Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 83 Stiftungsverfassung und Stifterwille

Stand: 01.07.2023

Bund2 Fassungen27 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/83#abs-1 (1) Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft und insbesondere die Satzung bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/83#abs-2 (2) Die Stiftungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung und die zuständigen Behörden haben bei der Aufsicht über die Stiftung den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten.

§ 82a § 83a