Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 1 Zweck des Gesetzes
Stand: 09.07.2024
Wird zitiert von 122
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.10.2010 – 7 C 2/10Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; Änderung einer Anlage; Regelungsinhalt der Freistellungserklärung; Bindungswirkung der FreistellungserklärungZitiert von 33
- VG Magdeburg, 22.04.2024 – 4 A 201/22 MD
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2016 – OVG 11 S 23.15Zitiert von 9
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2015 – 2 L 40/12Zitiert von 5
- VG Arnsberg, 21.08.2014 – 7 K 647/12
- BVerwG, 21.01.2021 – 7 C 9/19Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen VerlängerungsentscheidungZitiert von 40
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 10.12.2025 – 22 ZB 24.1706
- OVG NRW, 07.11.2025 – 8 A 2197/23Zitiert von 4
- VG Köln, 31.07.2025 – 9 L 700/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/1#abs-1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Wild- und Nutztiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, das Klima sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/1#abs-2 (2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch
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der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
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dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.