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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2634
BGBl. 2002 I S. 2634 · 8.076 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Modernisierung des Stiftungsrechts
Vom 15.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 80 werden nach dem Wort
„Stiftung“ das Semikolon und das Wort „Sitz“
gestrichen.
b) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:
„§ 81 Stiftungsgeschäft“.
c) In der Angabe zu § 84 wird das Wort „Genehmi-
gung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.
2. Die §§ 80 und 81 werden wie folgt gefasst:
„§ 80
Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung
(1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind
das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die
zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem
die Stiftung ihren Sitz haben soll.
(2) Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen,
wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des
§ 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige
Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint
und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht ge-
fährdet.
(3) Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche
Stiftungen bleiben unberührt. Das gilt entsprechend
für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirch-
lichen Stiftungen gleichgestellt sind.
§ 81
Stiftungsgeschäft
(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf
der schriftlichen Form. Es muss die verbindliche
Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur
Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu
widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stif-
tung eine Satzung erhalten mit Regelungen über
1. den Namen der Stiftung,
2. den Sitz der Stiftung,
3. den Zweck der Stiftung,
4. das Vermögen der Stiftung,
5. die Bildung des Vorstands der Stiftung.
Juli 2002
Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des
Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben, findet
§ 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(2) Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig
ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts
berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen
Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser
gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist
zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den
Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im
Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsge-
schäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit
der Antragstellung betraut hat.“
3. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „genehmigt“ durch die
Wörter „als rechtsfähig anerkannt“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Genehmigung“ durch das
Wort „Anerkennung“ ersetzt.
4. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „die Genehmigung einzuholen“ werden
durch die Wörter „dies der zuständigen Behörde
zur Anerkennung mitzuteilen“ und das Wort „nach-
gesucht“ wird durch das Wort „beantragt“ ersetzt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erforder-
nissen des § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung
durch die zuständige Behörde vor der Anerken-
nung eine Satzung gegeben oder eine unvollstän-
dige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stif-
ters berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung
gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort,
an welchem die Verwaltung geführt wird. Im Zwei-
fel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als
Sitz.“
5. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Genehmigung“
durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.
b) Das Wort „genehmigt“ wird durch die Wörter „als
rechtsfähig anerkannt“ ersetzt.
6. In § 85 wird das Wort „Reichs-“ durch das Wort „Bun-
des-“ ersetzt.
7. In § 86 Satz 1 wird die Angabe „des § 26“ durch die
Angabe „der §§ 23 und 26“ ersetzt.
8. § 87 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des
Stifters berücksichtigt werden, insbesondere soll da-
für gesorgt werden, dass die Erträge des Stiftungs-
vermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten
kommen sollten, im Sinne des Stifters erhalten bleiben.“

9. Nach § 88 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten,
so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in
dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen ande-
ren nach dem Recht dieses Landes bestimmten
Anfallberechtigten.“
10. In § 2043 Abs. 2 wird das Wort „Genehmigung“ durch
das Wort „Anerkennung“ ersetzt und werden nach
dem Wort „Stiftung“ die Wörter „als rechtsfähig“ ein-
gefügt.
Artikel 2
Änderung des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378),
das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, wird das
Wort „Genehmigung“ durch das Wort „Anerkennung“
ersetzt und werden nach dem Wort „Stiftung“ die Wörter
„als rechtsfähig“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung der
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
§ 10 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die durch Arti-
kel 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1790) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Stiftungen“ das Wort
„anerkennen“ und vor dem Wort „Genehmigungen“ die
Wörter „Anerkennungen oder“ eingefügt.
2. Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Genehmi-
gungsfall“ durch die Wörter „Anerkennungs- oder
Genehmigungsfall“ ersetzt.
b) In den Nummern 1 und 6 werden vor dem Wort
„Genehmigung“ jeweils die Wörter „Anerkennung
oder“ eingefügt.
c) In Nummer 5 wird das Wort „Genehmigung“ durch
das Wort „Anerkennung“ ersetzt und werden nach
den Wörtern „einer Stiftung“ die Wörter „als rechts-
fähig“ eingefügt.
3. In Satz 4 wird das Wort „Genehmigung“ durch die
Wörter „Anerkennung als rechtsfähig“ ersetzt.
Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen
Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2002 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2634. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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