Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 86 Voraussetzungen für die Zulegung
Stand: 01.07.2023
Wird zitiert von 44
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 07.12.2017 – 3 LB 3/17Zitiert von 2
- BGH, 15.04.2021 – III ZR 139/20Gründung einer GmbH: Vertragsschluss mit Vorgründungsgesellschaft; Vertretungsmacht des Vorstands einer im steuerrechtlichen Sinne „gemeinnützigen“ StiftungZitiert von 12
- OLG Stuttgart, 12.02.2024 – 8 UH 3/23
- OLG Hamm, 08.10.2013 – 15 W 305/12Zitiert von 2
- BSG, 23.02.2021 – B 12 R 15/19 RSozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Mitglied des Vorstands einer rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung bürgerlichen Rechts - Geschäftsführungstätigkeit - Vergütung - Aufwandsentschädigung - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - AbgrenzungZitiert von 41
- OLG Hamm, 08.05.2017 – 8 U 86/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 02.02.2026 – 14 U 30/25
- OLG Köln, 19.05.2025 – 30 U 7/24
- LG Bonn, 14.01.2025 – 10 O 161/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als Ganzes kann die übertragende Stiftung einer übernehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn
1.
sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 bis 4 nicht ausreicht, um die übertragende Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen,
2.
der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesentlichen mit einem Zweck der übernehmenden Stiftung übereinstimmt,
3.
gesichert erscheint, dass die übernehmende Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und
4.
die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in der Satzung der übertragenden Stiftung Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.