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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2634

BGBl. 2002 I S. 2634 · 8.076 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 2634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2634
                                                 Gesetz
                                  zur Modernisierung des Stiftungsrechts

                                                    Vom 15.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

       Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) In der Angabe zu § 80 werden nach dem Wort
       „Stiftung“ das Semikolon und das Wort „Sitz“
       gestrichen.
    b) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:

       „§ 81 Stiftungsgeschäft“.

    c) In der Angabe zu § 84 wird das Wort „Genehmi-
       gung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.

 2. Die §§ 80 und 81 werden wie folgt gefasst:

                            „§ 80
           Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung

       (1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind
    das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die
    zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem
    die Stiftung ihren Sitz haben soll.
       (2) Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen,

    wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des

    § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige

    Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint

    und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht ge-

    fährdet.

       (3) Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche
    Stiftungen bleiben unberührt. Das gilt entsprechend
    für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirch-
    lichen Stiftungen gleichgestellt sind.

                                § 81

                      Stiftungsgeschäft
       (1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf
    der schriftlichen Form. Es muss die verbindliche
    Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur
    Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu
    widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stif-
    tung eine Satzung erhalten mit Regelungen über
    1. den Namen der Stiftung,
    2. den Sitz der Stiftung,
    3. den Zweck der Stiftung,

    4. das Vermögen der Stiftung,

    5. die Bildung des Vorstands der Stiftung.

Juli 2002

      Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des
      Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben, findet
      § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

         (2) Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig
      ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts
      berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen
      Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser
      gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist
      zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den
      Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im
      Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsge-
      schäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit
      der Antragstellung betraut hat.“

   3. § 82 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 wird das Wort „genehmigt“ durch die
         Wörter „als rechtsfähig anerkannt“ ersetzt.

      b) In Satz 2 wird das Wort „Genehmigung“ durch das
         Wort „Anerkennung“ ersetzt.

   4. § 83 wird wie folgt geändert:

      a) Die Wörter „die Genehmigung einzuholen“ werden
         durch die Wörter „dies der zuständigen Behörde
         zur Anerkennung mitzuteilen“ und das Wort „nach-
         gesucht“ wird durch das Wort „beantragt“ ersetzt.

      b) Folgende Sätze werden angefügt:
         „Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erforder-
         nissen des § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung
         durch die zuständige Behörde vor der Anerken-
         nung eine Satzung gegeben oder eine unvollstän-

         dige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stif-

         ters berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung

         gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort,

         an welchem die Verwaltung geführt wird. Im Zwei-

         fel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als
         Sitz.“

   5. § 84 wird wie folgt geändert:
      a) In der Überschrift wird das Wort „Genehmigung“
         durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.

      b) Das Wort „genehmigt“ wird durch die Wörter „als
         rechtsfähig anerkannt“ ersetzt.

   6. In § 85 wird das Wort „Reichs-“ durch das Wort „Bun-
      des-“ ersetzt.

   7. In § 86 Satz 1 wird die Angabe „des § 26“ durch die
      Angabe „der §§ 23 und 26“ ersetzt.
   8. § 87 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des
      Stifters berücksichtigt werden, insbesondere soll da-
      für gesorgt werden, dass die Erträge des Stiftungs-

      vermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten
      kommen sollten, im Sinne des Stifters erhalten bleiben.“
BGBl. 2002, Seite 2635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2635
 9. Nach § 88 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
    „Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten,
    so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in
    dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen ande-
    ren nach dem Recht dieses Landes bestimmten
    Anfallberechtigten.“

10. In § 2043 Abs. 2 wird das Wort „Genehmigung“ durch
    das Wort „Anerkennung“ ersetzt und werden nach
    dem Wort „Stiftung“ die Wörter „als rechtsfähig“ ein-
    gefügt.

                        Artikel 2

                   Änderung des
  Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
  In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378),
das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, wird das
Wort „Genehmigung“ durch das Wort „Anerkennung“
ersetzt und werden nach dem Wort „Stiftung“ die Wörter
„als rechtsfähig“ eingefügt.

                        Artikel 3

                   Änderung der
     Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
  § 10 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die durch Arti-

kel 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1790) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Stiftungen“ das Wort
   „anerkennen“ und vor dem Wort „Genehmigungen“ die
   Wörter „Anerkennungen oder“ eingefügt.

2. Satz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Genehmi-
      gungsfall“ durch die Wörter „Anerkennungs- oder
      Genehmigungsfall“ ersetzt.

   b) In den Nummern 1 und 6 werden vor dem Wort
      „Genehmigung“ jeweils die Wörter „Anerkennung
      oder“ eingefügt.

   c) In Nummer 5 wird das Wort „Genehmigung“ durch
      das Wort „Anerkennung“ ersetzt und werden nach
      den Wörtern „einer Stiftung“ die Wörter „als rechts-
      fähig“ eingefügt.

3. In Satz 4 wird das Wort „Genehmigung“ durch die
   Wörter „Anerkennung als rechtsfähig“ ersetzt.

                        Artikel 4

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen
Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

                        Artikel 5

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. September 2002 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                              im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 15. Juli 2002
                                             Der Bundespräsident
                                                Johannes Rau
                                              Der Bundeskanzler
                                              Gerhard Schröder
                                     Die Bundesministerin der Justiz
                                            Däubler-Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2634. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8df8514f83afe947….