Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 83 Stiftungsverfassung und Stifterwille
Stand: 01.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/83#abs-1 (1) Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft und insbesondere die Satzung bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/83#abs-2 (2) Die Stiftungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung und die zuständigen Behörden haben bei der Aufsicht über die Stiftung den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 83 BGB →
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Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 26.02.2009 – 6 K 1701/08Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 27.02.2026 – 15 K 6362/24
- VG Köln, 14.11.2024 – 4 K 4809/23Zitiert von 1
- VG München, 16.02.2024 – M 7 SN 23.2209
- VG Sigmaringen, 29.05.2020 – 6 K 300/17Zitiert von 1
- KG, 30.12.2015 – 6 W 46/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 02.02.2026 – 14 U 30/25
- OVG NRW, 31.10.2025 – 16 B 663/24Zitiert von 1
- AG Nürnberg, 09.01.2024 – 35 VI 6726/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.