Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 87a Aufhebung der Stiftung
Stand: 01.07.2023
Wird zitiert von 6
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- BGH, 01.06.2017 – VII ZR 277/15Handelsvertretervertrag: Wegfall des Provisionsanspruchs bei Nichtausführung des Geschäfts aufgrund vom Unternehmer nicht zu vertretener UmständeZitiert von 44
- BGH, 05.03.2008 – VIII ZR 31/07Zitiert von 15
- VG Berlin, 23.11.2023 – 29 K 23/22
- OLG Hamburg, 27.07.2023 – 2 U 2/23
- OLG Stuttgart, 04.10.2007 – 19 U 173/06Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/87a#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll eine Stiftung aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 87 Absatz 1 Satz 1 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht rechtzeitig entscheidet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/87a#abs-2 (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Stiftung aufzuheben, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 87 Absatz 2 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht unverzüglich entscheidet,
2.
die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet und die Gefährdung des Gemeinwohls nicht auf andere Weise beseitigt werden kann oder
3.
der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann.