Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 87 Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane
Stand: 01.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/87#abs-1 (1) Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. In der Satzung kann geregelt werden, dass ein anderes Organ über die Auflösung entscheidet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/87#abs-2 (2) Eine Verbrauchsstiftung ist aufzulösen, wenn die Zeit, für die sie errichtet wurde, abgelaufen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/87#abs-3 (3) Die Auflösung einer Stiftung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 87 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG München, 08.03.2023 – 11 Sa 343/22Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 26.02.2009 – 6 K 1701/08Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 29.05.2020 – 6 K 300/17Zitiert von 2
- OVG NRW, 04.06.2008 – 1 A 4629/06Zitiert von 5
- OVG NRW, 23.06.2004 – 8 A 3587/02Zitiert von 5
- FG Münster, 29.11.2023 – 13 K 1127/22 KZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 26.11.2024 – 1 S 178/24
- FG Rheinland-Pfalz, 17.10.2024 – 4 K 1042/23Zitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 27.09.2024 – 4 K 1138/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2002 Ausfertigung
§ 87 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2002 (BGBl. I 2634)
BGBl. 2002 I S. 2634
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.