Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 86 Voraussetzungen für die Zulegung
Stand: 01.07.2023
Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als Ganzes kann die übertragende Stiftung einer übernehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 86 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 07.12.2017 – 3 LB 3/17Zitiert von 2
- BGH, 15.04.2021 – III ZR 139/20Gründung einer GmbH: Vertragsschluss mit Vorgründungsgesellschaft; Vertretungsmacht des Vorstands einer im steuerrechtlichen Sinne „gemeinnützigen“ StiftungZitiert von 12
- OLG Stuttgart, 12.02.2024 – 8 UH 3/23
- OLG Hamm, 08.10.2013 – 15 W 305/12Zitiert von 2
- BSG, 23.02.2021 – B 12 R 15/19 RSozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Mitglied des Vorstands einer rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung bürgerlichen Rechts - Geschäftsführungstätigkeit - Vergütung - Aufwandsentschädigung - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - AbgrenzungZitiert von 45
- OLG Hamm, 08.05.2017 – 8 U 86/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 19.05.2025 – 30 U 7/24
- LG Bonn, 14.01.2025 – 10 O 161/22
- OLG Düsseldorf, 08.07.2024 – 3 Wx 69/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2002 Ausfertigung
§ 86 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2002 (BGBl. I 2634)
BGBl. 2002 I S. 2634
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