung. Als solche musste sie aber nur dann einer weitergehenden Betrachtung unterzogen werden, wenn sich innerhalb ihres Einwirkungsbereichs im Sinne von Nr. 2.2 TA Lärm ein maßgeblicher Immissionsort befand; anderenfalls war die Prüfung von Rechts wegen bereits an dieser Stelle zu Ende. Würde diese Anlage in einem anderen Genehmigungsverfahren bei der Ermittlung der Vorbelastung im Hinblick auf einen außerhalb ihres Einwirkungsbereichs liegenden Immissionsort gleichwohl berücksichtigt werden (müssen), käme ihr dann doch eine womöglich entscheidungserhebliche Relevanz zu.

Demgegenüber fehlt für eine Anknüpfung an einen über 10 dB(A) hinausgehenden Abstandswert (auch) bei der Bestimmung der rechtlich relevanten Vorbelastung jeglicher normativer Anhalt. Das gilt namentlich für das vom Beklagten favorisierte Abschneidekriterium von 15 dB(A), nicht zuletzt nachdem das Bundesverwaltungsgericht - wie aufgezeigt - den Ansatz eines erweiterten Einwirkungsbereichs als nicht TA Lärm konform eingeordnet hat. Denn der Sache nach entstammt es gerade dem gleichen Gedanken, der zur Annahme eines solchen erweiterten Einwirkungsbereichs geführt hat.

Die Entstehungsgeschichte der TA Lärm gebietet auch in Ansehung ihrer hervorgehobenen Bedeutung für die Auslegung normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften,

vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 -, BVerwGE 184, 299 = juris Rn. 17, m. w. N.,

kein anderes Auslegungsergebnis. Zwar findet sich in der Begründung der Bundesregierung bei der Neuregelung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm 1998 die Aussage, bei der Prüfung der Lärmschutzanforderungen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sei eine umfassende Berücksichtigung der Vorbelastung durch alle Anlagen, die dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift unterfielen, möglich und vorgesehen; dies könne im Einzelfall zu situationsbedingt verschärften Lärmschutzanforderungen an die zu prüfende Anlage führen.

Vgl. BR-Drs. 254/98, S. 48.

Indes sprechen keine überzeugenden Gründe dafür, dass der Normgeber mit der Wendung „umfassende Berücksichtigung der Vorbelastung“ tatsächlich eine derart weitgehende, räumlich nicht eingegrenzte (rechnerische) Bestimmung der Vorbelastungssituation vorgeben wollte. Abgesehen davon, dass die genannte Aussage schon nicht an eine konkrete Vorschrift anknüpft, verfolgt(e) der Normgeber mit der TA Lärm 1998 auch das „Ziel der Verfahrensvereinfachung“. Dabei wollte er den Vollzugsbehörden ein Beurteilungsverfahren zur Verfügung stellen, das sie „im Regelfall in die Lage versetzt, die gesetzlichen Anforderungen effektiv umzusetzen.“

Vgl. BR-Drs. 254/98, S. 48.

Das Erreichen dieser Zielsetzung wäre ersichtlich in Frage gestellt bzw. konterkariert, wenn bei der Bestimmung der Vorbelastung „alle“ der TA Lärm unterfallenden Anlagen im gesamten Bundesgebiet berücksichtigt werden müssten. Denn schon die Erarbeitung einer lückenlosen Datengrundlage, insbesondere gesicherter Emissionsdaten, würde einen erheblichen Aufwand erfordern und wäre angesichts der Anlagenvielzahl zudem in besonderem Maße fehleranfällig. Auch fehlt es an einem genormten Schallausbreitungsmodell für die Modellierung der Ausbreitung über Entfernungen von 10, 50 oder 100 km.

Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl. 2023, S. 140.

Abgesehen davon können der Entstehungsgeschichte der TA Lärm auch Hinweise für eine einschränkende Auslegung von Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm im vorstehenden Sinne entnommen werden. So sollte nach den Empfehlungen der Ausschüsse des im Verfahren zum Erlass der TA Lärm 1998 beteiligten Bundesrates Nr. 3.2.2 Satz 2 TA Lärm um einen weiteren beispielhaften Umstand, der eine Sonderfallprüfung erforderlich machen kann, ergänzt werden, nämlich wenn auf einen Immissionsort „viele einzelne Quellen, die jede für sich mehr als 6 dB(A) unter dem Richtwert liegen, einwirken können“. Dieser Empfehlung widersprach der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates und verwies darauf, „ohne Berücksichtigung des Einwirkungsbereiches wird es theoretisch immer beliebig viele Anlagen geben, von denen ein um mindestens 6 dB(A) geringerer Immissionsbeitrag am Immissionsort festgestellt werden kann.“

Vgl. BR-Drs. 254/1/98, S. 9 f.

Der in diesem Kontext verwendete Begriff des Einwirkungsbereichs ist dabei ersichtlich und allein auf die Vorbelastung bezogen.

Letztlich hat der Bundesrat der TA Lärm ohne die genannte Ergänzung der Nr. 3.2.2 Satz 2 TA Lärm zugestimmt und sich damit der Empfehlung seines Wirtschaftsausschusses angeschlossen.

Vgl. BR-Drs. 254/98 (Beschluss).

Der vorstehenden Auslegung kann schließlich auch die (weitere) Irrelevanzregelung in Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm nicht entgegengehalten werden. Danach soll unbeschadet der Regelung in Absatz 2 für die zu beurteilende Anlage die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Warum sich hieraus rechtfertigen könnte, auf einen Immissionsort einwirkende Bestandsanlagen als Vorbelastung auch dann zu berücksichtigen, wenn ihr Immissionsbeitrag für diesen Ort in ihrem eigenen Genehmigungsverfahren nach Nr. 2.2 Buchst. a TA Lärm irrelevant war,

in diese Richtung tendierend VG Minden, Beschluss vom 30. Dezember 2020 - 11 L 933/20 -, juris Rn. 44,

erschließt sich dem Senat nicht. Vielmehr wird der Bedeutungsgehalt des in den Vorschriften der TA Lärm - und damit auch in Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm - verwendeten Begriffs der Vorbelastung einheitlich und abschließend durch Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm bestimmt.

2. Nach diesen Maßgaben ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Schall­immissionsprognose vom 19. März 2025 sowohl für die Zusatzbelastung als auch für die Vorbelastung den Einwirkungsbereich der jeweiligen Anlage(n) als Abschneidekriterium berücksichtigt hat. Weitere Bedenken gegen die in der Schall­immissionsprognose zugrunde gelegten Annahmen, insbesondere hinsichtlich der gewählten Immis­sionsorte und betrachteten Vorbelastungsanlagen, hat der Beklagte nicht geltend gemacht; sie drängen sich auch dem Senat nicht auf. Soweit dessen Vertreter erstmals in der mündlichen Verhandlung allgemein angemerkt haben, bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin müsse die Frage gemeinsamer Anlagen (im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV) noch einmal näher betrachtet werden, ist eine Relevanz für das vorliegende Verfahren schon wegen der erheblichen Entfernungen der Standorte der allenfalls in Frage kommenden Anlagen der Verfahren 22 D 214/25.AK und 22 D 283/25.AK untereinander nicht zu erkennen. Zudem haben die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass die Anlagen von anderen Betreibern mit jeweils unterschiedlicher Gesellschafterzusammensetzung betrieben würden. Im Übrigen verfügt jede dieser Anlagen über eine autonome Einzelgenehmigung.

Auf dieser Grundlage werden die nächtlichen Immissionsrichtwerte der hier allein im Einwirkungsbereich der Anlage der Klägerin liegenden Immissions­orte IP N (T.-straße 5, L.) und IP O (T.-straße 6, L.), die sich ausweislich des im Internet verfügbaren Kartenmaterials eindeutig im Außenbereich befinden, für den der nächtliche Lärmrichtwert in Anlehnung an den für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA Lärm geltenden Richtwert 45 dB(A) beträgt,

vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2026 - 22 D 53/25.AK -, juris Rn. 47 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen,

eingehalten (vgl. S. 47 der Schallimmissionsprognose); bei dem IP N mit einer berechneten Gesamtbelastung von 45,1 dB(A) erfolgte dabei in Anwendung der Rundungsregeln der DIN 1333 eine rechtlich zulässige Abrundung.

Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 23. Februar 2026 - 22 D 70/25.AK -, juris Rn. 104 f., vom 6. September 2024 - 8 D 194/21.AK -, NWVBl. 2025, 206, 185 = juris Rn. 61 ff., und vom 24. Januar 2024 - 7 D 59/23.AK -, juris Rn. 83 ff.

Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche sind damit während der Nachtzeit in dem zur Genehmigung gestellten Betriebsmodus „OM-0“ nicht zu besorgen.

II. Unabhängig davon darf die beantragte Änderungsgenehmigung der Klägerin aber auch deshalb nicht versagt werden, weil in der vorliegenden Konstellation die Irrelevanzregelung nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm zur Anwendung kommt.

Nach Satz 1 der Vorschrift darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist nach Satz 2 der Vorschrift in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Dies ist hier der Fall.

Nach den - vom Beklagten insoweit nicht in Zweifel gezogenen und für den Senat plausiblen - Berechnungen in der Schallimmissionsprognose unterschreitet die von der hier betroffenen Anlage ausgehende Zusatzbelastung den zulässigen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) am IP N um 7,7 dB(A) und am IP O um 7,3 dB(A), vgl. Tabelle 13 auf S. 32 der Schallimmissionsprognose vom 19. März 2025. Das in Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm geregelte 6 dB(A)-Krite­rium ist damit unterschritten. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall liegen nicht vor, insbesondere reicht es entgegen der in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die Hinweise der von der Umweltministerkonferenz getragenen Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI-Hinweise) zur Auslegung der TA Lärm (Stand 24. Februar 2023, S. 16) geäußerten Annahme des Beklagten für sich genommen nicht aus, dass auf einen Immissionsort eine Vielzahl von TA Lärm-Anlagen einwirkt.

Eine vom Regelfall der Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm („in der Regel“) abweichende atypische Konstellation liegt nur vor, wenn besondere, vom Regelungsprogramm der TA Lärm nicht vorhergesehene Umstände der Anlage selbst oder der Umgebung gegeben sind, die unter Berücksichtigung des Schutzzwecks eine andere Relevanzbetrachtung verlangen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2358/08 -, juris Rn. 87; Hess. VGH, Urteil vom 25. Juli 2011 - 9 A 103/11 -, ZUR 2012, 47 = juris Rn. 61; Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2010 - 12 LA 157/08 -, juris Rn. 7.

Dies ist indes nicht schon dann der Fall, wenn die Irrelevanzregelung in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm bezogen auf ein- und denselben Immissionsort mehrfach zur Anwendung kommt.

So aber OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4. Januar 2019 - 8 B 11411/18 -, BauR 2019, 780 = juris Rn. 27; Feldhaus/​Tegeder/​Schenk, in: Bundesim­mis­sionsschutzrecht, TA Lärm, Überschreitung der Immissionsrichtwerte (Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5), Rn. 29 (Stand der Kommentierung: 1. Juni 2025); Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TA Lärm, 3. Rn. 16 (Stand der Kommentierung: Dezember 2006).

Verwiesen wird in der zitierten Literatur darauf, dass vier Anlagen, die jede für sich den maßgebenden Immissionsrichtwert um 6 dB(A) unterschritten, zusammen den Immissionsrichtwert ausschöpften und dass fünf solcher Anlagen zusammen den Immissionsrichtwert um 1 dB(A) überschritten. Allerdings entsprach es schon bei Einführung der TA Lärm 1998 den tatsächlichen Gegebenheiten, namentlich in einem Industrie- oder Gewerbegebiet, dass auf einen Immissionsort eine Vielzahl an Schallquellen einwirken (können). Dies war - wie aufgezeigt - auch dem Normgeber bewusst. Allein eine Mehrzahl von (vorhandenen) Anlagen begründet demnach keine vom Regelfall der Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm abweichende atypische Konstellation.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2026 - 22 D 70/25.AK -, juris Rn. 96; Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl. 2023, S. 154; vgl. auch im Kontext der Bestimmung des Einwirkungsbereichs nach Nr. 2.2 TA Lärm BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 -, BVerwGE 184, 299 = juris Leitsatz: „Der Einwirkungsbereich einer Anlage im Sinne der Nr. 2.2 TA Lärm ist auch bei mehr als zwölf auf den Immissionsort einwirkenden Anlagen nicht zu erweitern.“

Vor diesem Hintergrund vermögen auch die vom Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogenen LAI-Hinweise, bei denen es sich (lediglich) um nicht normative fachliche Stellungnahmen handelt, die normkonkretisierende Bindungswirkung der TA Lärm nicht aufzuheben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 -, BVerwGE 184, 299 = juris Rn. 17, m. w. N.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Revision wird mit Blick auf die Fragen, ob überhaupt ein und - bejahendenfalls - welches Abschneidekriterium bei der Bestimmung der Vorbelastung im Sinne von Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm gilt, und ob eine vom Regelfall der Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm abweichende atypische Konstellation vorliegt, wenn diese Irrelevanzregelung bezogen auf ein- und denselben Immissions­ort mehrfach zur Anwendung kommt, wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).