Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 1 Zweck des Gesetzes
Stand: 09.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/1#abs-1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Wild- und Nutztiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, das Klima sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/1#abs-2 (2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch
Wird zitiert von 131 Entscheidungen zu § 1 BImSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.10.2010 – 7 C 2/10Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; Änderung einer Anlage; Regelungsinhalt der Freistellungserklärung; Bindungswirkung der FreistellungserklärungZitiert von 38
- VG Magdeburg, 22.04.2024 – 4 A 201/22 MD
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2016 – OVG 11 S 23.15Zitiert von 12
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2015 – 2 L 40/12Zitiert von 5
- VG Arnsberg, 21.08.2014 – 7 K 647/12
- BVerwG, 21.01.2021 – 7 C 9/19Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen VerlängerungsentscheidungZitiert von 45
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 10.12.2025 – 22 ZB 24.1706
- OVG NRW, 07.11.2025 – 8 A 2197/23Zitiert von 4
- VG Köln, 31.07.2025 – 9 L 700/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.07.2024 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225; 2024 I Nr. 340)
BGBl. 2024 I Nr. 225
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.