Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2947
BGBl. 2021 I S. 2947 · 59.388 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts
und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Vom 16. Juli 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2133) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 1
Abschnitt 1 Titel 2 Untertitel 2 wie folgt gefasst:
„Untertitel 2
Rechtsfähige Stiftungen“.
2. Buch 1 Abschnitt 1 Titel 2 Untertitel 2 wird wie folgt
gefasst:
„Untertitel 2
Rechtsfähige Stiftungen
§ 80
Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung
(1) Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur
dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom
Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mit-
gliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in
der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann
aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden,
innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfül-
lung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchs-
stiftung).
(2) Zur Entstehung der Stiftung sind das Stif-
tungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung
durch die zuständige Behörde des Landes erforder-
lich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird
die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters an-
erkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters
als schon vor dessen Tod entstanden.
§ 81
Stiftungsgeschäft
(1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter
1. der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens
Bestimmungen enthalten muss über
a) den Zweck der Stiftung,
b) den Namen der Stiftung,
c) den Sitz der Stiftung und
d) die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie
2. zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stif-
tungszwecks ein Vermögen widmen (gewidmetes
Vermögen), das der Stiftung zu deren eigener
Verfügung zu überlassen ist.
(2) Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss
zusätzlich enthalten:
1. die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung er-
richtet wird, und
2. Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungs-
vermögens, die die nachhaltige Erfüllung des
Stiftungszwecks und den vollständigen Ver-
brauch des Stiftungsvermögens innerhalb der
Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, ge-
sichert erscheinen lassen.
(3) Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen
Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrück-
lich eine strengere Form als die schriftliche Form
vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung
von Todes wegen enthalten sein.
(4) Wenn der Stifter verstorben ist und er im Stif-
tungsgeschäft zwar den Zweck der Stiftung festge-
legt und ein Vermögen gewidmet hat, das Stiftungs-
geschäft im Übrigen jedoch nicht den gesetzlichen
Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2
genügt, hat die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder
um fehlende Satzungsbestimmungen zu ergänzen.
Bei der Ergänzung des Stiftungsgeschäfts soll die
Behörde den wirklichen, hilfsweise den mutmaß-
lichen Willen des Stifters beachten. Wurde im Stif-
tungsgeschäft kein Sitz der Stiftung bestimmt, ist im
Zweifel anzunehmen, dass der Sitz am letzten
Wohnsitz des Stifters im Inland sein soll.
§ 81a
Widerruf des Stiftungsgeschäfts
Bis zur Anerkennung der Stiftung ist der Stifter
zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist
die Anerkennung bei der zuständigen Behörde des
Landes beantragt, so ist der Widerruf dieser gegen-
über zu erklären. Der Erbe des Stifters ist zum
Widerruf des Stiftungsgeschäfts nicht berechtigt,
wenn der Stifter den Antrag auf Anerkennung der
Stiftung bei der zuständigen Behörde des Landes
gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung
des Stiftungsgeschäfts den Notar mit der Antrag-
stellung betraut hat.
§ 82
Anerkennung der Stiftung
Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stif-
tungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1
bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Er-

füllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es
sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl ge-
fährden. Bei einer Verbrauchsstiftung erscheint die
dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert,
wenn die in der Satzung für die Stiftung bestimmte
Zeit mindestens zehn Jahre umfasst.
§ 82a
Übertragung und Übergang
des gewidmeten Vermögens
Ist die Stiftung anerkannt, so ist der Stifter ver-
pflichtet, das gewidmete Vermögen auf die Stiftung
zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung eine
Abtretung genügt, gehen mit der Anerkennung
auf die Stiftung über, sofern sich nicht aus dem
Stiftungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters er-
gibt.
§ 83
Stiftungsverfassung und Stifterwille
(1) Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie
nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch
das Stiftungsgeschäft und insbesondere die Satzung
bestimmt.
(2) Die Stiftungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit
für die Stiftung und die zuständigen Behörden
haben bei der Aufsicht über die Stiftung den bei
der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekom-
menen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen
des Stifters zu beachten.
§ 83a
Verwaltungssitz der Stiftung
Die Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen.
§ 83b
Stiftungsvermögen
(1) Bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit
errichtet wurde, besteht das Stiftungsvermögen
aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen
Vermögen. Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das
Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus
sonstigem Vermögen.
(2) Zum Grundstockvermögen gehören
1. das gewidmete Vermögen,
2. das der Stiftung zugewendete Vermögen, das
vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil
des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung),
und
3. das Vermögen, das von der Stiftung zu Grund-
stockvermögen bestimmt wurde.
(3) Der Stifter kann auch bei einer Stiftung, die
auf unbestimmte Zeit errichtet wird, im Stiftungs-
geschäft abweichend von Absatz 2 Nummer 1 einen
Teil des gewidmeten Vermögens zu sonstigem Ver-
mögen bestimmen.
(4) Das Stiftungsvermögen ist getrennt von
fremdem Vermögen zu verwalten. Mit dem Stif-
tungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt
werden.
§ 83c
Verwaltung des Grundstockvermögens
(1) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert
zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den
Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen.
Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstock-
vermögens können für die Erfüllung des Stiftungs-
zwecks verwendet werden, soweit dies durch die
Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Er-
haltung des Grundstockvermögens gewährleistet
ist.
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden,
dass die Stiftung einen Teil des Grundstockvermö-
gens verbrauchen darf. In einer solchen Satzungs-
bestimmung muss die Stiftung verpflichtet werden,
das Grundstockvermögen in absehbarer Zeit wieder
um den verbrauchten Teil aufzustocken.
(3) Durch Landesrecht kann vorgesehen werden,
dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden
auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil
des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte
Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 zulassen können,
wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Er-
füllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt
wird.
§ 84
Stiftungsorgane
(1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der
Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich
und außergerichtlich; er hat die Stellung eines ge-
setzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus
mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die
Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine
Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzu-
geben, so genügt die Abgabe gegenüber einem
Mitglied des Vorstands.
(3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang
der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung
gegen Dritte beschränkt werden.
(4) In der Satzung können neben dem Vorstand
weitere Organe vorgesehen werden. In der Satzung
sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmun-
gen über die Bildung, die Aufgaben und die Be-
fugnisse enthalten sein.
(5) Die §§ 30, 31 und 42 Absatz 2 sind entspre-
chend anzuwenden.
§ 84a
Rechte und Pflichten der Organmitglieder
(1) Auf die Tätigkeit eines Organmitglieds für die
Stiftung sind die §§ 664 bis 670 entsprechend an-
zuwenden. Organmitglieder sind unentgeltlich tätig.
Durch die Satzung kann von den Sätzen 1 und 2
abgewichen werden, insbesondere auch die Haf-
tung für Pflichtverletzungen von Organmitgliedern
beschränkt werden.

(2) Das Mitglied eines Organs hat bei der Füh-
rung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Eine
Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied
des Organs bei der Geschäftsführung unter Be-
achtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen
Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf
der Grundlage angemessener Informationen zum
Wohle der Stiftung zu handeln.
(3) § 31a ist entsprechend anzuwenden. Durch
die Satzung kann die Anwendbarkeit des § 31a be-
schränkt oder ausgeschlossen werden.
§ 84b
Beschlussfassung der Organe
Besteht ein Organ aus mehreren Mitgliedern,
erfolgt die Beschlussfassung entsprechend § 32,
wenn in der Satzung nichts Abweichendes geregelt
ist. Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt,
wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder
Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und
der Stiftung betrifft.
§ 84c
Notmaßnahmen
bei fehlenden Organmitgliedern
(1) Wenn der Vorstand oder ein anderes Organ
der Stiftung seine Aufgaben nicht wahrnehmen
kann, weil Mitglieder des Organs fehlen, hat die
nach Landesrecht zuständige Behörde in dringen-
den Fällen auf Antrag eines Beteiligten oder von
Amts wegen notwendige Maßnahmen zu treffen,
um die Handlungsfähigkeit des Organs zu gewähr-
leisten. Die Behörde ist insbesondere befugt,
Organmitglieder befristet zu bestellen oder von der
satzungsmäßig vorgesehenen Zahl von Organ-
mitgliedern befristet abzuweichen, insbesondere
indem die Behörde einzelne Organmitglieder mit
Befugnissen ausstattet, die ihnen nach der Satzung
nur gemeinsam mit anderen Organmitgliedern zu-
stehen.
(2) Die Behörde kann einem von ihr bestellten
Organmitglied bei oder nach der Bestellung eine
angemessene Vergütung auf Kosten der Stiftung
bewilligen, wenn das Vermögen der Stiftung sowie
der Umfang und die Bedeutung der zu erledigenden
Aufgabe dies rechtfertigen. Die Behörde kann die
Bewilligung der Vergütung mit Wirkung für die Zu-
kunft ändern oder aufheben.
§ 85
Voraussetzungen
für Satzungsänderungen
(1) Durch Satzungsänderung kann der Stiftung
ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der
Stiftung kann erheblich beschränkt werden, wenn
1. der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und
nachhaltig erfüllt werden kann oder
2. der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 liegen
insbesondere vor, wenn eine Stiftung keine aus-
reichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des
Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer
Zeit auch nicht erwerben kann. Der Stiftungszweck
kann nach Satz 1 nur geändert werden, wenn ge-
sichert erscheint, dass die Stiftung den beabsich-
tigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck
dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Liegen die
Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 3
vor, kann eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stif-
tung auch abweichend von § 83c durch Satzungs-
änderung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet
werden, indem die Satzung um Bestimmungen nach
§ 81 Absatz 2 ergänzt wird.
(2) Durch Satzungsänderung kann der Stiftungs-
zweck in anderer Weise als nach Absatz 1 Satz 1
oder es können andere prägende Bestimmungen
der Stiftungsverfassung geändert werden, wenn
sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung
wesentlich verändert haben und eine solche Ände-
rung erforderlich ist, um die Stiftung an die ver-
änderten Verhältnisse anzupassen. Als prägend für
eine Stiftung sind regelmäßig die Bestimmungen
über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der
Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grund-
stockvermögens anzusehen.
(3) Durch Satzungsänderung können Bestim-
mungen der Satzung, die nicht unter Absatz 1 oder
Absatz 2 Satz 1 fallen, geändert werden, wenn dies
der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.
(4) Im Stiftungsgeschäft kann der Stifter Sat-
zungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 3 aus-
schließen oder beschränken. Satzungsänderungen
durch Organe der Stiftung kann der Stifter im
Stiftungsgeschäft auch abweichend von den Ab-
sätzen 1 bis 3 zulassen. Satzungsbestimmungen
nach Satz 2 sind nur wirksam, wenn der Stifter
Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung
hinreichend bestimmt festlegt.
§ 85a
Verfahren bei Satzungsänderungen
(1) Die Satzung kann durch den Vorstand oder
ein anderes durch die Satzung dazu bestimmtes
Stiftungsorgan geändert werden. Die Satzungs-
änderung bedarf der Genehmigung der nach Lan-
desrecht zuständigen Behörde.
(2) Die Behörde kann die Satzung nach § 85
ändern, wenn die Satzungsänderung notwendig ist
und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht recht-
zeitig beschließt.
(3) Wenn durch die Satzungsänderung der Sitz
der Stiftung in den Zuständigkeitsbereich einer an-
deren Behörde verlegt werden soll, bedarf die nach
Absatz 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung der
Satzungsänderung der Zustimmung der Behörde,
in deren Zuständigkeitsbereich der neue Sitz be-
gründet werden soll.
§ 86
Voraussetzungen für die Zulegung
Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als
Ganzes kann die übertragende Stiftung einer über-
nehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn

1. sich die Verhältnisse nach Errichtung der über-
tragenden Stiftung wesentlich verändert haben
und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2
bis 4 nicht ausreicht, um die übertragende Stif-
tung an die veränderten Verhältnisse anzupas-
sen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung
die Voraussetzungen für eine Auflösung nach
§ 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen,
2. der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesent-
lichen mit einem Zweck der übernehmenden
Stiftung übereinstimmt,
3. gesichert erscheint, dass die übernehmende
Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung
im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und
nachhaltig erfüllen kann, und
4. die Rechte von Personen gewahrt werden, für die
in der Satzung der übertragenden Stiftung An-
sprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.
§ 86a
Voraussetzungen
für die Zusammenlegung
Mindestens zwei übertragende Stiftungen können
durch Errichtung einer neuen Stiftung und Über-
tragung ihres jeweiligen Stiftungsvermögens als
Ganzes auf die neue übernehmende Stiftung zu-
sammengelegt werden, wenn
1. sich die Verhältnisse nach Errichtung der über-
tragenden Stiftungen wesentlich verändert haben
und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2
bis 4 nicht ausreicht, um die übertragenden Stif-
tungen an die veränderten Verhältnisse anzupas-
sen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung
die Voraussetzungen für eine Auflösung nach
§ 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen,
2. gesichert erscheint, dass die neue überneh-
mende Stiftung die Zwecke der übertragenden
Stiftungen im Wesentlichen in gleicher Weise
dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und
3. die Rechte von Personen gewahrt werden, für die
in den Satzungen der übertragenden Stiftungen
Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet
sind.
§ 86b
Verfahren der
Zulegung und der Zusammenlegung
(1) Stiftungen können durch Vertrag zugelegt
oder zusammengelegt werden. Der Zulegungs-
vertrag oder der Zusammenlegungsvertrag bedarf
der Genehmigung durch die für die übernehmende
Stiftung nach Landesrecht zuständige Behörde.
(2) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 2 kann Stif-
tungen zulegen oder zusammenlegen, wenn die
Stiftungen die Zulegung oder Zusammenlegung
nicht vereinbaren können. Die übernehmende
Stiftung muss einer Zulegung durch die Behörde zu-
stimmen.
(3) Ist nach Landesrecht für eine übertragende
Stiftung eine andere Behörde zuständig als die
Behörde nach Absatz 1 Satz 2, bedürfen die Geneh-
migung eines Zulegungsvertrags oder eines Zusam-
menlegungsvertrags und die behördliche Zulegung
oder Zusammenlegung der Zustimmung der für die
übertragenden Stiftungen nach dem jeweiligen
Landesrecht zuständigen Behörden.
§ 86c
Zulegungsvertrag
und Zusammenlegungsvertrag
(1) Ein Zulegungsvertrag muss mindestens ent-
halten:
1. die Angabe des jeweiligen Namens und des je-
weiligen Sitzes der beteiligten Stiftungen und
2. die Vereinbarung, dass das Stiftungsvermögen
der übertragenden Stiftung als Ganzes auf die
übernehmende Stiftung übertragen werden soll
und mit der Vermögensübertragung das Grund-
stockvermögen der übertragenden Stiftung Teil
des Grundstockvermögens der übernehmenden
Stiftung wird.
Wenn durch die Satzung der übertragenden Stiftung
für Personen Ansprüche auf Stiftungsleistungen be-
gründet sind, muss der Zulegungsvertrag Angaben
zu den Auswirkungen der Zulegung auf diese An-
sprüche und zu den Maßnahmen enthalten, die
vorgesehen sind, um die Rechte dieser Personen
zu wahren.
(2) Ein Zusammenlegungsvertrag muss mindes-
tens die Angaben nach Absatz 1 enthalten sowie
das Stiftungsgeschäft zur Errichtung der neuen
übernehmenden Stiftung.
(3) Der Zulegungsvertrag oder der Zusammen-
legungsvertrag ist Personen nach Absatz 1 Satz 2
spätestens einen Monat vor der Beantragung der
Genehmigung nach § 86b Absatz 1 Satz 2 von
derjenigen Stiftung zuzuleiten, in deren Satzung
die Ansprüche begründet sind.
§ 86d
Form des
Zulegungsvertrags
und des Zusammenlegungsvertrags
Zulegungsverträge und Zusammenlegungsver-
träge bedürfen nur der schriftlichen Form, insbeson-
dere § 311b Absatz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.
§ 86e
Behördliche
Zulegungsentscheidung
und Zusammenlegungsentscheidung
(1) Auf den Inhalt der Entscheidungen über die
Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen
durch die nach Landesrecht zuständige Behörde
ist § 86c Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Behörde hat Personen nach § 86c Ab-
satz 1 Satz 2 mindestens einen Monat vor der Ent-
scheidung über die Zulegung oder Zusammen-
legung anzuhören und auf die möglichen Folgen
der Zulegung oder Zusammenlegung für deren
Ansprüche gegen eine übertragende Stiftung hin-
zuweisen.

§ 86f
Wirkungen der
Zulegung und der Zusammenlegung
(1) Mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung
des Zulegungsvertrags oder der Unanfechtbarkeit
der Entscheidung über die Zulegung durch die
nach Landesrecht zuständige Behörde geht das
Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung auf
die übernehmende Stiftung über und erlischt die
übertragende Stiftung.
(2) Mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung
des Zusammenlegungsvertrags oder der Un-
anfechtbarkeit der Entscheidung über die Zusam-
menlegung durch die Behörde entsteht die neue
Stiftung, geht das Stiftungsvermögen der über-
tragenden Stiftungen auf die neue übernehmende
Stiftung über und erlöschen die übertragenden
Stiftungen.
(3) Mängel des Zulegungsvertrags oder des Zu-
sammenlegungsvertrags lassen die Wirkungen der
behördlichen Genehmigung unberührt.
§ 86g
Bekanntmachung der
Zulegung und der Zusammenlegung
Die übernehmende Stiftung hat die Zulegung
oder die Zusammenlegung innerhalb eines Monats
nach dem Zeitpunkt, zu dem die Wirkungen der Zu-
legung oder Zusammenlegung nach § 86f Absatz 1
oder Absatz 2 eingetreten sind, durch Veröffent-
lichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. In
der Bekanntmachung sind die Gläubiger der an der
Zulegung oder Zusammenlegung beteiligten Stif-
tungen auf ihr Recht nach § 86h hinzuweisen. Die
Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten
Tages nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger
als bewirkt.
§ 86h
Gläubigerschutz
Die übernehmende Stiftung hat einem Gläubiger
nach § 86g Satz 2 für einen Anspruch, der vor dem
Zeitpunkt entstanden ist, zu dem die Wirkungen der
Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86f Ab-
satz 1 oder Absatz 2 eingetreten sind, und dessen
Erfüllung noch nicht verlangt werden kann, Sicher-
heit zu leisten, wenn der Gläubiger
1. den Anspruch nach Grund und Höhe binnen
sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Zu-
legung oder Zusammenlegung bekanntgemacht
wurde, bei der Stiftung schriftlich anmeldet und
2. mit der Anmeldung glaubhaft macht, dass die
Erfüllung des Anspruchs aufgrund der Zulegung
oder Zusammenlegung gefährdet ist.
§ 87
Auflösung der
Stiftung durch die Stiftungsorgane
(1) Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn
die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr
dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Voraus-
setzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor,
wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so
umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck
wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. In
der Satzung kann geregelt werden, dass ein ande-
res Organ über die Auflösung entscheidet.
(2) Eine Verbrauchsstiftung ist aufzulösen, wenn
die Zeit, für die sie errichtet wurde, abgelaufen ist.
(3) Die Auflösung einer Stiftung bedarf der Ge-
nehmigung der nach Landesrecht zuständigen
Behörde.
§ 87a
Aufhebung der Stiftung
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
soll eine Stiftung aufheben, wenn die Voraussetzun-
gen des § 87 Absatz 1 Satz 1 vorliegen und ein
Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das
zuständige Organ über die Auflösung nicht recht-
zeitig entscheidet.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
hat die Stiftung aufzuheben, wenn
1. die Voraussetzungen des § 87 Absatz 2 vorliegen
und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist,
weil das zuständige Organ über die Auflösung
nicht unverzüglich entscheidet,
2. die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet und die
Gefährdung des Gemeinwohls nicht auf andere
Weise beseitigt werden kann oder
3. der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland be-
gründet wurde und die Behörde die Verlegung
des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb
angemessener Zeit erreichen kann.
§ 87b
Auflösung der Stiftung bei Insolvenz
Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens und mit der Rechtskraft des Be-
schlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist,
aufgelöst.
§ 87c
Vermögensanfall und Liquidation
(1) Mit der Auflösung oder Aufhebung der Stif-
tung fällt das Stiftungsvermögen an die in der
Satzung bestimmten Anfallberechtigten. Durch die
Satzung kann vorgesehen werden, dass die Anfall-
berechtigten durch ein Stiftungsorgan bestimmt
werden. Fehlt es an der Bestimmung der Anfall-
berechtigten durch oder aufgrund der Satzung, fällt
das Stiftungsvermögen an den Fiskus des Landes,
in dem die Stiftung ihren Sitz hatte. Durch landes-
rechtliche Vorschriften kann als Anfallberechtigte an
Stelle des Fiskus eine andere juristische Person des
öffentlichen Rechts bestimmt werden.
(2) Auf den Anfall des Stiftungsvermögens beim
Fiskus des Landes oder des Bundes oder bei einer
anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts
nach Absatz 1 Satz 4 ist § 46 entsprechend anzu-
wenden. Fällt das Stiftungsvermögen bei anderen
Anfallberechtigten an, sind die §§ 47 bis 53 ent-
sprechend anzuwenden.

§ 88
Kirchliche Stiftungen
Die Vorschriften der Landesgesetze über die
kirchlichen Stiftungen bleiben unberührt, insbeson-
dere die Vorschriften zur Beteiligung, Zuständigkeit
und Anfallsberechtigung der Kirchen. Dasselbe
gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den
Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichge-
stellt sind.“
3. In § 2101 Absatz 2 wird die Angabe „§ 84“ durch die
Wörter „§ 80 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I
S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2133) ge-
ändert worden ist, wird der folgende § 59 angefügt:
„§ 59
Allgemeine Überleitungsvorschrift
zum Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts
Auf die vor dem 1. Juli 2023 bestehenden Stiftungen
sind die §§ 82a bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
in der am 1. Juli 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
In § 87c Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs tritt bei diesen Stiftungen an die Stelle der
Satzung die Stiftungsverfassung.“
Artikel 3
Weitere Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 82a werden die folgenden §§ 82b bis 82d
eingefügt:
„§ 82b
Stiftungsregister
und Anmeldung der Stiftung
(1) Für die Stiftungen wird ein Stiftungsregister
geführt. Das Nähere regelt das Stiftungsregister-
gesetz.
(2) Nach der Anerkennung ist die Stiftung zur
Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. In
der Anmeldung sind die Vorstandsmitglieder, die
besonderen Vertreter, die Vertretungsmacht der
Vorstandsmitglieder und der besonderen Vertreter
sowie etwaige Beschränkungen der Vertretungs-
macht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 anzuge-
ben. Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Anerkennungsentscheidung der nach Lan-
desrecht zuständigen Behörde und die Satzung
und
2. die Dokumente über die Bestellung der Vor-
standsmitglieder und der vertretungsberechtig-
ten besonderen Vertreter.
§ 82c
Namenszusatz der Stiftung
Nach Eintragung in das Stiftungsregister hat die
Stiftung ihren Namen mit dem Zusatz „eingetragene
Stiftung“ zu führen. Anstelle des Namenszusatzes
kann dem Namen die Abkürzung „e. S.“ angefügt
werden. Die Verbrauchsstiftung hat mit der Eintra-
gung den Zusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“
oder die Abkürzung „e. VS.“ zu führen.
§ 82d
Vertrauensschutz
durch das Stiftungsregister
(1) Eine in das Stiftungsregister einzutragende
Tatsache kann die Stiftung einem Dritten im Ge-
schäftsverkehr nur entgegensetzen, wenn diese
Tatsache im Stiftungsregister eingetragen oder
dem Dritten bekannt ist.
(2) Wurde eine einzutragende Tatsache in das
Stiftungsregister eingetragen, so muss ein Dritter
im Geschäftsverkehr diese Tatsache gegenüber
der Stiftung gegen sich gelten lassen, es sei denn,
dass er die Tatsache weder kannte noch kennen
musste.“
2. Nach § 84c wird folgender § 84d eingefügt:
„§ 84d
Anmeldung von Änderungen
beim Vorstand oder bei besonderen Vertretern
Jede Änderung hinsichtlich des Vorstands sowie
der besonderen Vertreter, die zur Vertretung der
Stiftung berechtigt sind, ist vom Vorstand zur Ein-
tragung in das Stiftungsregister anzumelden. Der
Anmeldung sind die Dokumente beizufügen, aus
denen sich die Änderungen ergeben.“
3. Nach § 85a wird folgender § 85b eingefügt:
„§ 85b
Anmeldung von Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung ist vom Vorstand zur
Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden.
Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Entscheidung der zuständigen Stiftungs-
organe über die Satzungsänderung und die Ge-
nehmigung der zuständigen Behörde oder die
Entscheidung der zuständigen Behörde über die
Satzungsänderung und
2. ein vollständiger Wortlaut der geänderten Sat-
zung.“
4. Nach § 86h wird folgender § 86i eingefügt:
„§ 86i
Anmeldung von
Zulegung und Zusammenlegung
(1) Bei einer Zulegung ist das Erlöschen der
übertragenden Stiftung nach § 86f Absatz 1 vom
Vorstand der übernehmenden Stiftung zur Eintra-
gung ins Stiftungsregister anzumelden, wenn die
behördliche Genehmigung des Zulegungsvertrags

nach § 86b Absatz 1 oder die behördliche Ent-
scheidung über die Zulegung nach § 86b Absatz 2
unanfechtbar geworden ist. In der Anmeldung ist
anzugeben, wann die behördliche Genehmigung
oder die behördliche Entscheidung den beteiligten
Stiftungen und sonstigen Verfahrensbeteiligten be-
kanntgegeben wurde. Der Anmeldung ist der Zu-
legungsvertrag und die behördliche Genehmigung
oder die behördliche Entscheidung beizufügen.
(2) Bei einer Zusammenlegung sind die neue
übernehmende Stiftung und das Erlöschen der
übertragenden Stiftungen vom Vorstand der neuen
übernehmenden Stiftung gemeinsam zur Eintragung
ins Stiftungsregister anzumelden, wenn die behörd-
liche Genehmigung des Zusammenlegungsvertrags
nach § 86b Absatz 1 oder die behördliche Ent-
scheidung über die Zusammenlegung nach § 86b
Absatz 2 unanfechtbar geworden ist. Für die Anmel-
dung gelten Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 82b Ab-
satz 2 entsprechend. An die Stelle der Anerken-
nungsentscheidung und der Satzung nach § 82b
Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 tritt bei der Anmeldung
der neuen übernehmenden Stiftung der Zusam-
menlegungsvertrag und die behördliche Geneh-
migung nach § 86b Absatz 1 oder die behördliche
Zusammenlegungsentscheidung nach § 86b Ab-
satz 2.“
5. Nach § 87c wird folgender § 87d eingefügt:
„§ 87d
Anmeldung von
Auflösung, Aufhebung und Liquidation
(1) Die Auflösung der Stiftung nach § 87 oder die
Aufhebung der Stiftung nach § 87a und die Be-
endigung der Stiftung sind vom Vorstand zur Eintra-
gung ins Stiftungsregister anzumelden, wenn keine
Liquidation der Stiftung erforderlich ist.
(2) Ist nach der Auflösung oder Aufhebung der
Stiftung deren Liquidation erforderlich, haben die
Liquidatoren die Auflösung oder Aufhebung anzu-
melden. Mit der Auflösung oder Aufhebung sind
auch die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht
sowie Beschränkungen der Vertretungsmacht der
Liquidatoren nach § 87c Absatz 2 in Verbindung
mit § 48 Absatz 2 und § 84 Absatz 3 anzumelden,
wenn die Liquidation nicht durch den Vorstand er-
folgt.
(3) Der Anmeldung der Auflösung oder Auf-
hebung sind beizufügen:
1. die Auflösungsentscheidung des zuständigen
Stiftungsorgans und die behördliche Genehmi-
gung nach § 87 Absatz 3 oder die Aufhebungs-
entscheidung nach § 87a,
2. die Entscheidung nach § 87c Absatz 1 Satz 2,
wenn die Anfallberechtigten durch Stiftungs-
organe zu bestimmen sind,
3. die Dokumente über die Bestellung der Liquida-
toren, wenn andere Personen als die Vorstands-
mitglieder zu Liquidatoren bestellt wurden.
(4) Nach Abschluss der Liquidation haben die
Liquidatoren die Beendigung der Stiftung anzu-
melden.“
Artikel 4
Stiftungsregistergesetz
(StiftRG)
Abschnitt 1
Aufbau und Führung des Stiftungsregisters
Unterabschnitt 1
Führung und Aufbau des Registers
§1
Zuständige
Registerbehörde und Aufbau des Registers
(1) Das Bundesamt für Justiz führt als Register-
behörde das Stiftungsregister nach § 82b Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in das die rechts-
fähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts einzu-
tragen sind.
(2) Das Stiftungsregister wird elektronisch geführt.
Es besteht aus fortlaufend nummerierten Register-
blättern. Für jede Stiftung ist ein eigenes Registerblatt
anzulegen.
(3) Für jedes Registerblatt wird eine Registerakte
geführt, in der die zum Register eingereichten Doku-
mente im Original oder in Kopie aufbewahrt werden.
§2
Inhalt des Registers
Zu einer Stiftung sind im Stiftungsregister folgende
Angaben einzutragen:
1. der Name,
2. der Sitz,
3. das Datum der Anerkennung oder der Geneh-
migung der Stiftung oder der vergleichbaren be-
hördlichen Entscheidung bei Stiftungen die vor
dem 1. Januar 1900 errichtet wurden oder durch
eine Zusammenlegung entstanden sind,
4. bei Verbrauchsstiftungen auch die Zeit, für die die
Stiftung errichtet wurde,
5. der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und
der Wohnort der Mitglieder des Vorstands und
deren Vertretungsmacht,
6. die satzungsmäßigen Beschränkungen der Vertre-
tungsmacht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7. der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und
der Wohnort der besonderen Vertreter und deren
Vertretungsmacht,
8. die nach der Eintragung der Stiftung erfolgten
Satzungsänderungen durch die zuständigen Stif-
tungsorgane oder die nach Landesrecht zustän-
dige Behörde,
9. das Erlöschen der übertragenden Stiftung durch
Zulegung und Zusammenlegung,
10. die Auflösung der Stiftung nach § 87 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs,
11. die Aufhebung der Stiftung nach § 87a des Bürger-
lichen Gesetzbuchs,

12. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwal-
ters, wenn zusätzlich der Stiftung ein allgemeines
Verfügungsverbot auferlegt wird oder angeordnet
wird, dass Verfügungen der Stiftung nur mit Zu-
stimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam sind,
13. die Aufhebung von Maßnahmen nach Nummer 12,
14. die Auflösung der Stiftung nach § 87b des Bürger-
lichen Gesetzbuchs
a) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ein-
schließlich einer Anordnung der Eigenver-
waltung durch die Stiftung und einer Anord-
nung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter
Rechtsgeschäfte, oder
b) durch Beschluss, mit dem die Eröffnung des In-
solvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig
abgewiesen worden ist,
15. die Aufhebung
a) des Eröffnungsbeschlusses,
b) der Anordnung der Eigenverwaltung oder
c) der Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
bestimmter Rechtsgeschäfte,
16. die Einstellung des Insolvenzverfahrens,
17. die Aufhebung des Insolvenzverfahrens,
18. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenz-
plans und deren Aufhebung,
19. der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und
der Wohnort der Liquidatoren und deren Vertre-
tungsmacht sowie satzungsmäßige Beschränkun-
gen der Vertretungsmacht nach § 87c Absatz 2
Satz 2, § 48 Absatz 2 und § 84 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und
20. die Beendigung der Stiftung.
Unterabschnitt 2
Voraussetzungen
für Anmeldungen und Eintragungen
§3
Anforderungen an die Anmeldung
(1) Die Anmeldungen zum Stiftungsregister sind von
den Mitgliedern des Vorstands oder von den Liquida-
toren, die berechtigt sind, die Stiftung gegenüber der
Registerbehörde zu vertreten, unverzüglich vorzuneh-
men.
(2) Die Anmeldung ist öffentlich zu beglaubigen. Die
gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung er-
forderlich. Die Anmeldung und eine Vollmacht können
in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift bei
der Registerbehörde eingereicht werden. Anstelle der
Urschrift oder der beglaubigten Abschrift der Voll-
macht kann auch eine Bescheinigung des Notars nach
§ 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung vorgelegt
werden.
(3) Wurde die Anmeldung von einem Notar be-
glaubigt, gilt dieser als ermächtigt, die Anmeldung bei
der Registerbehörde einzureichen.
(4) Die mit den Anmeldungen nach § 82b Absatz 2,
den §§ 84d, 85b, 86i und 87d des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs einzureichenden Dokumente sind in Ab-
schrift beizufügen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der
Vollständigkeit oder Echtheit der Dokumente, kann
die Registerbehörde die Vorlage der Urschrift ver-
langen.
§4
Eintragung von Stiftungen
Eine nach § 82b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs angemeldete Stiftung ist in das Stiftungsregister
einzutragen, wenn
1. eine Anerkennungsentscheidung nach § 82 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassen wurde und
2. die Mitglieder des Vorstands sowie die nach der
Satzung zu bestellenden vertretungsberechtigten
besonderen Vertreter ordnungsgemäß bestellt wur-
den.
Bei einer durch Zusammenlegung errichteten Stiftung
tritt an die Stelle der Anerkennungsentscheidung nach
Satz 1 Nummer 1 die unanfechtbare Genehmigung des
Zusammenlegungsvertrags oder die unanfechtbare
behördliche Zusammenlegungsentscheidung.
§5
Eintragung von Änderungen
beim Vorstand oder bei besonderen Vertretern
Eine nach § 84d des Bürgerlichen Gesetzbuchs an-
gemeldete Änderung bei den Mitgliedern des Vor-
stands oder bei den besonderen Vertretern der Stiftung
sowie eine Änderung bei deren Vertretungsberech-
tigung für die Stiftung nach § 84 Absatz 3 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ist in das Stiftungsregister ein-
zutragen, wenn die zur Eintragung angemeldeten
Änderungen wirksam sind.
§6
Eintragung
von Satzungsänderungen
Eine nach § 85b des Bürgerlichen Gesetzbuchs an-
gemeldete Änderung der Satzung ist in das Stiftungs-
register einzutragen, wenn eine Satzungsänderung
durch die Stiftungsorgane von der zuständigen Be-
hörde genehmigt oder eine behördliche Entscheidung
zur Satzungsänderung erlassen wurde.
§7
Eintragungen bei
Zulegungen und Zusammenlegungen
(1) Bei der Zulegung ist das nach § 86i Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Erlöschen der
übertragenden Stiftung in das Stiftungsregister ein-
zutragen, wenn die behördliche Genehmigung des Zu-
legungsvertrags nach § 86b Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erteilt oder eine unanfechtbare behörd-
liche Zulegungsentscheidung nach § 86b Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassen wurde und
die Genehmigung oder die Zulegungsentscheidung
unanfechtbar ist.
(2) Bei der Zusammenlegung ist die nach § 86i
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete
neue übernehmende Stiftung in das Stiftungsregister
entsprechend § 4 und das Erlöschen der übertragen-

den Stiftungen entsprechend Absatz 1 in das Stif-
tungsregister einzutragen.
§8
Eintragung von
Auflösung, Aufhebung und Liquidation
(1) Die nach § 87d Absatz 1 oder 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs angemeldete Auflösung der Stiftung ist in
das Stiftungsregister einzutragen, wenn eine Auf-
lösungsentscheidung vorliegt und die behördliche
Genehmigung für die Auflösung nach § 87 Absatz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt wurde. Die
nach § 87d Absatz 1 oder 2 angemeldete Aufhebung
der Stiftung ist in das Stiftungsregister einzutragen,
wenn eine behördliche Aufhebungsentscheidung er-
lassen wurde.
(2) Ist eine Liquidation der Stiftung nicht erforder-
lich, wird mit der Auflösung oder Aufhebung auch die
Beendigung der Stiftung eingetragen.
(3) Ist die Liquidation der Stiftung erforderlich, sind
mit der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung die an-
gemeldeten Liquidatoren einzutragen. Die nach § 87d
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldeten
bestellten Liquidatoren sind in das Stiftungsregister
einzutragen, wenn diese ordnungsgemäß bestellt wur-
den. Mit den Liquidatoren ist auch deren Vertretungs-
macht sowie wirksame Beschränkungen ihrer Ver-
tretungsmacht nach § 87c Absatz 2 in Verbindung
mit § 48 Absatz 2 und § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs einzutragen.
(4) Eine nach § 87d Absatz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs angemeldete Änderung bei den Liquida-
toren oder deren Vertretungsmacht ist in das Stiftungs-
register einzutragen, wenn die zur Eintragung ange-
meldeten Änderungen wirksam sind.
(5) Die Beendigung der Stiftung ist in das Stiftungs-
register einzutragen, wenn sie nach § 87d Absatz 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs von den Liquidatoren an-
gemeldet wurde.
§9
Eintragungen
bei Insolvenz der Stiftung
Die Tatsachen nach § 2 Nummer 12 bis 18 sind von
Amts wegen durch die Registerbehörde in das Stif-
tungsregister einzutragen.
Unterabschnitt 3
Verfahren bei
Eintragungen und Löschungen
und Festsetzung von Zwangsgeld
§ 10
Beteiligung der für die Stiftung
zuständigen Behörden im Registerverfahren
(1) Die für die Anerkennung zuständige Behörde hat
der Registerbehörde die Errichtung einer Stiftung mit-
zuteilen und in der Mitteilung folgende Angaben zu
machen:
1. den Namen und den Sitz der Stiftung und
2. die ladungsfähige Anschrift der Stiftung.
Auf Verlangen der Registerbehörde hat die Behörde
nach Satz 1 auch die ihr bekannten Vornamen, Namen
und ladungsfähigen Anschriften der Vorstandsmit-
glieder der Stiftung mitzuteilen.
(2) Die Registerbehörde kann im Eintragungs- oder
Löschungsverfahren zur Vermeidung unrichtiger Ent-
scheidungen die Behörden anhören, die nach Landes-
recht für die Anerkennung der Stiftung oder für die
Aufsicht über die Stiftung zuständig sind.
(3) Die Registerbehörde teilt der für die Anerken-
nung der Stiftung zuständigen Landesbehörde mit,
wenn eine Stiftung ins Stiftungsregister eingetragen
wurde und wenn das Erlöschen oder die Beendigung
der Stiftung in das Stiftungsregister eingetragen wurde.
§ 11
Entscheidungen
im Eintragungsverfahren
(1) Die Registerbehörde gibt der Anmeldung durch
die Eintragung in das Stiftungsregister statt. Die Ein-
tragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.
Die Eintragung ist der Stiftung mitzuteilen.
(2) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Stif-
tungsregister unvollständig oder steht der Eintragung
ein anderes durch die Stiftung behebbares Hindernis
entgegen, hat die Registerbehörde der Stiftung eine
angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses
zu setzen.
(3) Die Entscheidung der Registerbehörde, durch
die eine Eintragung abgelehnt wird, ergeht schriftlich.
(4) Die mit der Anmeldung eingereichten Doku-
mente werden von der Registerbehörde aufbewahrt.
(5) Absatz 1 Satz 2 und 3 ist auch für Eintragungen
von Amts wegen anzuwenden. Dokumente, auf denen
die Eintragungen nach Satz 1 beruhen, sind von der
Registerbehörde aufzubewahren.
§ 12
Löschung unzulässiger Eintragungen
(1) Ist eine Eintragung im Stiftungsregister wegen
des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung un-
zulässig, hat die Registerbehörde die Eintragung auf
Antrag der Stiftung zu löschen.
(2) Die Entscheidung der Registerbehörde, durch
die ein Antrag auf Löschung abgelehnt wird, ergeht
schriftlich.
(3) Eintragungen nach Absatz 1 kann die Register-
behörde auch von Amts wegen löschen. Wenn die Re-
gisterbehörde beabsichtigt, eine Eintragung von Amts
wegen zu löschen, hat sie die betroffene Stiftung von
der beabsichtigten Löschung zu unterrichten und der
Stiftung zugleich eine angemessene Frist zur Erhebung
eines Einspruchs gegen die Löschung zu setzen.
Erhebt die Stiftung fristgerecht Einspruch gegen die
Löschung, darf die Eintragung nur gelöscht werden,
wenn durch eine schriftliche Entscheidung der Regis-
terbehörde der Einspruch der Stiftung zurückgewiesen
und die Löschung verfügt wurde und diese Entschei-
dung unanfechtbar geworden ist.
(4) Die Löschung geschieht durch Eintragung eines
Vermerks im Register. Der Stiftung ist die Löschung
mitzuteilen.

§ 13
Aussetzung des Verfahrens
Die Registerbehörde kann ein Verfahren über eine
Eintragung oder eine Löschung im Stiftungsregister
aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn
die Entscheidung ganz oder zum Teil von einer Ent-
scheidung der für die Stiftung zuständigen Behörde
abhängt, die den Gegenstand eines anderen an-
hängigen Verfahrens bildet.
§ 14
Zwangsgeld
(1) Die Registerbehörde kann die Mitglieder des
Vorstands, die Pflichten zur Anmeldung oder zur Ein-
reichung von Dokumenten zum Stiftungsregister nach
§ 82b Absatz 2, den §§ 84d, 85b, 86i oder 87d Absatz 1
und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht oder nur
ungenügend erfüllen, durch Zwangsgeld zur Erfüllung
ihrer Pflichten anhalten. In gleicher Weise können die
Liquidatoren zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 87d
Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ange-
halten werden.
(2) Vor der Festsetzung eines Zwangsgelds hat die
Registerbehörde den Mitgliedern des Vorstands oder
den Liquidatoren schriftlich unter Androhung des
Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer angemesse-
nen Frist ihre Pflichten zu erfüllen. Werden die Pflichten
innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, so setzt die Regis-
terbehörde das angedrohte Zwangsgeld fest.
(3) Die Androhung oder Festsetzung eines weiteren
Zwangsgelds zur Durchsetzung derselben Pflichten ist
erst dann zulässig, wenn das festgesetzte Zwangsgeld
erfolglos war.
(4) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
eintausend Euro nicht übersteigen.
(5) Für die Androhung und die Festsetzung des
Zwangsgeldes gilt im Übrigen das Verwaltungsvoll-
streckungsgesetz entsprechend.
Abschnitt 2
Einsicht in das Register
§ 15
Einsichtnahme in das Register
Die Einsichtnahme in das Stiftungsregister ist jeder-
mann gestattet. Dasselbe gilt für die Einsicht in die
zum Stiftungsregister eingereichten Dokumente, falls
der Zugang zu den Dokumenten nicht aufgrund eines
berechtigten Interesses der Stiftung oder Dritter be-
schränkt oder ausgeschlossen wurde. Von den Ein-
tragungen und den eingereichten Dokumenten kann,
soweit sie zugänglich sind, ein Ausdruck verlangt
werden; auf Verlangen ist ein amtlicher Ausdruck zu
erstellen.
§ 16
Automatisierter Abruf
von Daten aus dem Register
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,
das die Übermittlung von Daten aus dem Stiftungs-
register durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn
sichergestellt ist, dass
1. beim Abruf der Daten die zulässige Einsichtnahme
nach § 15 nicht überschritten wird und
2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage von
Protokollierungen überprüft werden kann.
§ 17
Anwendung
der Verordnung (EU) 2016/679
(1) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden durch Einsicht in
das Stiftungsregister nach den §§ 15 und 16 gewährt.
Die Registerbehörde ist nicht verpflichtet, Personen,
deren personenbezogene Daten im Stiftungsregister
oder in den Registerakten gespeichert sind, über die
Offenlegung dieser Daten gegenüber Dritten Auskunft
zu erteilen.
(2) Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der
Verordnung (EU) 2016/679 kann für personenbezogene
Daten, die im Stiftungsregister oder in den Register-
akten gespeichert sind, nur unter den Voraussetzun-
gen und in dem Verfahren ausgeübt werden, die für
eine Löschung oder Berichtigung nach diesem Gesetz
sowie der Verordnung, die aufgrund des § 19 erlassen
wurde, geregelt sind.
(3) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 ist auf personenbezogene
Daten, die im Stiftungsregister und in den Register-
akten gespeichert sind, nicht anzuwenden.
Abschnitt 3
Verwaltungsrechtsweg,
Ausschluss des Wider-
spruchsverfahrens, Verordnungs-
ermächtigung und Übergangsregelungen
§ 18
Verwaltungsrechtsweg
und Ausschluss des Widerspruchsverfahrens
(1) Für Streitigkeiten in Angelegenheiten des Stif-
tungsregisters ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde
findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.
§ 19
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz kann durch Rechtsverordnung nähere
Bestimmungen zur Einrichtung, insbesondere der
technischen Ausgestaltung, und zur Führung des
Stiftungsregisters, zu den Anmeldungen zum Stif-
tungsregister und zur Auskunft aus dem Stiftungs-
register regeln, insbesondere über
1. das Verfahren bei Anmeldungen und Eintragungen
sowie der Berichtigung und Löschung von Ein-
tragungen,

2. die Führung der Registerakten,
3. die Einzelheiten der Datenspeicherung und Daten-
sicherheit,
4. das Verfahren zur Einsichtnahme in das Register
und in die Registerakten, einschließlich Regelungen
zur Beschränkung oder zum Ausschluss der Ein-
sicht in die zum Stiftungsregister eingereichten
Dokumente,
5. die Einzelheiten des Verfahrens zum automatisierten
Abrufs von Registerdaten und
6. die Anforderungen für die Anmeldung von Stiftun-
gen, die vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurden,
und die die Voraussetzungen nach § 4 Satz 1 Num-
mer 1 oder Nummer 2 nicht erfüllen können.
§ 20
Übergangsregelungen
(1) Bestehende Stiftungen, die vor dem 1. Januar
2026 entstanden sind, müssen spätestens bis zum
31. Dezember 2026 zur Eintragung in das Stiftungs-
register entsprechend § 82b Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs angemeldet werden. Dies gilt nicht für
bestehende Stiftungen, die bis zum 1. Januar 2026
aufgelöst oder aufgehoben wurden.
(2) Stiftungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen Sat-
zungsänderungen, die vor dem 1. Januar 2026 wirk-
sam geworden sind, nicht nach § 85b zum Stiftungs-
register anmelden. Solche Satzungsänderungen sind in
der Anmeldung der Stiftung entsprechend § 82b Ab-
satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugeben und
der Anmeldung ist ergänzend zu den Unterlagen nach
§ 82b Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ein vollständiger Wortlaut der geänderten Satzung
beizufügen.
(3) Die für die Anerkennung von Stiftungen nach
Landesrecht zuständigen Behörden haben der Regis-
terbehörde unverzüglich nach dem 31. Dezember 2026
eine Liste der bestehenden rechtsfähigen Stiftungen
des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Zuständig-
keitsbereich der Behörde haben und vor dem 1. Januar
2026 errichtet wurden und nicht unter Absatz 1 Satz 2
fallen, zu übermitteln. Die Liste muss zu jeder Stiftung
folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und den Sitz der Stiftung und
2. die ladungsfähige Anschrift der Stiftung.
Auf Verlangen der Registerbehörde hat die Behörde
nach Satz 1 auch die ihr bekannten Vornamen, Namen
und ladungsfähigen Anschriften der Vorstandsmit-
glieder der Stiftung zu übermitteln.
Artikel 5
Änderung der
Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „oder Vereins-
register“ durch ein Komma und die Wörter „Vereins-
oder Stiftungsregister“ ersetzt und werden nach
dem Wort „Registergericht“ die Wörter „oder im Fall
des Stiftungsregisters der Registerbehörde“ einge-
fügt.
2. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Ver-
einsregister“ durch ein Komma und die Wörter
„Vereins- und Stiftungsregister“ ersetzt.
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„oder Vereinsregister“ durch ein Komma und die
Wörter „Vereins- oder Stiftungsregister“ ersetzt
und werden nach dem Wort „Registergericht“
die Wörter „oder im Fall des Stiftungsregisters
der Registerbehörde“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des
Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Dem § 356 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ist in einer Verfügung von Todes wegen ein
Stiftungsgeschäft enthalten, hat das Nachlassgericht
der zuständigen Behörde des Landes den sie be-
treffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen zur
Anerkennung der Stiftung bekannt zu geben, es sei
denn, dem Nachlassgericht ist bekannt, dass die An-
erkennung der Stiftung schon von einem Erben oder
Testamentsvollstrecker beantragt wurde.“
Artikel 7
Änderung des
Gerichts- und Notarkostengesetzes
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 24 Ab-
satz 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie
folgt gefasst:
„§ 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfah-
ren und bestimmte Vereinssachen“.
2. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Vereins-
und Stiftungssachen“ durch das Wort „Vereins-
sachen“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „und
Stiftungen“ gestrichen.
3. In § 106 Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Ver-
einsregister“ die Wörter „und zum Stiftungsregister“
eingefügt.
4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
a) In der Gliederung werden in der Angabe zu
Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 5 die Wörter
„Vereins- und Stiftungssachen“ durch das Wort
„Vereinssachen“ ersetzt.

b) In Vorbemerkung 1.3 Absatz 1 Nummer 3 werden
die Wörter „Vereins- und Stiftungssachen“ durch
das Wort „Vereinssachen“ ersetzt.
c) In der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 3
Abschnitt 5 werden die Wörter „Vereins- und
Stiftungssachen“ durch das Wort „Vereins-
sachen“ ersetzt.
d) In Vorbemerkung 1.3.5 Satz 1 Nummer 4 wer-
den in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter
„Vereins- und Stiftungssachen“ durch das Wort
„Vereinssachen“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes
In § 7 Absatz 1 Nummer 9 Satzteil vor Satz 2 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997
(BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „Aufhebung einer Stiftung“
durch die Wörter „Auflösung, Aufhebung, Zulegung
oder Zusammenlegung von Stiftungen“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
§ 36 Absatz 12 des Infektionsschutzgesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(12) Eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des
Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt
spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststel-
lung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1
Satz 2 außer Kraft. Bis zu ihrem Außerkrafttreten kann
eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absat-
zes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung auch nach
Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler
Tragweite geändert werden.“
Artikel 10
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 9 werden die Grundrechte der körper-
lichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Ab-
satz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit
(Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Un-
verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Am 1. Januar 2026 treten in Kraft:
1. Artikel 3,
2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungs-
registergesetzes und
3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3.
(2) Die Artikel 1, 2, 6, 7 Nummer 1, 2 und 4 sowie
Artikel 8 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2947. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 303db354514ee3f3….