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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2947

BGBl. 2021 I S. 2947 · 59.388 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2947 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2947
                                            Gesetz
                          zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts
                       und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
                                                 Vom 16. Juli 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                 Änderung des

            Bürgerlichen Gesetzbuchs

   Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2133) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 1
   Abschnitt 1 Titel 2 Untertitel 2 wie folgt gefasst:
                       „Untertitel 2
                Rechtsfähige Stiftungen“.

2. Buch 1 Abschnitt 1 Titel 2 Untertitel 2 wird wie folgt
   gefasst:
                       „Untertitel 2
                 Rechtsfähige Stiftungen

                           § 80

       Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung
      (1) Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur
   dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom
   Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mit-
   gliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in
   der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann
   aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden,
   innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfül-
   lung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchs-
   stiftung).
      (2) Zur Entstehung der Stiftung sind das Stif-
   tungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung
   durch die zuständige Behörde des Landes erforder-
   lich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird
   die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters an-
   erkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters
   als schon vor dessen Tod entstanden.

                           § 81
                    Stiftungsgeschäft

     (1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter
   1. der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens
      Bestimmungen enthalten muss über

      a) den Zweck der Stiftung,

      b) den Namen der Stiftung,

      c) den Sitz der Stiftung und
      d) die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie

2. zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stif-
   tungszwecks ein Vermögen widmen (gewidmetes
   Vermögen), das der Stiftung zu deren eigener
   Verfügung zu überlassen ist.

  (2) Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss
zusätzlich enthalten:

1. die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung er-
   richtet wird, und

2. Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungs-
   vermögens, die die nachhaltige Erfüllung des
   Stiftungszwecks und den vollständigen Ver-
   brauch des Stiftungsvermögens innerhalb der
   Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, ge-
   sichert erscheinen lassen.
   (3) Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen
Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrück-
lich eine strengere Form als die schriftliche Form
vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung
von Todes wegen enthalten sein.
   (4) Wenn der Stifter verstorben ist und er im Stif-
tungsgeschäft zwar den Zweck der Stiftung festge-
legt und ein Vermögen gewidmet hat, das Stiftungs-
geschäft im Übrigen jedoch nicht den gesetzlichen
Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2
genügt, hat die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder
um fehlende Satzungsbestimmungen zu ergänzen.
Bei der Ergänzung des Stiftungsgeschäfts soll die
Behörde den wirklichen, hilfsweise den mutmaß-
lichen Willen des Stifters beachten. Wurde im Stif-
tungsgeschäft kein Sitz der Stiftung bestimmt, ist im
Zweifel anzunehmen, dass der Sitz am letzten
Wohnsitz des Stifters im Inland sein soll.

                        § 81a
          Widerruf des Stiftungsgeschäfts
   Bis zur Anerkennung der Stiftung ist der Stifter
zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist
die Anerkennung bei der zuständigen Behörde des
Landes beantragt, so ist der Widerruf dieser gegen-
über zu erklären. Der Erbe des Stifters ist zum
Widerruf des Stiftungsgeschäfts nicht berechtigt,
wenn der Stifter den Antrag auf Anerkennung der
Stiftung bei der zuständigen Behörde des Landes
gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung
des Stiftungsgeschäfts den Notar mit der Antrag-
stellung betraut hat.

                        § 82

             Anerkennung der Stiftung

   Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stif-
tungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1
bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Er-
BGBl. 2021, Seite 2948 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2948
  füllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es
  sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl ge-

  fährden. Bei einer Verbrauchsstiftung erscheint die
  dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert,
  wenn die in der Satzung für die Stiftung bestimmte
  Zeit mindestens zehn Jahre umfasst.

                            § 82a
                Übertragung und Übergang
                des gewidmeten Vermögens

     Ist die Stiftung anerkannt, so ist der Stifter ver-
  pflichtet, das gewidmete Vermögen auf die Stiftung
  zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung eine
  Abtretung genügt, gehen mit der Anerkennung
  auf die Stiftung über, sofern sich nicht aus dem
  Stiftungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters er-
  gibt.

                             § 83
            Stiftungsverfassung und Stifterwille

     (1) Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie

  nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch

  das Stiftungsgeschäft und insbesondere die Satzung

  bestimmt.

     (2) Die Stiftungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit
  für die Stiftung und die zuständigen Behörden
  haben bei der Aufsicht über die Stiftung den bei
  der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekom-
  menen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen
  des Stifters zu beachten.

                            § 83a

                Verwaltungssitz der Stiftung

       Die Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen.

                            § 83b
                     Stiftungsvermögen

     (1) Bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit
  errichtet wurde, besteht das Stiftungsvermögen
  aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen
  Vermögen. Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das
  Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus
  sonstigem Vermögen.
       (2) Zum Grundstockvermögen gehören
  1. das gewidmete Vermögen,

  2. das der Stiftung zugewendete Vermögen, das
     vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil
     des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung),
     und

  3. das Vermögen, das von der Stiftung zu Grund-
     stockvermögen bestimmt wurde.

    (3) Der Stifter kann auch bei einer Stiftung, die
  auf unbestimmte Zeit errichtet wird, im Stiftungs-
  geschäft abweichend von Absatz 2 Nummer 1 einen
  Teil des gewidmeten Vermögens zu sonstigem Ver-
  mögen bestimmen.
     (4) Das Stiftungsvermögen ist getrennt von
  fremdem Vermögen zu verwalten. Mit dem Stif-
  tungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt
  werden.

                       § 83c

      Verwaltung des Grundstockvermögens

   (1) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert
zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den
Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen.
Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstock-
vermögens können für die Erfüllung des Stiftungs-
zwecks verwendet werden, soweit dies durch die
Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Er-
haltung des Grundstockvermögens gewährleistet
ist.

  (2) Durch die Satzung kann bestimmt werden,
dass die Stiftung einen Teil des Grundstockvermö-
gens verbrauchen darf. In einer solchen Satzungs-
bestimmung muss die Stiftung verpflichtet werden,
das Grundstockvermögen in absehbarer Zeit wieder
um den verbrauchten Teil aufzustocken.
   (3) Durch Landesrecht kann vorgesehen werden,
dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden
auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil

des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte

Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 zulassen können,

wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Er-

füllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt
wird.

                        § 84

                  Stiftungsorgane

  (1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der
Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.

  (2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich

und außergerichtlich; er hat die Stellung eines ge-
setzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus
mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die
Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine
Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzu-
geben, so genügt die Abgabe gegenüber einem
Mitglied des Vorstands.

  (3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang
der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung
gegen Dritte beschränkt werden.
   (4) In der Satzung können neben dem Vorstand
weitere Organe vorgesehen werden. In der Satzung
sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmun-
gen über die Bildung, die Aufgaben und die Be-
fugnisse enthalten sein.

  (5) Die §§ 30, 31 und 42 Absatz 2 sind entspre-
chend anzuwenden.

                       § 84a

     Rechte und Pflichten der Organmitglieder
   (1) Auf die Tätigkeit eines Organmitglieds für die
Stiftung sind die §§ 664 bis 670 entsprechend an-
zuwenden. Organmitglieder sind unentgeltlich tätig.
Durch die Satzung kann von den Sätzen 1 und 2
abgewichen werden, insbesondere auch die Haf-
tung für Pflichtverletzungen von Organmitgliedern
beschränkt werden.
BGBl. 2021, Seite 2949 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2949
   (2) Das Mitglied eines Organs hat bei der Füh-
rung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Eine
Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied
des Organs bei der Geschäftsführung unter Be-
achtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen
Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf
der Grundlage angemessener Informationen zum
Wohle der Stiftung zu handeln.
   (3) § 31a ist entsprechend anzuwenden. Durch
die Satzung kann die Anwendbarkeit des § 31a be-
schränkt oder ausgeschlossen werden.

                       § 84b
          Beschlussfassung der Organe

   Besteht ein Organ aus mehreren Mitgliedern,

erfolgt die Beschlussfassung entsprechend § 32,

wenn in der Satzung nichts Abweichendes geregelt

ist. Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt,

wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines

Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder

Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und

der Stiftung betrifft.

                       § 84c
                  Notmaßnahmen
          bei fehlenden Organmitgliedern

   (1) Wenn der Vorstand oder ein anderes Organ
der Stiftung seine Aufgaben nicht wahrnehmen
kann, weil Mitglieder des Organs fehlen, hat die
nach Landesrecht zuständige Behörde in dringen-
den Fällen auf Antrag eines Beteiligten oder von
Amts wegen notwendige Maßnahmen zu treffen,
um die Handlungsfähigkeit des Organs zu gewähr-
leisten. Die Behörde ist insbesondere befugt,
Organmitglieder befristet zu bestellen oder von der
satzungsmäßig vorgesehenen Zahl von Organ-
mitgliedern befristet abzuweichen, insbesondere
indem die Behörde einzelne Organmitglieder mit
Befugnissen ausstattet, die ihnen nach der Satzung

nur gemeinsam mit anderen Organmitgliedern zu-
stehen.

  (2) Die Behörde kann einem von ihr bestellten

Organmitglied bei oder nach der Bestellung eine

angemessene Vergütung auf Kosten der Stiftung

bewilligen, wenn das Vermögen der Stiftung sowie
der Umfang und die Bedeutung der zu erledigenden
Aufgabe dies rechtfertigen. Die Behörde kann die
Bewilligung der Vergütung mit Wirkung für die Zu-
kunft ändern oder aufheben.

                       § 85

                 Voraussetzungen
             für Satzungsänderungen
   (1) Durch Satzungsänderung kann der Stiftung
ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der
Stiftung kann erheblich beschränkt werden, wenn
1. der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und
   nachhaltig erfüllt werden kann oder
2. der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 liegen
insbesondere vor, wenn eine Stiftung keine aus-
reichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des

Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer
Zeit auch nicht erwerben kann. Der Stiftungszweck
kann nach Satz 1 nur geändert werden, wenn ge-
sichert erscheint, dass die Stiftung den beabsich-
tigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck
dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Liegen die
Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 3
vor, kann eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stif-
tung auch abweichend von § 83c durch Satzungs-
änderung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet
werden, indem die Satzung um Bestimmungen nach
§ 81 Absatz 2 ergänzt wird.
   (2) Durch Satzungsänderung kann der Stiftungs-
zweck in anderer Weise als nach Absatz 1 Satz 1
oder es können andere prägende Bestimmungen
der Stiftungsverfassung geändert werden, wenn

sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung

wesentlich verändert haben und eine solche Ände-

rung erforderlich ist, um die Stiftung an die ver-

änderten Verhältnisse anzupassen. Als prägend für

eine Stiftung sind regelmäßig die Bestimmungen

über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der

Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grund-

stockvermögens anzusehen.
  (3) Durch Satzungsänderung können Bestim-
mungen der Satzung, die nicht unter Absatz 1 oder
Absatz 2 Satz 1 fallen, geändert werden, wenn dies
der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.

   (4) Im Stiftungsgeschäft kann der Stifter Sat-
zungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 3 aus-
schließen oder beschränken. Satzungsänderungen
durch Organe der Stiftung kann der Stifter im
Stiftungsgeschäft auch abweichend von den Ab-
sätzen 1 bis 3 zulassen. Satzungsbestimmungen
nach Satz 2 sind nur wirksam, wenn der Stifter
Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung
hinreichend bestimmt festlegt.

                       § 85a

        Verfahren bei Satzungsänderungen

   (1) Die Satzung kann durch den Vorstand oder
ein anderes durch die Satzung dazu bestimmtes

Stiftungsorgan geändert werden. Die Satzungs-

änderung bedarf der Genehmigung der nach Lan-

desrecht zuständigen Behörde.

   (2) Die Behörde kann die Satzung nach § 85
ändern, wenn die Satzungsänderung notwendig ist
und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht recht-
zeitig beschließt.
   (3) Wenn durch die Satzungsänderung der Sitz

der Stiftung in den Zuständigkeitsbereich einer an-
deren Behörde verlegt werden soll, bedarf die nach
Absatz 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung der
Satzungsänderung der Zustimmung der Behörde,
in deren Zuständigkeitsbereich der neue Sitz be-
gründet werden soll.

                       § 86
         Voraussetzungen für die Zulegung
  Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als
Ganzes kann die übertragende Stiftung einer über-
nehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn
BGBl. 2021, Seite 2950 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2950
  1. sich die Verhältnisse nach Errichtung der über-
     tragenden Stiftung wesentlich verändert haben
     und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2
     bis 4 nicht ausreicht, um die übertragende Stif-
     tung an die veränderten Verhältnisse anzupas-
     sen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung
     die Voraussetzungen für eine Auflösung nach
     § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen,

  2. der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesent-
     lichen mit einem Zweck der übernehmenden
     Stiftung übereinstimmt,
  3. gesichert erscheint, dass die übernehmende
     Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung
     im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und
     nachhaltig erfüllen kann, und
  4. die Rechte von Personen gewahrt werden, für die
     in der Satzung der übertragenden Stiftung An-
     sprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.

                         § 86a
                   Voraussetzungen
               für die Zusammenlegung
     Mindestens zwei übertragende Stiftungen können
  durch Errichtung einer neuen Stiftung und Über-
  tragung ihres jeweiligen Stiftungsvermögens als
  Ganzes auf die neue übernehmende Stiftung zu-
  sammengelegt werden, wenn
  1. sich die Verhältnisse nach Errichtung der über-
     tragenden Stiftungen wesentlich verändert haben
     und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2
     bis 4 nicht ausreicht, um die übertragenden Stif-
     tungen an die veränderten Verhältnisse anzupas-
     sen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung
     die Voraussetzungen für eine Auflösung nach
     § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen,
  2. gesichert erscheint, dass die neue überneh-
     mende Stiftung die Zwecke der übertragenden
     Stiftungen im Wesentlichen in gleicher Weise
     dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und
  3. die Rechte von Personen gewahrt werden, für die
     in den Satzungen der übertragenden Stiftungen
     Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet
     sind.

                         § 86b

                   Verfahren der
         Zulegung und der Zusammenlegung

     (1) Stiftungen können durch Vertrag zugelegt
  oder zusammengelegt werden. Der Zulegungs-
  vertrag oder der Zusammenlegungsvertrag bedarf
  der Genehmigung durch die für die übernehmende
  Stiftung nach Landesrecht zuständige Behörde.
     (2) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 2 kann Stif-
  tungen zulegen oder zusammenlegen, wenn die
  Stiftungen die Zulegung oder Zusammenlegung
  nicht vereinbaren können. Die übernehmende
  Stiftung muss einer Zulegung durch die Behörde zu-
  stimmen.
     (3) Ist nach Landesrecht für eine übertragende
  Stiftung eine andere Behörde zuständig als die
  Behörde nach Absatz 1 Satz 2, bedürfen die Geneh-
  migung eines Zulegungsvertrags oder eines Zusam-

menlegungsvertrags und die behördliche Zulegung
oder Zusammenlegung der Zustimmung der für die
übertragenden Stiftungen nach dem jeweiligen
Landesrecht zuständigen Behörden.

                       § 86c

                 Zulegungsvertrag
           und Zusammenlegungsvertrag

  (1) Ein Zulegungsvertrag muss mindestens ent-
halten:
1. die Angabe des jeweiligen Namens und des je-
   weiligen Sitzes der beteiligten Stiftungen und
2. die Vereinbarung, dass das Stiftungsvermögen
   der übertragenden Stiftung als Ganzes auf die
   übernehmende Stiftung übertragen werden soll
   und mit der Vermögensübertragung das Grund-
   stockvermögen der übertragenden Stiftung Teil
   des Grundstockvermögens der übernehmenden
   Stiftung wird.
Wenn durch die Satzung der übertragenden Stiftung
für Personen Ansprüche auf Stiftungsleistungen be-
gründet sind, muss der Zulegungsvertrag Angaben
zu den Auswirkungen der Zulegung auf diese An-
sprüche und zu den Maßnahmen enthalten, die
vorgesehen sind, um die Rechte dieser Personen
zu wahren.
   (2) Ein Zusammenlegungsvertrag muss mindes-
tens die Angaben nach Absatz 1 enthalten sowie
das Stiftungsgeschäft zur Errichtung der neuen
übernehmenden Stiftung.
   (3) Der Zulegungsvertrag oder der Zusammen-
legungsvertrag ist Personen nach Absatz 1 Satz 2
spätestens einen Monat vor der Beantragung der
Genehmigung nach § 86b Absatz 1 Satz 2 von
derjenigen Stiftung zuzuleiten, in deren Satzung
die Ansprüche begründet sind.

                       § 86d
                    Form des
                Zulegungsvertrags
        und des Zusammenlegungsvertrags

   Zulegungsverträge und Zusammenlegungsver-
träge bedürfen nur der schriftlichen Form, insbeson-
dere § 311b Absatz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.

                       § 86e

                  Behördliche
             Zulegungsentscheidung
       und Zusammenlegungsentscheidung
   (1) Auf den Inhalt der Entscheidungen über die
Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen
durch die nach Landesrecht zuständige Behörde
ist § 86c Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
   (2) Die Behörde hat Personen nach § 86c Ab-
satz 1 Satz 2 mindestens einen Monat vor der Ent-
scheidung über die Zulegung oder Zusammen-
legung anzuhören und auf die möglichen Folgen
der Zulegung oder Zusammenlegung für deren
Ansprüche gegen eine übertragende Stiftung hin-
zuweisen.
BGBl. 2021, Seite 2951 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2951
                       § 86f
                 Wirkungen der
       Zulegung und der Zusammenlegung

   (1) Mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung
des Zulegungsvertrags oder der Unanfechtbarkeit
der Entscheidung über die Zulegung durch die
nach Landesrecht zuständige Behörde geht das
Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung auf
die übernehmende Stiftung über und erlischt die
übertragende Stiftung.
   (2) Mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung
des Zusammenlegungsvertrags oder der Un-
anfechtbarkeit der Entscheidung über die Zusam-
menlegung durch die Behörde entsteht die neue
Stiftung, geht das Stiftungsvermögen der über-
tragenden Stiftungen auf die neue übernehmende
Stiftung über und erlöschen die übertragenden
Stiftungen.
  (3) Mängel des Zulegungsvertrags oder des Zu-
sammenlegungsvertrags lassen die Wirkungen der
behördlichen Genehmigung unberührt.

                       § 86g

              Bekanntmachung der
       Zulegung und der Zusammenlegung
   Die übernehmende Stiftung hat die Zulegung
oder die Zusammenlegung innerhalb eines Monats
nach dem Zeitpunkt, zu dem die Wirkungen der Zu-
legung oder Zusammenlegung nach § 86f Absatz 1

oder Absatz 2 eingetreten sind, durch Veröffent-

lichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. In

der Bekanntmachung sind die Gläubiger der an der

Zulegung oder Zusammenlegung beteiligten Stif-
tungen auf ihr Recht nach § 86h hinzuweisen. Die

Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten
Tages nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger
als bewirkt.

                       § 86h
                 Gläubigerschutz

   Die übernehmende Stiftung hat einem Gläubiger
nach § 86g Satz 2 für einen Anspruch, der vor dem

Zeitpunkt entstanden ist, zu dem die Wirkungen der
Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86f Ab-
satz 1 oder Absatz 2 eingetreten sind, und dessen
Erfüllung noch nicht verlangt werden kann, Sicher-
heit zu leisten, wenn der Gläubiger
1. den Anspruch nach Grund und Höhe binnen
   sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Zu-
   legung oder Zusammenlegung bekanntgemacht
   wurde, bei der Stiftung schriftlich anmeldet und

2. mit der Anmeldung glaubhaft macht, dass die
   Erfüllung des Anspruchs aufgrund der Zulegung
   oder Zusammenlegung gefährdet ist.

                       § 87

                  Auflösung der
        Stiftung durch die Stiftungsorgane
   (1) Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn
die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr
dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Voraus-
setzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor,

wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so
umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck
wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. In
der Satzung kann geregelt werden, dass ein ande-
res Organ über die Auflösung entscheidet.

   (2) Eine Verbrauchsstiftung ist aufzulösen, wenn
die Zeit, für die sie errichtet wurde, abgelaufen ist.
  (3) Die Auflösung einer Stiftung bedarf der Ge-
nehmigung der nach Landesrecht zuständigen
Behörde.

                        § 87a
              Aufhebung der Stiftung
   (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
soll eine Stiftung aufheben, wenn die Voraussetzun-
gen des § 87 Absatz 1 Satz 1 vorliegen und ein
Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das
zuständige Organ über die Auflösung nicht recht-
zeitig entscheidet.
  (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
hat die Stiftung aufzuheben, wenn
1. die Voraussetzungen des § 87 Absatz 2 vorliegen

   und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist,
   weil das zuständige Organ über die Auflösung
   nicht unverzüglich entscheidet,
2. die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet und die
   Gefährdung des Gemeinwohls nicht auf andere
   Weise beseitigt werden kann oder

3. der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland be-

   gründet wurde und die Behörde die Verlegung

   des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb

   angemessener Zeit erreichen kann.

                        § 87b

        Auflösung der Stiftung bei Insolvenz
  Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens und mit der Rechtskraft des Be-
schlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist,
aufgelöst.

                        § 87c

         Vermögensanfall und Liquidation
   (1) Mit der Auflösung oder Aufhebung der Stif-
tung fällt das Stiftungsvermögen an die in der
Satzung bestimmten Anfallberechtigten. Durch die
Satzung kann vorgesehen werden, dass die Anfall-
berechtigten durch ein Stiftungsorgan bestimmt
werden. Fehlt es an der Bestimmung der Anfall-
berechtigten durch oder aufgrund der Satzung, fällt
das Stiftungsvermögen an den Fiskus des Landes,
in dem die Stiftung ihren Sitz hatte. Durch landes-
rechtliche Vorschriften kann als Anfallberechtigte an
Stelle des Fiskus eine andere juristische Person des
öffentlichen Rechts bestimmt werden.

   (2) Auf den Anfall des Stiftungsvermögens beim
Fiskus des Landes oder des Bundes oder bei einer
anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts
nach Absatz 1 Satz 4 ist § 46 entsprechend anzu-
wenden. Fällt das Stiftungsvermögen bei anderen
Anfallberechtigten an, sind die §§ 47 bis 53 ent-
sprechend anzuwenden.
BGBl. 2021, Seite 2952 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2952
                          § 88

                  Kirchliche Stiftungen

     Die Vorschriften der Landesgesetze über die
  kirchlichen Stiftungen bleiben unberührt, insbeson-
  dere die Vorschriften zur Beteiligung, Zuständigkeit
  und Anfallsberechtigung der Kirchen. Dasselbe
  gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den
  Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichge-
  stellt sind.“

3. In § 2101 Absatz 2 wird die Angabe „§ 84“ durch die
   Wörter „§ 80 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.

                      Artikel 2

                Änderung des
             Einführungsgesetzes

         zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I
S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2133) ge-
ändert worden ist, wird der folgende § 59 angefügt:

                        „§ 59

        Allgemeine Überleitungsvorschrift
zum Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts
   Auf die vor dem 1. Juli 2023 bestehenden Stiftungen
sind die §§ 82a bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
in der am 1. Juli 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
In § 87c Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs tritt bei diesen Stiftungen an die Stelle der
Satzung die Stiftungsverfassung.“

                      Artikel 3

            Weitere Änderung des
           Bürgerlichen Gesetzbuchs
   Das Bürgerliche Gesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Nach § 82a werden die folgenden §§ 82b bis 82d
   eingefügt:
                         „§ 82b
                   Stiftungsregister
              und Anmeldung der Stiftung

    (1) Für die Stiftungen wird ein Stiftungsregister
  geführt. Das Nähere regelt das Stiftungsregister-
  gesetz.

     (2) Nach der Anerkennung ist die Stiftung zur
  Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. In

  der Anmeldung sind die Vorstandsmitglieder, die
  besonderen Vertreter, die Vertretungsmacht der
  Vorstandsmitglieder und der besonderen Vertreter
  sowie etwaige Beschränkungen der Vertretungs-
  macht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 anzuge-

  ben. Der Anmeldung sind beizufügen:

  1. die Anerkennungsentscheidung der nach Lan-
     desrecht zuständigen Behörde und die Satzung
     und

  2. die Dokumente über die Bestellung der Vor-
     standsmitglieder und der vertretungsberechtig-

     ten besonderen Vertreter.

                         § 82c
              Namenszusatz der Stiftung

     Nach Eintragung in das Stiftungsregister hat die
  Stiftung ihren Namen mit dem Zusatz „eingetragene
  Stiftung“ zu führen. Anstelle des Namenszusatzes
  kann dem Namen die Abkürzung „e. S.“ angefügt
  werden. Die Verbrauchsstiftung hat mit der Eintra-
  gung den Zusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“
  oder die Abkürzung „e. VS.“ zu führen.

                         § 82d

                  Vertrauensschutz
              durch das Stiftungsregister

    (1) Eine in das Stiftungsregister einzutragende
  Tatsache kann die Stiftung einem Dritten im Ge-
  schäftsverkehr nur entgegensetzen, wenn diese
  Tatsache im Stiftungsregister eingetragen oder
  dem Dritten bekannt ist.

     (2) Wurde eine einzutragende Tatsache in das
  Stiftungsregister eingetragen, so muss ein Dritter
  im Geschäftsverkehr diese Tatsache gegenüber

  der Stiftung gegen sich gelten lassen, es sei denn,
  dass er die Tatsache weder kannte noch kennen
  musste.“
2. Nach § 84c wird folgender § 84d eingefügt:
                        „§ 84d

             Anmeldung von Änderungen
     beim Vorstand oder bei besonderen Vertretern
     Jede Änderung hinsichtlich des Vorstands sowie
  der besonderen Vertreter, die zur Vertretung der
  Stiftung berechtigt sind, ist vom Vorstand zur Ein-
  tragung in das Stiftungsregister anzumelden. Der
  Anmeldung sind die Dokumente beizufügen, aus
  denen sich die Änderungen ergeben.“
3. Nach § 85a wird folgender § 85b eingefügt:
                        „§ 85b

         Anmeldung von Satzungsänderungen
     Eine Satzungsänderung ist vom Vorstand zur
  Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden.
  Der Anmeldung sind beizufügen:
  1. die Entscheidung der zuständigen Stiftungs-
     organe über die Satzungsänderung und die Ge-
     nehmigung der zuständigen Behörde oder die
     Entscheidung der zuständigen Behörde über die
     Satzungsänderung und

  2. ein vollständiger Wortlaut der geänderten Sat-
     zung.“

4. Nach § 86h wird folgender § 86i eingefügt:

                         „§ 86i
                   Anmeldung von
            Zulegung und Zusammenlegung

    (1) Bei einer Zulegung ist das Erlöschen der

  übertragenden Stiftung nach § 86f Absatz 1 vom
  Vorstand der übernehmenden Stiftung zur Eintra-
  gung ins Stiftungsregister anzumelden, wenn die
  behördliche Genehmigung des Zulegungsvertrags
BGBl. 2021, Seite 2953 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2953
  nach § 86b Absatz 1 oder die behördliche Ent-
  scheidung über die Zulegung nach § 86b Absatz 2
  unanfechtbar geworden ist. In der Anmeldung ist

  anzugeben, wann die behördliche Genehmigung
  oder die behördliche Entscheidung den beteiligten
  Stiftungen und sonstigen Verfahrensbeteiligten be-
  kanntgegeben wurde. Der Anmeldung ist der Zu-
  legungsvertrag und die behördliche Genehmigung
  oder die behördliche Entscheidung beizufügen.

     (2) Bei einer Zusammenlegung sind die neue
  übernehmende Stiftung und das Erlöschen der
  übertragenden Stiftungen vom Vorstand der neuen

  übernehmenden Stiftung gemeinsam zur Eintragung
  ins Stiftungsregister anzumelden, wenn die behörd-
  liche Genehmigung des Zusammenlegungsvertrags
  nach § 86b Absatz 1 oder die behördliche Ent-
  scheidung über die Zusammenlegung nach § 86b
  Absatz 2 unanfechtbar geworden ist. Für die Anmel-
  dung gelten Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 82b Ab-
  satz 2 entsprechend. An die Stelle der Anerken-
  nungsentscheidung und der Satzung nach § 82b
  Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 tritt bei der Anmeldung
  der neuen übernehmenden Stiftung der Zusam-
  menlegungsvertrag und die behördliche Geneh-
  migung nach § 86b Absatz 1 oder die behördliche
  Zusammenlegungsentscheidung nach § 86b Ab-
  satz 2.“

5. Nach § 87c wird folgender § 87d eingefügt:
                        „§ 87d
                    Anmeldung von
         Auflösung, Aufhebung und Liquidation
     (1) Die Auflösung der Stiftung nach § 87 oder die
  Aufhebung der Stiftung nach § 87a und die Be-
  endigung der Stiftung sind vom Vorstand zur Eintra-

  gung ins Stiftungsregister anzumelden, wenn keine
  Liquidation der Stiftung erforderlich ist.

     (2) Ist nach der Auflösung oder Aufhebung der

  Stiftung deren Liquidation erforderlich, haben die

  Liquidatoren die Auflösung oder Aufhebung anzu-

  melden. Mit der Auflösung oder Aufhebung sind
  auch die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht
  sowie Beschränkungen der Vertretungsmacht der
  Liquidatoren nach § 87c Absatz 2 in Verbindung
  mit § 48 Absatz 2 und § 84 Absatz 3 anzumelden,
  wenn die Liquidation nicht durch den Vorstand er-
  folgt.

    (3) Der Anmeldung der Auflösung oder Auf-
  hebung sind beizufügen:
  1. die Auflösungsentscheidung des zuständigen
     Stiftungsorgans und die behördliche Genehmi-
     gung nach § 87 Absatz 3 oder die Aufhebungs-
     entscheidung nach § 87a,
  2. die Entscheidung nach § 87c Absatz 1 Satz 2,
     wenn die Anfallberechtigten durch Stiftungs-
     organe zu bestimmen sind,
  3. die Dokumente über die Bestellung der Liquida-
     toren, wenn andere Personen als die Vorstands-
     mitglieder zu Liquidatoren bestellt wurden.
     (4) Nach Abschluss der Liquidation haben die
  Liquidatoren die Beendigung der Stiftung anzu-
  melden.“

                       Artikel 4

                Stiftungsregistergesetz
                        (StiftRG)

                      Abschnitt 1
   Aufbau und Führung des Stiftungsregisters

                 Unterabschnitt 1
   Führung und Aufbau des Registers

                          §1

                   Zuständige
    Registerbehörde und Aufbau des Registers
   (1) Das Bundesamt für Justiz führt als Register-
behörde das Stiftungsregister nach § 82b Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in das die rechts-
fähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts einzu-
tragen sind.

   (2) Das Stiftungsregister wird elektronisch geführt.
Es besteht aus fortlaufend nummerierten Register-
blättern. Für jede Stiftung ist ein eigenes Registerblatt
anzulegen.
  (3) Für jedes Registerblatt wird eine Registerakte
geführt, in der die zum Register eingereichten Doku-
mente im Original oder in Kopie aufbewahrt werden.

                          §2
                  Inhalt des Registers
  Zu einer Stiftung sind im Stiftungsregister folgende
Angaben einzutragen:
 1. der Name,

 2. der Sitz,

 3. das Datum der Anerkennung oder der Geneh-
    migung der Stiftung oder der vergleichbaren be-

    hördlichen Entscheidung bei Stiftungen die vor

    dem 1. Januar 1900 errichtet wurden oder durch

    eine Zusammenlegung entstanden sind,

 4. bei Verbrauchsstiftungen auch die Zeit, für die die
    Stiftung errichtet wurde,
 5. der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und
    der Wohnort der Mitglieder des Vorstands und
    deren Vertretungsmacht,

 6. die satzungsmäßigen Beschränkungen der Vertre-
    tungsmacht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs,
 7. der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und
    der Wohnort der besonderen Vertreter und deren
    Vertretungsmacht,
 8. die nach der Eintragung der Stiftung erfolgten
    Satzungsänderungen durch die zuständigen Stif-
    tungsorgane oder die nach Landesrecht zustän-
    dige Behörde,
 9. das Erlöschen der übertragenden Stiftung durch
    Zulegung und Zusammenlegung,
10. die Auflösung der Stiftung nach § 87 des Bürger-
    lichen Gesetzbuchs,
11. die Aufhebung der Stiftung nach § 87a des Bürger-
    lichen Gesetzbuchs,
BGBl. 2021, Seite 2954 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2954
12. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwal-
    ters, wenn zusätzlich der Stiftung ein allgemeines
    Verfügungsverbot auferlegt wird oder angeordnet
    wird, dass Verfügungen der Stiftung nur mit Zu-
    stimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
    wirksam sind,
13. die Aufhebung von Maßnahmen nach Nummer 12,
14. die Auflösung der Stiftung nach § 87b des Bürger-
    lichen Gesetzbuchs
    a) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ein-
       schließlich einer Anordnung der Eigenver-
       waltung durch die Stiftung und einer Anord-
       nung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter
       Rechtsgeschäfte, oder

    b) durch Beschluss, mit dem die Eröffnung des In-

       solvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig

       abgewiesen worden ist,

15. die Aufhebung

    a) des Eröffnungsbeschlusses,
    b) der Anordnung der Eigenverwaltung oder

    c) der Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
       bestimmter Rechtsgeschäfte,

16. die Einstellung des Insolvenzverfahrens,

17. die Aufhebung des Insolvenzverfahrens,
18. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenz-

    plans und deren Aufhebung,

19. der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und
    der Wohnort der Liquidatoren und deren Vertre-
    tungsmacht sowie satzungsmäßige Beschränkun-
    gen der Vertretungsmacht nach § 87c Absatz 2
    Satz 2, § 48 Absatz 2 und § 84 Absatz 3 des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs und
20. die Beendigung der Stiftung.

                Unterabschnitt 2
          Voraussetzungen
  für Anmeldungen und Eintragungen

                           §3
         Anforderungen an die Anmeldung
   (1) Die Anmeldungen zum Stiftungsregister sind von
den Mitgliedern des Vorstands oder von den Liquida-
toren, die berechtigt sind, die Stiftung gegenüber der
Registerbehörde zu vertreten, unverzüglich vorzuneh-
men.
   (2) Die Anmeldung ist öffentlich zu beglaubigen. Die
gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung er-
forderlich. Die Anmeldung und eine Vollmacht können
in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift bei
der Registerbehörde eingereicht werden. Anstelle der
Urschrift oder der beglaubigten Abschrift der Voll-
macht kann auch eine Bescheinigung des Notars nach
§ 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung vorgelegt
werden.
   (3) Wurde die Anmeldung von einem Notar be-
glaubigt, gilt dieser als ermächtigt, die Anmeldung bei
der Registerbehörde einzureichen.
  (4) Die mit den Anmeldungen nach § 82b Absatz 2,
den §§ 84d, 85b, 86i und 87d des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs einzureichenden Dokumente sind in Ab-

schrift beizufügen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der
Vollständigkeit oder Echtheit der Dokumente, kann
die Registerbehörde die Vorlage der Urschrift ver-
langen.

                         §4
             Eintragung von Stiftungen
   Eine nach § 82b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs angemeldete Stiftung ist in das Stiftungsregister
einzutragen, wenn
1. eine Anerkennungsentscheidung nach § 82 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassen wurde und

2. die Mitglieder des Vorstands sowie die nach der
   Satzung zu bestellenden vertretungsberechtigten

   besonderen Vertreter ordnungsgemäß bestellt wur-

   den.

Bei einer durch Zusammenlegung errichteten Stiftung

tritt an die Stelle der Anerkennungsentscheidung nach
Satz 1 Nummer 1 die unanfechtbare Genehmigung des
Zusammenlegungsvertrags oder die unanfechtbare
behördliche Zusammenlegungsentscheidung.

                         §5

          Eintragung von Änderungen
  beim Vorstand oder bei besonderen Vertretern

   Eine nach § 84d des Bürgerlichen Gesetzbuchs an-

gemeldete Änderung bei den Mitgliedern des Vor-
stands oder bei den besonderen Vertretern der Stiftung
sowie eine Änderung bei deren Vertretungsberech-
tigung für die Stiftung nach § 84 Absatz 3 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ist in das Stiftungsregister ein-
zutragen, wenn die zur Eintragung angemeldeten
Änderungen wirksam sind.

                         §6
                    Eintragung
             von Satzungsänderungen
  Eine nach § 85b des Bürgerlichen Gesetzbuchs an-
gemeldete Änderung der Satzung ist in das Stiftungs-
register einzutragen, wenn eine Satzungsänderung
durch die Stiftungsorgane von der zuständigen Be-
hörde genehmigt oder eine behördliche Entscheidung
zur Satzungsänderung erlassen wurde.

                         §7
                Eintragungen bei
       Zulegungen und Zusammenlegungen
   (1) Bei der Zulegung ist das nach § 86i Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Erlöschen der
übertragenden Stiftung in das Stiftungsregister ein-
zutragen, wenn die behördliche Genehmigung des Zu-
legungsvertrags nach § 86b Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erteilt oder eine unanfechtbare behörd-
liche Zulegungsentscheidung nach § 86b Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassen wurde und
die Genehmigung oder die Zulegungsentscheidung
unanfechtbar ist.
  (2) Bei der Zusammenlegung ist die nach § 86i
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete
neue übernehmende Stiftung in das Stiftungsregister
entsprechend § 4 und das Erlöschen der übertragen-
BGBl. 2021, Seite 2955 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2955
den Stiftungen entsprechend Absatz 1 in das Stif-
tungsregister einzutragen.

                           §8
                  Eintragung von
       Auflösung, Aufhebung und Liquidation

   (1) Die nach § 87d Absatz 1 oder 2 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs angemeldete Auflösung der Stiftung ist in

das Stiftungsregister einzutragen, wenn eine Auf-
lösungsentscheidung vorliegt und die behördliche
Genehmigung für die Auflösung nach § 87 Absatz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt wurde. Die
nach § 87d Absatz 1 oder 2 angemeldete Aufhebung
der Stiftung ist in das Stiftungsregister einzutragen,
wenn eine behördliche Aufhebungsentscheidung er-
lassen wurde.
   (2) Ist eine Liquidation der Stiftung nicht erforder-
lich, wird mit der Auflösung oder Aufhebung auch die
Beendigung der Stiftung eingetragen.
   (3) Ist die Liquidation der Stiftung erforderlich, sind
mit der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung die an-
gemeldeten Liquidatoren einzutragen. Die nach § 87d
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldeten
bestellten Liquidatoren sind in das Stiftungsregister
einzutragen, wenn diese ordnungsgemäß bestellt wur-
den. Mit den Liquidatoren ist auch deren Vertretungs-
macht sowie wirksame Beschränkungen ihrer Ver-
tretungsmacht nach § 87c Absatz 2 in Verbindung
mit § 48 Absatz 2 und § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs einzutragen.
   (4) Eine nach § 87d Absatz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs angemeldete Änderung bei den Liquida-
toren oder deren Vertretungsmacht ist in das Stiftungs-
register einzutragen, wenn die zur Eintragung ange-
meldeten Änderungen wirksam sind.

  (5) Die Beendigung der Stiftung ist in das Stiftungs-
register einzutragen, wenn sie nach § 87d Absatz 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs von den Liquidatoren an-
gemeldet wurde.

                           §9

                    Eintragungen

              bei Insolvenz der Stiftung

  Die Tatsachen nach § 2 Nummer 12 bis 18 sind von

Amts wegen durch die Registerbehörde in das Stif-

tungsregister einzutragen.

                Unterabschnitt 3

             Verfahren bei
     Eintragungen und Löschungen
    und Festsetzung von Zwangsgeld

                          § 10
         Beteiligung der für die Stiftung
   zuständigen Behörden im Registerverfahren

  (1) Die für die Anerkennung zuständige Behörde hat

der Registerbehörde die Errichtung einer Stiftung mit-

zuteilen und in der Mitteilung folgende Angaben zu

machen:

1. den Namen und den Sitz der Stiftung und
2. die ladungsfähige Anschrift der Stiftung.

Auf Verlangen der Registerbehörde hat die Behörde
nach Satz 1 auch die ihr bekannten Vornamen, Namen
und ladungsfähigen Anschriften der Vorstandsmit-
glieder der Stiftung mitzuteilen.
   (2) Die Registerbehörde kann im Eintragungs- oder
Löschungsverfahren zur Vermeidung unrichtiger Ent-
scheidungen die Behörden anhören, die nach Landes-

recht für die Anerkennung der Stiftung oder für die

Aufsicht über die Stiftung zuständig sind.

  (3) Die Registerbehörde teilt der für die Anerken-
nung der Stiftung zuständigen Landesbehörde mit,
wenn eine Stiftung ins Stiftungsregister eingetragen
wurde und wenn das Erlöschen oder die Beendigung
der Stiftung in das Stiftungsregister eingetragen wurde.

                         § 11
                  Entscheidungen
              im Eintragungsverfahren
   (1) Die Registerbehörde gibt der Anmeldung durch
die Eintragung in das Stiftungsregister statt. Die Ein-
tragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.
Die Eintragung ist der Stiftung mitzuteilen.
   (2) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Stif-
tungsregister unvollständig oder steht der Eintragung
ein anderes durch die Stiftung behebbares Hindernis
entgegen, hat die Registerbehörde der Stiftung eine
angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses
zu setzen.
   (3) Die Entscheidung der Registerbehörde, durch
die eine Eintragung abgelehnt wird, ergeht schriftlich.
  (4) Die mit der Anmeldung eingereichten Doku-
mente werden von der Registerbehörde aufbewahrt.

   (5) Absatz 1 Satz 2 und 3 ist auch für Eintragungen
von Amts wegen anzuwenden. Dokumente, auf denen
die Eintragungen nach Satz 1 beruhen, sind von der
Registerbehörde aufzubewahren.

                         § 12

       Löschung unzulässiger Eintragungen
   (1) Ist eine Eintragung im Stiftungsregister wegen
des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung un-

zulässig, hat die Registerbehörde die Eintragung auf

Antrag der Stiftung zu löschen.

   (2) Die Entscheidung der Registerbehörde, durch

die ein Antrag auf Löschung abgelehnt wird, ergeht

schriftlich.
   (3) Eintragungen nach Absatz 1 kann die Register-
behörde auch von Amts wegen löschen. Wenn die Re-
gisterbehörde beabsichtigt, eine Eintragung von Amts
wegen zu löschen, hat sie die betroffene Stiftung von
der beabsichtigten Löschung zu unterrichten und der
Stiftung zugleich eine angemessene Frist zur Erhebung
eines Einspruchs gegen die Löschung zu setzen.
Erhebt die Stiftung fristgerecht Einspruch gegen die
Löschung, darf die Eintragung nur gelöscht werden,
wenn durch eine schriftliche Entscheidung der Regis-

terbehörde der Einspruch der Stiftung zurückgewiesen

und die Löschung verfügt wurde und diese Entschei-

dung unanfechtbar geworden ist.

  (4) Die Löschung geschieht durch Eintragung eines
Vermerks im Register. Der Stiftung ist die Löschung
mitzuteilen.
BGBl. 2021, Seite 2956 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2956
                          § 13
             Aussetzung des Verfahrens
   Die Registerbehörde kann ein Verfahren über eine
Eintragung oder eine Löschung im Stiftungsregister
aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn
die Entscheidung ganz oder zum Teil von einer Ent-
scheidung der für die Stiftung zuständigen Behörde
abhängt, die den Gegenstand eines anderen an-
hängigen Verfahrens bildet.

                          § 14

                      Zwangsgeld
   (1) Die Registerbehörde kann die Mitglieder des
Vorstands, die Pflichten zur Anmeldung oder zur Ein-
reichung von Dokumenten zum Stiftungsregister nach
§ 82b Absatz 2, den §§ 84d, 85b, 86i oder 87d Absatz 1
und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht oder nur
ungenügend erfüllen, durch Zwangsgeld zur Erfüllung
ihrer Pflichten anhalten. In gleicher Weise können die
Liquidatoren zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 87d
Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ange-
halten werden.
   (2) Vor der Festsetzung eines Zwangsgelds hat die
Registerbehörde den Mitgliedern des Vorstands oder
den Liquidatoren schriftlich unter Androhung des
Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer angemesse-
nen Frist ihre Pflichten zu erfüllen. Werden die Pflichten
innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, so setzt die Regis-
terbehörde das angedrohte Zwangsgeld fest.
   (3) Die Androhung oder Festsetzung eines weiteren
Zwangsgelds zur Durchsetzung derselben Pflichten ist
erst dann zulässig, wenn das festgesetzte Zwangsgeld
erfolglos war.
   (4) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
eintausend Euro nicht übersteigen.
   (5) Für die Androhung und die Festsetzung des

Zwangsgeldes gilt im Übrigen das Verwaltungsvoll-
streckungsgesetz entsprechend.

                      Abschnitt 2
               Einsicht in das Register

                          § 15
           Einsichtnahme in das Register
   Die Einsichtnahme in das Stiftungsregister ist jeder-
mann gestattet. Dasselbe gilt für die Einsicht in die
zum Stiftungsregister eingereichten Dokumente, falls

der Zugang zu den Dokumenten nicht aufgrund eines

berechtigten Interesses der Stiftung oder Dritter be-
schränkt oder ausgeschlossen wurde. Von den Ein-

tragungen und den eingereichten Dokumenten kann,
soweit sie zugänglich sind, ein Ausdruck verlangt
werden; auf Verlangen ist ein amtlicher Ausdruck zu
erstellen.

                          § 16
               Automatisierter Abruf
            von Daten aus dem Register
   Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,
das die Übermittlung von Daten aus dem Stiftungs-
register durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn
sichergestellt ist, dass

1. beim Abruf der Daten die zulässige Einsichtnahme
   nach § 15 nicht überschritten wird und
2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage von
   Protokollierungen überprüft werden kann.

                        § 17
                   Anwendung
          der Verordnung (EU) 2016/679

   (1) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden durch Einsicht in
das Stiftungsregister nach den §§ 15 und 16 gewährt.
Die Registerbehörde ist nicht verpflichtet, Personen,
deren personenbezogene Daten im Stiftungsregister
oder in den Registerakten gespeichert sind, über die
Offenlegung dieser Daten gegenüber Dritten Auskunft
zu erteilen.
   (2) Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der
Verordnung (EU) 2016/679 kann für personenbezogene
Daten, die im Stiftungsregister oder in den Register-
akten gespeichert sind, nur unter den Voraussetzun-
gen und in dem Verfahren ausgeübt werden, die für
eine Löschung oder Berichtigung nach diesem Gesetz
sowie der Verordnung, die aufgrund des § 19 erlassen
wurde, geregelt sind.
  (3) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 ist auf personenbezogene
Daten, die im Stiftungsregister und in den Register-
akten gespeichert sind, nicht anzuwenden.

                    Abschnitt 3
            Verwaltungsrechtsweg,
            Ausschluss des Wider-
       spruchsverfahrens, Verordnungs-
    ermächtigung und Übergangsregelungen

                        § 18
            Verwaltungsrechtsweg
   und Ausschluss des Widerspruchsverfahrens
  (1) Für Streitigkeiten in Angelegenheiten des Stif-
tungsregisters ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

   (2) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde

findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.

                        § 19

            Verordnungsermächtigung
   Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz kann durch Rechtsverordnung nähere
Bestimmungen zur Einrichtung, insbesondere der
technischen Ausgestaltung, und zur Führung des
Stiftungsregisters, zu den Anmeldungen zum Stif-
tungsregister und zur Auskunft aus dem Stiftungs-
register regeln, insbesondere über
1. das Verfahren bei Anmeldungen und Eintragungen
   sowie der Berichtigung und Löschung von Ein-
   tragungen,
BGBl. 2021, Seite 2957 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2957
2. die Führung der Registerakten,
3. die Einzelheiten der Datenspeicherung und Daten-
   sicherheit,
4. das Verfahren zur Einsichtnahme in das Register
   und in die Registerakten, einschließlich Regelungen
   zur Beschränkung oder zum Ausschluss der Ein-
   sicht in die zum Stiftungsregister eingereichten
   Dokumente,
5. die Einzelheiten des Verfahrens zum automatisierten
   Abrufs von Registerdaten und
6. die Anforderungen für die Anmeldung von Stiftun-
   gen, die vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurden,
   und die die Voraussetzungen nach § 4 Satz 1 Num-
   mer 1 oder Nummer 2 nicht erfüllen können.

                         § 20
               Übergangsregelungen
  (1) Bestehende Stiftungen, die vor dem 1. Januar
2026 entstanden sind, müssen spätestens bis zum
31. Dezember 2026 zur Eintragung in das Stiftungs-
register entsprechend § 82b Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs angemeldet werden. Dies gilt nicht für
bestehende Stiftungen, die bis zum 1. Januar 2026
aufgelöst oder aufgehoben wurden.
   (2) Stiftungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen Sat-
zungsänderungen, die vor dem 1. Januar 2026 wirk-
sam geworden sind, nicht nach § 85b zum Stiftungs-
register anmelden. Solche Satzungsänderungen sind in
der Anmeldung der Stiftung entsprechend § 82b Ab-
satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugeben und
der Anmeldung ist ergänzend zu den Unterlagen nach
§ 82b Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ein vollständiger Wortlaut der geänderten Satzung
beizufügen.
   (3) Die für die Anerkennung von Stiftungen nach
Landesrecht zuständigen Behörden haben der Regis-

terbehörde unverzüglich nach dem 31. Dezember 2026
eine Liste der bestehenden rechtsfähigen Stiftungen
des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Zuständig-
keitsbereich der Behörde haben und vor dem 1. Januar
2026 errichtet wurden und nicht unter Absatz 1 Satz 2
fallen, zu übermitteln. Die Liste muss zu jeder Stiftung
folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und den Sitz der Stiftung und
2. die ladungsfähige Anschrift der Stiftung.
Auf Verlangen der Registerbehörde hat die Behörde
nach Satz 1 auch die ihr bekannten Vornamen, Namen
und ladungsfähigen Anschriften der Vorstandsmit-
glieder der Stiftung zu übermitteln.

                       Artikel 5
                   Änderung der
                 Insolvenzordnung
   Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „oder Vereins-
   register“ durch ein Komma und die Wörter „Vereins-
   oder Stiftungsregister“ ersetzt und werden nach
   dem Wort „Registergericht“ die Wörter „oder im Fall

  des Stiftungsregisters der Registerbehörde“ einge-
  fügt.
2. § 31 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „und Ver-
     einsregister“ durch ein Komma und die Wörter
     „Vereins- und Stiftungsregister“ ersetzt.
  b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
     „oder Vereinsregister“ durch ein Komma und die
     Wörter „Vereins- oder Stiftungsregister“ ersetzt
     und werden nach dem Wort „Registergericht“
     die Wörter „oder im Fall des Stiftungsregisters
     der Registerbehörde“ eingefügt.

                       Artikel 6
                Änderung des
       Gesetzes über das Verfahren in
    Familiensachen und in den Angelegen-
    heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   Dem § 356 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
   „(3) Ist in einer Verfügung von Todes wegen ein
Stiftungsgeschäft enthalten, hat das Nachlassgericht
der zuständigen Behörde des Landes den sie be-
treffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen zur
Anerkennung der Stiftung bekannt zu geben, es sei
denn, dem Nachlassgericht ist bekannt, dass die An-
erkennung der Stiftung schon von einem Erben oder
Testamentsvollstrecker beantragt wurde.“

                       Artikel 7
                 Änderung des

      Gerichts- und Notarkostengesetzes

   Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 24 Ab-
satz 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie
   folgt gefasst:
  „§ 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfah-
        ren und bestimmte Vereinssachen“.
2. § 67 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „Vereins-
     und Stiftungssachen“ durch das Wort „Vereins-
     sachen“ ersetzt.
  b) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „und
     Stiftungen“ gestrichen.
3. In § 106 Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein
   Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Ver-
   einsregister“ die Wörter „und zum Stiftungsregister“
   eingefügt.
4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
   ändert:
  a) In der Gliederung werden in der Angabe zu
     Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 5 die Wörter
     „Vereins- und Stiftungssachen“ durch das Wort
     „Vereinssachen“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2958 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2958
  b) In Vorbemerkung 1.3 Absatz 1 Nummer 3 werden
     die Wörter „Vereins- und Stiftungssachen“ durch
     das Wort „Vereinssachen“ ersetzt.
  c) In der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 3
     Abschnitt 5 werden die Wörter „Vereins- und
     Stiftungssachen“ durch das Wort „Vereins-
     sachen“ ersetzt.

  d) In Vorbemerkung 1.3.5 Satz 1 Nummer 4 wer-
     den in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter
     „Vereins- und Stiftungssachen“ durch das Wort
     „Vereinssachen“ ersetzt.
                       Artikel 8

                 Änderung des
              Erbschaftsteuer- und
            Schenkungsteuergesetzes
  In § 7 Absatz 1 Nummer 9 Satzteil vor Satz 2 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997
(BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „Aufhebung einer Stiftung“
durch die Wörter „Auflösung, Aufhebung, Zulegung
oder Zusammenlegung von Stiftungen“ ersetzt.

                       Artikel 9
                  Änderung des
            Infektionsschutzgesetzes
  § 36 Absatz 12 des Infektionsschutzgesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(12) Eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des
Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt
spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststel-
lung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1
Satz 2 außer Kraft. Bis zu ihrem Außerkrafttreten kann
eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absat-
zes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung auch nach
Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler
Tragweite geändert werden.“

                     Artikel 10
        Einschränkung von Grundrechten
   Durch Artikel 9 werden die Grundrechte der körper-
lichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Ab-
satz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit
(Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Un-
verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.

                     Artikel 11
                   Inkrafttreten

  (1) Am 1. Januar 2026 treten in Kraft:
1. Artikel 3,
2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungs-
   registergesetzes und
3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3.
   (2) Die Artikel 1, 2, 6, 7 Nummer 1, 2 und 4 sowie
Artikel 8 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
  (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
                                Berlin, den 16. Juli 2021
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                        Die Bundesministerin
                                der Justiz und für Verbraucherschutz
                                        Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2947. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 303db354514ee3f3….