Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 43 Abschließende Bewertung und Berücksichtigung
Stand: 13.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/43#abs-1 (1) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung überprüft die zuständige Behörde die Darstellungen und Bewertungen des Umweltberichts unter Berücksichtigung der ihr nach den §§ 41, 42, 60 Absatz 1 und § 61 Absatz 1 übermittelten Stellungnahmen und Äußerungen. Bei der Überprüfung gelten die in § 40 Absatz 3 bestimmten Maßstäbe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/43#abs-2 (2) Das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 ist im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Plans oder Programms zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 43 UVPG →
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Nach Gewicht
- VGH Bayern, 31.01.2022 – 13a NE 21.2474Bayerische Ausführungsverordnung Düngeverordnung: Erfolgloser Eilantrag auf vorläufige Außervollzugsetzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- VGH Bayern, 22.02.2024 – 13a N 21.3145Zitiert von 9
- VGH Bayern, 22.02.2024 – 13a N 23.936Zitiert von 7
- VGH Bayern, 22.02.2024 – 13a N 21.183Zitiert von 8
- VGH Bayern, 22.02.2024 – 13a N 21.3158Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2021 – 3 S 2103/19Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 4.25Zitiert von 4
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 3.25Normenkontrollantrag gegen bayerische Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV)Zitiert von 5
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 2.25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.