Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 87 Zweckänderung; Aufhebung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/87?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/87?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden, insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters erhalten bleiben. Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/87?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.
Änderungsverlauf
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15.07.2002 Ausfertigung
§ 87 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2002 (BGBl. I 2634)
BGBl. 2002 I S. 2634
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.